Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*** DER G*** D*** F*** W***, gem. reg. Genossenschaft m.b.H., Salzburg, Alpenstraße 70, vertreten durch Dr. Peter Raits, Rechtsanwalt in Salzburg, und beigetretener betreibender Gläubiger, gegen die verpflichtete Partei Ing. Franz W. H***, Mödling, Gohrengasse 4, vertreten durch Dr. Hans Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 852.840,30 sA ua betriebener Forderungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27. Oktober 1988, GZ 46 R 668/88-6, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Mödling vom 28. Juni 1988, GZ Jv 315-7/88-3, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In einem Exekutionsverfahren gab der Vorsteher des Erstgerichtes einem Ablehnungsantrag der verpflichteten Partei nicht statt. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig.
Der Rechtsmittelzug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach § 24 Abs. 2 JN (EvBl. 1980/101, 3 Ob 148/87). Danach findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtmittel, gegen die Zurückweisung (nur) der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt.
Wenn im Revisionsrekurs darüber Klage geführt wird, daß der verpflichteten Partei der ihr gebührende Rechtsschutz verweigert und in verschiedenen Rechtsmittelerledigungen nie auf die von der verpflichteten Partei angeschnittene Kernfrage eingegangen werde (ob es zulässig sei, in einer Tagsatzung zur Versteigerung einer Liegenschaft nur die Anbote entgegenzunehmen, über die Erteilung des Zuschlages jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden), muß erwidert werden, daß aus Anlaß von verspäteten oder unzulässigen Rechtsmitteln nicht auf deren sachlichen Inhalt eingegangen werden kann.
Anmerkung
E15955European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00189.88.1214.000Dokumentnummer
JJT_19881214_OGH0002_0030OB00189_8800000_000