Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfons R***, Baumeister, Matrei i.O., Bichlerstraße 6, vertreten durch Dr. Gerhard Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Josef O***, Hausbesitzer, Matrei i.O., Remlerstraße 4, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer und Dr. Johannes Hiebler, Rechtsanwälte in Lienz, wegen 110.418,12 S samt Anhang (Revisionsinteresse 88.492,12 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7. September 1988, GZ 2 a R 359/88-26, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Matrei i.O. vom 14. April 1988, GZ C 82/86-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 4.243,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 385,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist Alleineigentümer des Hauses Matrei i.O., Remlerstraße 4. Auf sein Ersuchen erstellte der Kläger am 4. Juni 1985 einen Kostenvoranschlag über die Sanierung dieses Hauses. Hierauf erteilte ihm der Beklagte mündlich den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten laut Kostenvoranschlag und wies noch darauf hin, daß die Rechnung auf keinen Fall höher als die im Kostenvoranschlag angeführte Summe von 110.574 S ausfallen dürfe. Daß die Parteien die Abrechnung der Arbeiten auf Regiebasis - also nach dem tatsächlichen Aufwand an Material und Arbeit - vereinbart hätten, konnte nicht festgestellt werden.
Der Kostenvoranschlag sah (1.) den Ausbau eines bestehenden Raumes im 1. Obergeschoß zu einem Badezimmer und den Einbau eines Ofenheizkamins für ein Zimmer im 1. Obergeschoß, (2.) die Sanierung der Fassade im unteren Bereich der aufsteigenden Feuchtigkeit und
(3.) die Sanierung des Traufenpflasters an der Eingangsseite sowie die Trockenlegung der nordseitigen Außenwand vor. In der Zeit vom 2. Juni bis zum 3. Juli 1986 führte der Kläger den Großteil der Arbeiten laut dem Kostenvoranschlag durch. Die Herstellung eines Heizkamins (Position I 10) und die Sanierung der Nordseite des Hauses (Teil des Punktes II sowie Punkt III 5 - 9) unterblieben (vorerst) einvernehmlich. Daneben erbrachte der Kläger noch verschiedene, vom Beklagten zusätzlich in Auftrag gegebene Regieleistungen (Herstellen einer Freitreppe beim Hauseingang, Terrainabgrabungen entlang des südseitigen Traufenpflasters, Maurerarbeiten im Badezimmer, Einlage von Baustahlgitter beim Estrich im Bad, Aufschremmen und Verschließen eines Schlitzes für die Bodenleitung im vorhandenen Betonboden des Zubaus). Am 14. Juli 1986 legte der Kläger dem Beklagten Rechnung über die geleisteten Arbeiten. Dabei rechnete er nur nach Regieleistungen und nicht nach dem Kostenvoranschlag ab. Mit Schreiben vom 31. Juli 1986 rügte der Beklagte die Abrechnung nach Regieleistungen und wies auf verschiedene Mängel der Arbeit hin. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 6. August 1986, daß er ordnungsgemäß gearbeitet und nur das verrechnet habe, was auch ausgeführt worden sei. Bei Zugrundelegung der einzelnen Positionen des Kostenvoranschlages unter Berücksichtigung der entfallenden Leistungen und der zusätzlichen Regieleistungen errechnet sich der Werklohn wie folgt:
Position I ..................S 22.146,38
Position II .................S 12.433,80
Position III ................S 18.229,05
im Anbot nicht enthaltene
Regieleistungen .............S 23.034,20
S 75.843,43
20 % MWSt S 15.168,68
zusammen daher S 91.012,11.
Die vom Kläger geleisteten Arbeiten waren zum Großteil sach- und fachgerecht ausgeführt und können als solide Baumeister- und Professionistenarbeiten bezeichnet werden; es liegen nur geringfügige Mängel vor.
Mit der Behauptung, daß er mit dem Beklagten eine "Regievereinbarung" getroffen und mängelfrei gearbeitet habe, begehrt der Kläger vom Beklagten den am 14. Juli 1986 in Rechnung gestellten Betrag von 110.418,12 S s.A.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Auftrag sei nur auf der Grundlage des Kostenvoranschlages erteilt worden; andere Arbeiten seien nicht in Auftrag gegeben worden. Da das Werk - im einzelnen aufgezählte - Mängel aufweise, sei der Beklagte nicht bereit, Zahlung zu leisten (S 24 und 43). Der Kläger habe am 14. Juli 1986 vollkommen vereinbarungswidrig nach Regie und nicht nach Anbot abgerechnet (S 23 und 43).
Der Erstrichter erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger 88.492,12 S s.A. zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von 21.926 S s.A. ab. Rechtlich schloß er aus dem festgestellten, oben wiedergegebenen Sachverhalt, daß die geringfügigen Mängel des Werkes zwar nicht die Fälligkeit hinausschieben könnten, wohl aber eine Preisminderung in Höhe von 2.100 S (zuzüglich Umsatzsteuer) rechtfertigten. Der Werklohn sei demnach mit 88.492,12 S (einschließlich Umsatzsteuer) zuzuerkennen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Der Beklagte sei zweifelsfrei als Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG anzusehen. Die Richtigkeit des dem Vertrag zwischen den Streitteilen zugrunde liegenden Kostenvoranschlages gelte demnach mangels ausdrücklicher Erklärung des Gegenteils als gewährleistet (§ 5 Abs 2 KSchG). Daraus folge aber keineswegs die Pflicht des Unternehmers, eine mit dem Kostenvoranschlag "korrelierende" Rechnung auszustellen; auch mit der Fälligkeit des Entgeltanspruches hätten weder das KSchG noch § 1170 a ABGB etwas zu tun. Da die noch vorhandenen Mängel nur mit unverhältnismäßigem Aufwand nachträglich beseitigt werden könnten, seien sie als unbehebbar zu behandeln; sie seien aber unwesentlich, so daß - zumal der Beklagte auch niemals Wandlung begehrt habe - nur eine Entgeltminderung in Frage komme. Der Werklohn sei aber fällig:
Der Beklagte habe in erster Instanz zwar eingewendet, daß der Kläger vereinbarungswidrig nach Regie abgerechnet habe, daraus aber keine Rechtsfolgen, insbesondere auch nicht die mangelnde Fälligkeit, abgeleitet. Daß er die Rechnung deshalb nicht gezahlt habe, weil sie der Kläger nicht unter Berücksichtigung des Kostenvoranschlages detailliert habe, habe der Beklagte in erster Instanz nicht geltend gemacht. Davon abgesehen, sei von der Fälligkeit der eingeklagten Forderung auch dann auszugehen, wenn der Werkunternehmer den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung zunächst nicht entsprochen habe, die einzelnen Rechnungskomponenten jedoch bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz - wenn auch erst durch ein Sachverständigengutachten - hinlänglich erläutert und geklärt werden konnten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zwar zulässig, weil sich das Berufungsgericht bei Lösung der Frage der Fälligkeit auf keine Rechtsprechnung des Obersten Gerichtshofes stützen konnte (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO); sie ist aber nicht berechtigt.
Die - bisher in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht behandelte - Frage, ob eine Rechnung im Aufbau und in den Ansätzen mit dem Kostenvoranschlag, auf Grund dessen der Auftrag erteilt worden ist, übereinstimmen ("korrelieren") muß, bedarf hier ebensowenig einer Untersuchung wie jene, ob der Beklagte in erster Instanz ausdrücklich die mangelnde Fälligkeit wegen der fehlenden Übereinstimmung von Rechnung und Kostenvoranschlag hätte geltend machen müssen. Ob der von den Vorinstanzen zuerkannte Betrag schon mit dem Zugehen der Rechnung fällig geworden war, ist ohne Bedeutung; es kommt nur darauf an, ob er bei Schluß der Verhandlung erster Instanz fällig war (§ 406 ZPO; Fasching III 659; SZ 26/298 u. a.). Das ist aber aus nachstehenden Erwägungen zu bejahen:
Nach § 1170 ABGB ist das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine andere Vereinbarung oder eine andere Verkehrsübung die Annahme einer späteren Fälligkeit rechtfertigt (SZ 23/26; SZ 38/44; EvBl 1974/158 u. v.a.). Das gilt vor allem dann, wenn mangels Vereinbarung eines Pauschalpreises die Höhe des Werklohns nicht von Anfang an feststeht. In solchen Fällen wird der Entgeltanspruch erst fällig, sobald der Unternehmer Rechnung gelegt hat, da vorher weder der Unternehmer einen bestimmten Betrag fordern noch der Besteller einen bestimmten Betrag zahlen kann (SZ 38/44; EvBl 1974/158 u.v.a.; Krejci in Rummel, ABGB, Rz 12 zu § 1170). Der Entgeltgläubiger hat dem Schuldner in einem solchen Fall eine detaillierte Rechnung zuzumitteln; diese hat alle Angaben zu enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) zulassen (MietSlg 31.236; JBl 1986, 450 u.a.; Krejci aaO). Auch wenn man dem Beklagten darin folgen wollte, daß die an sich detaillierte Rechnung des Klägers vom 14. Juli 1986 - in der sowohl die verschiedenen Kategorien von Arbeitsstunden als auch das verwendete Material im einzelnen aufgezählt worden waren - insofern nicht überprüfbar war, als sie jede Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, der Quadratmeterpreise als Pauschalbeträge für Material und Arbeit vorgesehen hatte, vermissen läßt, wäre doch für ihn nichts zu gewinnen:
Der vom Erstrichter beigezogene Sachverständige, Baumeister
Ing. Sepp U***, hat in seinem - dem Beklagten am 11. März 1988
zugestellten (Rückscheine auf S 90) - Gutachten eine ins einzelne
gehende Aufstellung gemacht, die in Aufbau und Preisansätzen völlig
mit dem Kostenvoranschlag des Klägers übereinstimmt und sowohl den
Entfall darin vorgesehener Leistungen als auch die nachträglich in
Auftrag gegebenen Regieleistungen berücksichtigt (ON 14).
MietSlg 31.236 hat nun der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß
dann, wenn ein Unternehmer eine nicht hinreichend überprüfbare Rechnung gelegt hat und die Klarstellung erst durch das eingeholte Sachverständigengutachten erfolgt ist, der Unternehmer (damals ein Wohnungseigentumsorganisator) eindeutig zu erklären habe, ob er diese Klarstellung als Ergänzung seiner Rechnungslegung übernehme. Im vorliegenden Fall hat zwar der Kläger, nach dessen Prozeßstandpunkt eine Regieabrechnung vereinbart worden war, keine ausdrückliche Erklärung in diesem Sinne abgegeben; er hat aber die Richtigkeit der Aufstellung des Sachverständigen mit keinem Wort bestritten. Ein Zweifel darüber, daß die vom Sachverständigen berücksichtigten Leistungen mit jenen identisch waren, für die der Kläger den eingeklagten Rechnungsbetrag verlangt hat, konnte gar nicht aufkommen. Damit hat aber der Beklagte noch im Verfahren erster Instanz eindeutige Klarheit über all das gewonnen, was er durch eine ordnungsgemäß gelegte Rechnung erfahren hätte. Er kann daher nicht mehr daraus, daß die Rechnung am 14. Juli 1986 zunächst vielleicht unüberprüfbar war, die mangelnde Fälligkeit der Werklohnforderung ableiten.
Der Beginn des Zinsenlaufes war nicht zu untersuchen, weil der Zinsenzuspruch nicht Gegenstand der Rechtsausführungen des Beklagten war (EvBl 1985/154).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E16355European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00630.88.1213.000Dokumentnummer
JJT_19881213_OGH0002_0040OB00630_8800000_000