TE OGH 1988/12/13 5Ob101/88

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Ewald D***, Bauorganisator, Wien 9., Frankgasse 10/7, vertreten durch Dr. Gerhard Winterstein, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Aloisia G***,

Schwanenstadt, Stifterstraße 12, 2.) Friedrich H***,

Schwanenstadt, Stifterstraße 34, 3.) Theresia H***,

4.) Bruno H***, beide Desselbrunn, Windern 13, 5.) Karl K***, Desselbrunn, Windern 24, alle vertreten durch KommRat Wilhelm C***, Immobilienverwalter, Wien 1., Rabensteig 1/15, dieser vertreten durch Dr. Walter Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8, § 44 MRG infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26. April 1988, GZ 48 R 164/88-33, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. September 1987, GZ 46 Msch 37/85-29, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsgegner auf Zuspruch von Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im Revisionsrekursverfahren wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Im ersten Rechtsgang hat das Erstgericht den Antrag des Antragstellers, den Hauptmietzins für das Objekt top. Nr. 7 im Hause der Antragsgegner Wien 9., Frankgasse 10, auf den der Ausstattungskategorie D, allenfalls C entsprechenden Hauptmietzins herabzusetzen, abgewiesen (ON 5). Das Rekursgericht hob diesen Sachbeschluß auf und verwies die Rechtssache ohne Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück (ON 10). Im zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht den Antrag des Antragstellers neuerlich abgewiesen (ON 29). Das Rekursgericht hat diesen Sachbeschluß bestätigt, ohne den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 37 Abs 3 Z 18 Satz 3 Fall 1 MRG für zulässig zu erklären (ON 33).

Gegen den bestätigenden Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Rekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes aufzutragen. Die Antragsgegner beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Sachbeschluß des Rekursgerichtes ist nach § 37 Abs 3 Z 18 Satz 3 Fall 2 MRG nur dann zulässig, wenn der erstgerichtliche Sachbeschluß von einer vom Rekursgericht in einem nicht nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbaren Aufhebungsbeschluß überbundenen Rechtsansicht ausgegangen ist. Diese Bestimmung wurde, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (MietSlg 37.531, 5 Ob 57/87 ua), § 502 Abs 5 ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrensnovelle 1983 bzw. § 502 Abs 3 Satz 2 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983 nachgebildet. Zu § 502 Abs 5 ZPO aF hat der Oberste Gerichtshof wiederholt entschieden, daß ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes im zweiten Rechtsgang - nach vorhergegangener Aufhebung des im ersten Rechtsgang gefällten Urteils des Erstgerichtes - nach dieser Gesetzesstelle mit Revision nur insoweit anfechtbar ist, als es sich infolge der im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bindend ausgesprochenen rechtlichen Beurteilung von dem im ersten Rechtsgang erflossenen Urteil des Erstgerichtes unterscheidet; die Voraussetzungen des § 502 Abs 5 ZPO aF sind daher nicht gegeben, wenn das Erstgericht in seinem zweiten Urteil trotz Zugrundelegung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluß wieder zum selben Ergebnis kommt wie in seinem ersten Urteil. Diese Grundsätze gelten auch im Regelungsbereich des § 37 Abs 3 Z 18 MRG (MietSlg 37.531 mwN).

Der Revisionsrekurs war daher schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil das Erstgericht im zweiten Rechtsgang zum selben Ergebnis gekommen ist wie im ersten Rechtsgang. Der Antrag der Antragsgegner auf Zuspruch von Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im Revisionsrekursverfahren war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 19 MRG abzuweisen. Dazu kommt, daß sie auf den Grund der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen haben.

Anmerkung

E15989

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00101.88.1213.000

Dokumentnummer

JJT_19881213_OGH0002_0050OB00101_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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