TE OGH 1988/12/13 4Ob105/88

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***-Verlag Gesellschaft mbH & Co KG, Informationsschriften- und Werbe-Fachverlag, Kissing, Industriestraße 21, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Alexander Grohmann, Dr.Peter Lambert, Dr.Walter Macher und Dr.Wilhelm Maehrenhorst, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Alfred S***, Inhaber eines Ankündigungsunternehmens, Graz, Grabenstraße 117, vertreten durch Dr.Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Schadenersatz (Streitwert im Revisionsverfahren S 440.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 28.Juni 1988, GZ 6 R 252/87-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Handelsgericht vom 6.Oktober 1987, GZ 19 Cg 407/86-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.171,85 (darin enthalten S 1.288,35 Umsatzsteuer und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und betreibt unter anderem das Verlagsgewerbe; sie ist auch in Österreich geschäftlich tätig und tritt dabei unter anderem in Kontakt mit österreichischen Gemeinden, denen sie - durch Werbeanzeigen finanzierte - Informationsschriften anbietet.

Der Beklagte war früher für die Klägerin als Vertreter tätig. Seit 19.September 1986 betreibt er ein - nicht

protokolliertes - Ankündigungsunternehmen (freies Anmeldungsgewerbe gemäß § 6 Z 3 GewO 1973), in dessen Rahmen er ebenfalls Informationsschriften für österreichische Gemeinden herstellt, die durch Inserate finanziert und kostenlos an die in den jeweiligen Gemeinden gelegenen Haushalte verteilt werden. Am 18.Oktober 1986 sandte der Beklagte an 109 Bürgermeister österreichischer Gemeinden und Städte mit mehr als rund 5.000 Einwohnern ein Schreiben, in dessen Briefkopf als Bezeichnung seines Unternehmens "Österreichischer Kommunalverlag" stand. Daneben befand sich ein - ebenfalls nicht registriertes - Kennzeichen, bestehend aus den Buchstaben "Ö" und "K"; diese waren in den Farben Rot-Weiß-Rot gedruckt und so angeordnet, daß der Buchstabe "Ö" einen Ring um den Buchstaben "K" bildete. Weiters trug das Schreiben eine über den gesamten rechten Rand verlaufende rot-weiß-rote Leiste. Im Text dieses Schreibens kündigte der Beklagte folgendes an:

"Sicherlich messen auch Sie aktueller Bürgerinformation im kommunalen Zusammenleben große Bedeutung bei. Oft jedoch überschreitet der damit verbundene zeitliche und finanzielle Aufwand die momentanen Möglichkeiten der Gemeinde.

Als einschlägiges österreichisches Fachunternehmen können wir dieses Problem für Sie lösen: Wir bieten Ihnen die kostenlose Herstellung und Lieferung einer B***-Broschüre in

gefälliger anspruchsvoller Aufmachung. Im Gegensatz zum präsenten vorwiegend ausländischen Wettbewerb stellen wir grundsätzlich eine erhöhte Auflage zur Verfügung, die ausreicht, um an jeden Haushalt verschickt zu werden und außerdem während eines Zeitraumes von zwei bis drei Jahren prominente Gäste ihrer Gemeinde sowie neu zuziehende Einwohner damit zu beschenken.

Die inhaltliche Gestaltung dieser informativen Broschüre wird selbstverständlich auf Ihre Wünsche abgestimmt und den speziellen Erfordernissen Ihrer Gemeinde angepaßt.

Der Unterzeichnete wird sich in den nächsten Tagen um ein Kontaktgespräch bemühen. Für Ihre Bereitschaft danken wir Ihnen im voraus und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

(Alfred Steingruber)

PS.: Wir sind kein unter österreichischer Deckadresse arbeitender

ausländischer Verlag!"

Am unteren Rand dieses Schreibens befanden sich die Unternehmensbezeichnung "österreichischer Kommunalverlag", die Anschrift, die Telefonnummer und die Bankverbindungen des Beklagten sowie die weitere Aufklärung: "Informationsschriften für Gemeinden und Institutionen. Gewerberechtlicher Inhaber:

Ankündigungsunternehmen Alfred S***, 8010 Graz,

Grabenstraße 117".

Nach der Zustellung der gegenständlichen Klage änderte der Beklagte seine Unternehmensbezeichnung in "Fachverlag für Bürgerinformation, Informationsschriften für Gemeinden, Behörden und Institutionen" und sandte am 22.Jänner 1987 ein weiteres Schreiben an alle Bürgermeister jener Gemeinden, die das Schreiben vom 18. Oktober 1986 erhalten hatten, mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrter Herr Bürgermeister!

Einer unserer verlegerischen Mitbewerber verlangt in einem wettbewerbsrechtlichen Klagebegehren die Unterlassung unserer bisherigen Geschäftsbezeichnung "Österreichischer Kommunalverlag". Um einen langwierigen, kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden, anerkennen wir dieses Begehren. Unsere nunmehrige Geschäftsbezeichnung

F*** FÜR B***

umschreibt unmißverständlich unseren Tätigkeitsbereich, in dem wir

Ihnen nach wie vor zu Diensten stehen.

Um einen weiteren vom selben Mitbewerber reklamierten Wettbewerbsnachteil auszuräumen, verzichten wir in Zukunft auch, eigens darauf hinzuweisen, daß wir kein unter österreichischer Deckadresse arbeitender ausländischer Verlag sind. Wir legen aber weiterhin die gewerberechtliche Legitimierung unserer Tätigkeit in der Fußleiste offen.

Wir würden uns freuen, künftig auch Ihr F*** FÜR

B*** sein zu dürfen, und sichern Ihnen reibungslose

Abwicklung der uns übertragenen Verlagsobjekte zu.

Mit dem Ausdruck unserer vorzüglicher Hochachtung

Ihr

F*** FÜR B***

Alfred S*** eh."

Am unteren Rand dieses Schreibens befanden sich noch die Worte:

Alfred S***, Grabenstraße 117, 8010 Graz, eingetragen im Gewerberegister des Magistrates Graz unter der Zahl 845/c/1981/fr./1986....."

Der Beklagte warf damals sein gesamtes bisheriges Geschäftspapier, das er für das Schreiben vom 18.Oktober 1986 verwendet hatte, in einen Müllcontainer; er hat keine Absicht, derartiges Geschäftspapier neuerlich zu verwenden.

Daß die Klägerin durch die Tätigkeit des Beklagten einen Schaden erlitten hätte, konnte nicht festgestellt werden.

Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen,

1. im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Bezeichnung "Österreichischer Kommunalverlag" zu unterlassen

2. im geschäftlichen Verkehr die unwahre Behauptung, ein einschlägiges Fachunternehmen zu sein, im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Verlag" zu unterlassen, sofern sie über keine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügt

3. im geschäftlichen Verkehr unter Hinweis darauf, daß sie kein ausländischer, sondern ein österreichischer Verlag sei, die Anbahnung oder den Abschluß von Geschäften zu unterlassen

4. im geschäftlichen Verkehr den Gebrauch der Staatsfarben Rot-Weiß-Rot auf ihrem Geschäftspapier zu unterlassen

5. ihr die Ermächtigung zu erteilen, binnen 6 Monaten nach Rechtskraft, den stattgebenden Spruch des Urteils auf Kosten des Beklagten im Textteil der Tageszeitungen "Kleine-Zeitung" und "Kurier" mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift sowie gesperrt und fettgedruckten Prozeßparteien jeweils an zwei Samstagen zu veröffentlichen;

6. ihr über sämtliche im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Österreichischer Kommunalverlag" angebahnten Geschäfte Rechnung zu legen und einen Eid zu leisten, daß diese Angaben richtig und vollständig sind,

7. ihr 20 % des auf Grund dieser Rechnungslegung ermittelten Geldbetrages zu zahlen.

Mit den Worten "Kommunalverlag" und "einschlägiges österreichisches Fachunternehmen" erwecke der Beklagte den unrichtigen Eindruck, in enger Verbindung mit und für Gemeinden im Verlagswesen tätig zu sein; die Bezeichnung "Fachunternehmen" täusche - tatsächlich nicht gegebene - besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten des Beklagten im Verlagswesen vor. Das vom Beklagten betriebene Ankündigungsunternehmen sei bloß ein Anmeldungsgewerbe, das ohne jeden Befähigungsnachweis ausgeübt werden dürfe. Der Beklagte nehme nur Anzeigen für seine Broschüren entgegen und stelle diese Broschüren her; eine verlegerische Tätigkeit übe er dabei nicht aus, und er verfüge auch nicht über eine derartige Gewerbeberechtigung. Auch vom Umfang seiner Tätigkeit her fehlten dem Beklagten die Voraussetzungen, sich als "einschlägiges Fachunternehmen" zu bezeichnen; gegenüber größeren Gemeinden könne er die angebotene Tätigkeit gar nicht ausüben. Mit dem Wort "österreichischer" täusche er hingegen eine - in Wahrheit nicht bestehende - Spitzenstellung, zumindest aber österreichweite Beziehungen und Geschäfte vor; mit dem Hinweis, ein "Österreichisches Unternehmen" zu sein, trachte er überdies, die Klägerin, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland habe, auszubooten. Der Hinweis, "kein unter österreichischer Deckadresse arbeitender ausländischer Verlag" zu sein, setze der Beklagte - erkennbar - das Unternehmen der Klägerin herab. Durch die Verwendung der österreichischen Staatsfarben auf seinem Geschäftspapier erwecke er auch den unrichtigen Eindruck eines amtlichen Charakters seines Schreibens; er verstoße damit auch gegen das Flaggengesetz. Da den Beklagten an sämtlichen Wettbewerbsverletzungen ein Verschulden treffe, sei er der Klägerin zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Der Beklagte anerkannte aus Punkt 1 des Klagebegehrens die Verpflichtung, die Bezeichnung "Österreichischer Kummunal-...." in Verbindung mit dem Wort "Verlag" zu unterlassen, sowie Punkt 3 und 4 des Klagebegehrens; im übrigen beantragte er die Abweisung der Klage. Er betreibe seit 19.September 1986

das - angemeldete - Ankündigungsgewerbe. Nach dem MedienG sei die im Rahmen seines Unternehmens ausgeübte Tätigkeit des Verfassens und Vervielfältigens von Werbebroschüren, die Anzeigen enthalten und an Haushalte verschiedener Gemeinden gratis verteilt werden, als Verlagstätigkeit zu beurteilen; als Buchverlag habe er sich niemals ausgegeben. Sein Unternehmen sei daher ein einschlägiges Fachunternehmen, nämlich ein Werbeverlag für Informationsschriften von Gemeinden. Er verfüge auch über die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung. Das für das Schreiben vom 18.Oktober 1986 verwendete Geschäftspapier habe der Beklagte zur Gänze vernichtet; er verwende nunmehr ein Geschäftspapier, in dem die Bezeichnung "Österreichischer Kommunal.....", die österreichischen Staatsfarben und der Hinweis, kein ausländisches Unternehmen zu sein, nicht mehr enthalten seien. An der begehrten Urteilsveröffentlichung habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse, weil der Beklagte das beanstandete Werbeschreiben nicht an einen unbestimmten Personenkreis verteilt, sondern nur an 109 Gemeinden versandt habe; diese habe er durch ein weiteres Schreiben darüber informiert, in welchen Punkten er dem Begehren der Klägerin bereits Rechnung getragen habe.

Auf Antrag der Klägerin erließ das Erstgericht zwei Teilanerkenntnisurteile, mit denen der Beklagte schuldig erkannt wurde, im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Worte "Österreichischer Kommunal....." in Verbindung mit dem Wort "Verlag" sowie den Hinweis, "kein ausländischer Verlag zu sein", zu unterlassen, und überdies dem Unterlassungsbegehren zu Punkt 4. zur Gänze stattgegeben wurde.

Mit Endurteil wies das Erstgericht alle übrigen Begehren der Klägerin ab. Der Beklagte dürfe sich auf Grund der von ihm berechtigterweise ausgeübten Tätigkeit zumindest im Sinne des MedienG als "Verleger" oder "Verlag" bezeichnen, auch wenn er keine Berechtigung zur Ausübung des gebundenen Gewerbes des Buch-, Kunst- und Musikalienverlages nach § 103 Abs 1 lit b Z 7 GewO habe. Einschlägige fachliche Kenntnisse habe der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin erworben; daher dürfe er sein Unternehmen im Zusammenhang mit dem Wort "Verlag" auch als "einschlägiges Fachunternehmen" bezeichnen. An der Veröffentlichung der Teilanerkenntnisurteile habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse, weil der Beklagte den mit den beanstandeten Werbeschreiben angesprochenen Verkehrskreis ausreichend aufgeklärt habe; im Hinblick auf die Beseitigung des beanstandeten Geschäftspapiers bestehe auch nicht mehr die Gefahr von Wiederholungen. Da die Klägerin jegliche Präzisierung und Substantiierung des Schadenersatzanspruches unterlassen habe, seien die Ansprüche auf Rechnungslegung und Zahlung des sich daraus ergebenden Schadenersatzbetrages nicht berechtigt. Auch wenn der Beklagte einen Gewinn erzielt habe, müsse der Klägerin deshalb noch kein Schaden erwachsen sein; ein allfälliger Schaden der Klägerin stehe zu einem allfälligen Gewinn des Beklagten auch der Höhe nach in keinem Verhältnis.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 300.000,-- und in Ansehung eines jeden einzelnen der mehreren geltend gemachten Ansprüche jeweils S 60.000,-- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und trat im wesentlichen auch der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes bei. Die Abweisung der Begehren auf Rechnungslegung und Schadenersatz begründete das Berufungsgericht mit der Feststellung, daß die Klägerin keinen Schaden erlitten hat. Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der gänzlichen Stattgebung der Klage abzuändern; hilfsweise stellt die Klägerin auch einen Aufhebungsantrag.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil das Urteil des Erstgerichtes über mehrere Unterlassungsansprüche, den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG, den Anspruch auf Rechnungslegung (zur Vorbereitung der Geltendmachung des sich aus einem auch den Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens bildenden Verstoß gegen § 2 UWG ergebenden Schadenersatzanspruches) und den - in Form einer Stufenklage, aber noch nicht ziffernmäßig geltend gemachten - Schadenersatzanspruch bestätigt und ausgesprochen, daß der von dieser Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes "insgesamt S 300.000,-- übersteigt", dann ist die Revision gegen jeden einzelnen Ausspruch des Berufungsgerichtes schon dann unbeschränkt zulässig, wenn die einzelnen Unterlassungsansprüche in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen (§ 500 Abs 2 Satz 2 ZPO iVm § 55 Abs 1 Z 1 JN), stehen doch die wegen der einzelnen Wettbewerbsverstöße darüber hinaus erhobenen Ansprüche auf Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Schadenersatz - ungeachtet ihrer Berechtigung - immer in einem rechtlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Unterlassungsansprüchen; der Unterlassungsanspruch ist ja der Rechtsgrund für den - von ihm abhängigen - Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG und für den Anspruch auf Rechnungslegung (4 Ob 383/80), während der Schadenersatzanspruch mit dem Rechnungslegungsbegehren im rechtlichen Zusammenhang steht (SZ 20/155). Aus einer vom Verkehr als Einheit aufgefaßten Werbeaussage sich ergebende Unterlassungsansprüche stehen aber zufolge dieser tatsächlichen Verknüpfung in einem tatsächlichen Zusammenhang (4 Ob 351/87).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte alle auf sein Unternehmen und auf das Unternehmen der Klägerin indirekt Bezug nehmender Werbeaussagen in einem einzigen Werbeschreiben aufgestellt, so daß die daraus abgeleiteten Unterlassungsansprüche in einem tatsächlichen und die damit verbundenen Ansprüche auf Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Schadenersatz mit ihnen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen. Zufolge des Ausspruches des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 300.000,-- übersteigt, ist daher die Revision gegen alle von der Entscheidung des Berufungsgerichtes betroffenen Ansprüche ohne die Beschränkungen gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig; eines Ausspruches über den Wert der einzelnen Teilansprüche hätte es wegen dieses Zusammenhanges nicht mehr bedurft.

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Die Klägerin wiederholt in der Revision ihren Standpunkt, daß sich der Beklagte nicht als "Verlag" oder "Verleger" bezeichnen dürfe, weil er nicht die Berechtigung zur Ausübung des gebundenen Gewerbes des Buch-, Kunst- und Musikalienverlages habe und eine solche Tätigkeit auch nicht ausübe. Die vom Beklagten tatsächlich ausgeübte Tätigkeit rechtfertige nicht die Bezeichnung seines Unternehmens als "Verlag"; der medienrechtliche Verlegerbegriff decke sich nicht mit dem verlagsrechtlichen Begriff. Nur das Einsammeln von Inseratenaufträgen geschehe gewerbsmäßig; das Zusammenstellen, Vervielfältigen und Verbreiten der Broschüre mache der Beklagte hingegen kostenlos. Dieser Tätigkeit fehle somit der Charakter der Gewerbsmäßigkeit, die für den Begriff der Verlegertätigkeit aber erforderlich sei. Auch die damit im Zusammenhang stehende Behauptung, der Beklagte betreibe ein "einschlägiges Fachunternehmen", sei damit unrichtig. Die begehrte Rechnungslegung hätte die Schwierigkeiten der Klägerin, den behaupteten Schaden zu beweisen, beseitigt; der Rechnungslegungsanspruch stehe unabhängig vom Verschulden an einer Wettbewerbsverletzung zu. An der Veröffentlichung der Teilanerkenntnisurteile habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse, weil die 109 Gemeinden, an die der Beklagte das beanstandete Werbeschreiben gesandt habe, als "größerer Personenkreis" aufzufassen seien. Die vom Beklagten vorgenommene Aufklärung habe nicht ausgereicht, den durch seine irreführende Werbung herbeigeführten unrichtigen Eindruck wieder zu beseitigen. Trotz des Vorliegens eines Exekutionstitels über die betreffenden Unterlassungsansprüche bestehe auch noch die Gefahr von Wiederholungen. Diesen Ausführungen kann im wesentlichen nicht gefolgt werden:

Der Beklagte verbreitet Druckwerke bestimmter Art und betreibt damit - wirtschaftlich gesehen - einen Verlag (vgl Gabler, Wirtschaftslexikon2, Stichwort: Verlag). Für den Bereich des Wettbewerbsrechts kann es aber nur darauf ankommen, ob durch die gewählte Bezeichnung im angesprochenen Publikum - auch im Fall sachlicher Richtigkeit - ein irreführender Eindruck über die vom Ankündigenden verrichtete Tätigkeit, seine Befähigung oder seine Befugnisse erweckt wird (vgl ÖBl.1982, 38); dabei muß der Ankündigende immer die ungünstigste Auslegung seiner Werbung gegen sich gelten lassen (WBl 1988, 232). Welche Vorstellungen der Verkehr mit dem Begriff "Verlag" schlechthin verbindet, ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidend: Der Beklagte hat in dem beanstandeten Werbeschreiben den Umfang seiner Tätigkeit wahrheitsgemäß dahin umschrieben, daß er die - für die Gemeinden - kostenlose Herstellung und Lieferung einer Bürgerservice-Broschüre, die zur Verteilung an jeden Haushalt der jeweiligen Gemeinde bestimmt ist, in der erforderlichen Anzahl übernehme; Zweifel über die Art seiner "verlegerischen" Tätigkeit konnten daher gar nicht aufkommen. Da die vom Beklagten ausgeübte Tätigkeit nicht zu den gebundenen Gewerben im Sinne des § 103 Abs 1 lit b Z 7 GewO 1973 (Buch-, Kunst- und Musikalienverlag) gehört, bedarf er auch keiner entsprechenden Gewerbeberechtigung, um eine Irreführung des Verkehrs über die Befugnisse des Beklagten durch die Worte "Verlag" und damit im Zusammenhang durch die Bezeichnung "einschlägiges Fachunternehmen" auszuschließen. Für die von ihm tatsächlich ausgeübte Tätigkeit besitzt der Beklagte jedoch die erforderliche Gewerbeberechtigung. Daß er sein Entgelt nicht von den Empfängern der Broschüre, sondern im Wege der Inserateneinnahmen erhält, nimmt seiner verlegerischen Tätigkeit nicht den Charakter der Gewerbsmäßigkeit.

Das beanstandete Werbeschreiben konnte bei den Empfängern auch nicht den Eindruck erwecken, daß sich der Beklagte neben der dort ausdrücklich angeführten Tätigkeit auch mit dem Buch-, Kunst- oder Musikalienverlag befasse. Im übrigen wäre ein solcher Irrtum auch gar nicht geeignet, die angesprochenen Bürgermeister dazu zu bewegen, sich mit dem - lediglich Bürgerinformations-Broschüren enthaltenden - Angebot des Beklagten näher zu befassen (ÖBl.1987, 18). Die Ankündigungen "Verlag" und "einschlägiges Fachunternehmen" sind aber auch im Zusammenhang damit, daß der Beklagte für größere Gemeinden nicht tätig sein will, nicht irreführend, weil sie keinerlei Schlüsse auf die Größe und Leistungsfähigkeit des Unternehmens des Beklagten zulassen.

Aus den dargelegten Gründen sind daher die vom angefochtenen Urteil erfaßten Unterlassungsansprüche ebenso wie die (daraus abgeleiteten) Ansprüche auf Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht berechtigt.

Auch ein Anspruch auf Veröffentlichung der Teilanerkenntnisurteile des Erstgerichtes ist zu verneinen: Ob der Kläger iS des § 25 Abs 3 UWG ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des seiner Unterlassungsklage stattgebenden Urteils hat, richtet sich danach, ob die Veröffentlichung zur Aufklärung des Publikums angebracht und notwendig ist (ÖBl.1986, 68). Auf das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr kommt es bei dieser Beurteilung - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nicht an, sondern nur darauf, ob noch zu befürchten ist, daß der in der Vergangenheit liegende Mißbrauch den Kläger auch künftig noch schädigen könnte (ÖBl.1962, 46 und 49 ua). Ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung wird aber von der Rechtsprechung dann verneint, wenn die Verletzung so weit zurückliegt, daß sie schon längst in Vergessenheit geraten ist (ÖBl.1986, 68), wenn der in Betracht kommende Personenkreis sehr klein ist (ÖBl.1984, 81) oder wenn geschäftsschädigende Fehlvorstellungen des Publikums gar nicht entstehen konnten (ÖBl.1978, 13). Das Informationsbedürfnis des Klägers entfällt auch dann, wenn der Beklagte nachweist, daß er ihm schon auf eine andere und ausreichende Weise Rechnung getragen hat (ÖBl.1973, 60; ÖBl.1974, 39), beispielsweise dadurch, daß er die beteiligten Verkehrskreise schon im gleichen Rahmen über die Unrichtigkeit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen aufgeklärt hat (ÖBl.1959, 53). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte an alle Gemeinden, an die er das beanstandete Werbeschreiben gesandt hatte, ein weiteres Schreiben gerichtet, in dem er dargelegt hat, wie weit er dem Prozeßstandpunkt der Klägerin Rechnung getragen habe. Somit kann davon ausgegangen werden, daß jener Personenkreis, der das beanstandete Werbeschreiben gelesen hatte, von dieser Aufklärung Kenntnis erhalten hat. Ein weiteres Aufklärungsbedürfnis durch Urteilsveröffentlichung in zwei österreichischen Tageszeitungen ist bei dieser Sachlage zu verneinen.

Dem Begehren, über sämtliche im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Österreichischer Kummunalverlag" angebahnten Geschäfte Rechnung zu legen, steht entgegen, daß das UWG - anders als § 151 PatG (die von der Klägerin für ihre Auffassung ins Treffen geführte Entscheidung ÖBl.1982, 24 betrifft den Rechnungslegungsanspruch eines in seinen Patentrechten verletzten Patentinhabers), § 56 MSchG und § 87 a UrhG - keinen materiellrechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung gibt. Der Rechnungslegungsanspruch kann mangels einer Grundlage im materiellen Recht auch nicht aus Art.XLII EGZPO abgeleitet werden. Nur dort, wo sich ein Wettbewerbsverstoß als unechte Geschäftsführung ohne Auftrag darstellt, kann dem eigenmächtigen Benützer anderer Immaterialgüter in analoger Anwendung des § 1039 ABGB Rechnungslegung über die daraus erlangten Vorteile aufgetragen werden (SZ 49/63 = ÖBl.1976, 124 mwN; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 293). Die Klägerin hingegen begehrt Rechnungslegung und Schadenersatz wegen sittenwidriger bzw. irreführender Werbebehauptungen des Beklagten, nicht aber wegen der Verletzung eines ihr nach dem UWG zustehenden Ausschließungsrechtes. Damit mußte auch das ziffernmäßig nicht konkretisierte Schadenersatzbegehren ins Leere gehen. Für eine gerichtliche Schadensbemessung gemäß § 273 ZPO bleibt daher kein Raum. Der Revision war daher zur Gänze ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E16361

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00105.88.1213.000

Dokumentnummer

JJT_19881213_OGH0002_0040OB00105_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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