TE OGH 1988/12/14 9ObA275/88 (9ObA276/88)

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Müller und Dr.Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz Z***, kfm.Angestellter, Mattsee, Mitterhof 142, vertreten durch Dr.Hans Estermann und Dr.Thomas Wagner, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider die beklagten Parteien 1./ C*** Wassertechnik Gesellschaft mbH, Braunau am Inn, Peter Rosegger-Weg 12 und 2./ B*** A*** Gesellschaft mbH, Hallein, Rifer Hauptstraße 21, beide vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer, Dr.Karl Ludwig Vavrovsky und Dr.Ingrid Stöger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 843.099,70 sA und Feststellung (Streitwert S 60.000,--) infolge Revision der klagenden und Rekurses der erstbeklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Juli 1988, GZ 13 Ra 45/88-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.Feber 1988, GZ 4 Cga 15/87-19, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.

Dem Rekurs der erstbeklagten Partei wird Folge gegeben und unter Einbeziehung des hiemit in der Hauptsache bestätigten Teilurteiles des Berufungsgerichtes durch Endurteil insgesamt dahin zu Recht erkannt, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird. Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die mit S 69.210,20 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (hievon S 4.475,65 Umsatzsteuer und S 20.000,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit September 1981 als Angestellter (Mitglied der erweiterten Geschäftsführung) bei der Fa.T*** Gesellschaft mbH K*** & CO (kurz: Fa.T***) beschäftigt, über die mit Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 22.1.1986 der Konkurs eröffnet wurde. Der zum Masseverwalter bestellte Rechtsanwalt Dr.Walter R*** führte das Unternehmen zunächst weiter, weil er eine Gesamtverwertung beabsichtigte und dabei die vorhandenen Arbeitsplätze sichern wollte. Da sich die Fa.T*** mit Wassertechnik und Fleischhauereibedarf beschäftigt hatte, führte der Masseverwalter für beide Unternehmensbereiche getrennte Verkaufsverhandlungen und erhielt einen Tag vor der ersten Gläubigerversammlung am 5.2.1986 das fernschriftliche Angebot der Fa.B*** Wassertechnik GesmbH, Schriesheim, BRD, die Warenvorräte zu kaufen, die Firma und die Aufträge zu übernehmen, die Betriebsliegenschaften zu mieten und die erforderliche Zahl von Mitarbeitern zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen. Der Geschäftsführer der Zweitbeklagten, der Fa.B*** A*** Gesellschaft mbH, Kommerzialrat (KR) Udo W*** begab sich noch am Nachmittag des 6.2.1986 nach Braunau, wo er in einer Betriebsversammlung die Belegschaft der Gemeinschuldnerin informierte. W*** stellte dort das Unternehmen B*** vor und sagte, daß der Teilbereich Wassertechnik von einem neu zu gründenden Unternehmen im Rahmen der Unternehmensgruppe B*** übernommen werden würde.

Der Kläger behauptet, daß der Masseverwalter zur Bedingung des Kaufes gemacht habe, daß sämtliche Arbeitnehmer der Fa.T*** vom Käufer mit den bestehenden Verträgen übernommen würden. KR Udo W*** habe in der Betriebsversammlung vom 6.2.1986 die auch den Kläger betreffende Erklärung abgegeben, daß sämtliche Arbeitnehmer übernommen würden. Sämtliche Arbeitnehmer hätten dieses Angebot angenommen. Es sei daher mit den Beklagten zum Abschluß eines Arbeitsvertrages zu den selben Bedingungen wie mit der Fa.T*** gekommen. Die neuen Arbeitsverhältnisse mit den übernommenen Angestellten der Fa.T*** sollten am 10.2.1986 beginnen. Bei einem Einzelgespräch am 7.2.1986 habe KR Udo W*** dem Kläger zugesagt, daß er bei dem neuen Unternehmen denselben Aufgabenbereich wie bei der Fa.T*** und außerdem Prokura erhalten werde. Noch am selben Tag sei ihm Bankvollmacht erteilt worden. Ferner sei vereinbart worden, daß der Kläger seinen Dienst erst am 3.3.1986 antrete, weil ihn der Masseverwalter bis dahin für Abwicklungsarbeiten benötige.

Am 10.2.1986 habe der Geschäftsführer der letztlich als Käuferin aufgetretenen Erstbeklagten dem Kläger mitgeteilt, daß es nicht möglich sei, ihn zu den Bedingungen wie bei der Fa.T*** zu übernehmen und ihm nur ein Dienstverhältnis auf drei Monate bei der Zweitbeklagten mit einem untergeordneten Aufgabenbereich angeboten, was er mit Schreiben vom 26.2.1986 abgelehnt habe. Die beklagten Parteien seien daher von dem mit dem Kläger abgeschlossenen Dienstvertrag unbegründet zurückgetreten, so daß er Entschädigung gemäß § 31 AngG anspreche und weiteren Schadenersatz verlange, weil er bisher keine Anstellung bekommen habe.

Der Kläger begehrt daher zuletzt für die Zeit vom 3.3.1986 bis

31.8.1987 (18 Monate) auf der Grundlage

eines Monatseinkommens von 62.226,50 S 1,120.077,--

abzüglich der Bezüge aus der Konkurs-

masse und des Arbeitslosenentgelts

von insgesamt                        S   276,977,30

restlich sohin                       S   843.099,70 sA,

sowie die Feststellung, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand dem Kläger für alle künftigen Schäden aus dem Vertragsrücktritt haften, weil nicht abzusehen sei, wann er einen neuen Posten bekommen werde und ob er dann soviel wie bei den beklagten Parteien verdienen werde. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Geschäftsführer der Zweitbeklagten habe in der Betriebsversammlung vom 6.2.1986 nur grundsätzlich die Übernahme der Belegschaft angeboten; man habe aber weder über die Bedingungen der Übernahme gesprochen noch Erklärungen an einzelne Arbeitnehmer gerichtet. Erst nach der Betriebsversammlung seien Einzelgespräche geführt worden. Da der Kläger bei der Fa.T*** neben dem offiziellen Gehalt "Schwarzgeldzahlungen" erhalten habe, die die Beklagte nicht hätte akzeptieren können, sei ihm die Einstellung zu einem niedrigerem als dem bisher gezahlten Entgelt angeboten worden, was er aber abgelehnt habe. Der Kläger könne nicht gleichzeitig gegen beide Beklagten Gehaltsansprüche geltend machen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es traf außer dem bereits eingangs erwähnten Sachverhalt noch

folgende weitere Feststellungen:

KR Udo W*** richtete seine Erklärungen bei der Betriebsversammlung am 6.2.1986 nicht an einzelne Arbeitnehmer, sondern an die Belegschaft als Gesamtheit. Über die Bedingungen, zu denen die einzelnen Arbeitnehmer beschäftigt werden sollten, wurde nicht gesprochen. KR Udo W*** wollte mit seinen Worten nur eine grundsätzliche Erklärung abgeben, hatte aber nicht die Absicht, Arbeitsverträge mit den einzelnen Arbeitnehmern abzuschließen. Im Anschluß an die Betriebsversammlung fand ein Gespräch zwischen KR Udo W*** und den leitenden Angestellten der Fa.T*** statt. Diese erklärten, im Unternehmen nur dann weiterzuarbeiten, wenn der bisherige Geschäftsführer Ing.Gerhard S*** ausscheide. Der Kläger beteiligte sich an diesem Protest nicht. Er händigte dem Geschäftsführer der Zweitbeklagten die Dienstverträge der leitenden Angestellten aus. Am nächsten Tag fanden Einzelgespräche zwischen KR Udo W*** und Andreas W*** von seiten der Zweitbeklagten und den leitenden Angestellten der Fa.T*** statt. KR Udo W*** sagte zum Kläger, daß ihm das nach der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag zu leistende zusätzliche Entgelt nicht gefalle - der Kläger hatte laut Dienstvertrag 15 x jährlich S 28.860,-- brutto, eine Umsatzbeteiligung und auf Grund einer Nebenvereinbarung 15 x jährlich S 13.275,-- - anscheinend netto - (wertgesichert) sowie Anspruch auf Ersatz der Prämien für eine Krankenzusatzversicherung in Höhe von zuletzt S 2.776,50 monatlich - und die Betriebsübernehmerin nicht bereits sei, diese Beträge weiterhin zu zahlen. Der Kläger schlug daraufhin vor, diese bisherigen zusätzlichen Zahlungen als Bruttobetrag zu seinem normalen Gehalt dazuzuschlagen. KR Udo W*** ließ die Frage der Entlohnung offen, da er sich noch nicht festlegen und zuerst Rücksprache mit dem Personalreferenten nehmen wollte. Ihm mißfiel die bisherige Zusatzentlohnung. Sie erschütterte die Vertrauenswürdigkeit des Klägers insbesondere deshalb, weil diese "Schwarzgelder" durch die vom Kläger geführte Buchhaltung geflossen waren.

Am selben Tag wurde dem Kläger für die damals noch nicht im Handelsregister eingetragene Erstbeklagte Bankvollmacht erteilt. Am 10.2.1986 teilte Dipl.Vw.Ekkehard R*** dem Kläger mit, daß eine Anstellung zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich sei. Er bot dem Kläger gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis in der Niederlassung der Zweitbeklagten in Hallein mit einer vorerst dreimonatigen "Probezeit" an. Der Kläger erbat eine Überlegungsfrist und teilte am 26.2.1986 KR Udo W*** mit, daß er das Angebot einer Beschäftigung in Hallein in dieser Form nicht annehme.

Schon am 13.2.1986 hatte der Kläger gegenüber dem Masseverwalter seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO erklärt. Der Masseverwalter trat an Dipl.Vw.Ekkehard R*** heran und ersuchte ihn, den Kläger kurzfristig für die Konkursmasse arbeiten zu lassen. Der Kläger wurde schließlich bis 30.6.1986 für Dr.R*** tätig und hiefür aus der Masse entlohnt.

Mit Ausnahme des Klägers und Ing.Gerhard S*** wurden sämtliche "wesentliche" Dienstnehmer der Gemeinschuldnerin von der "beklagten" Partei (gemeint offenbar: Erstbeklagten) angestellt. Die Zusatzeinkommen - auch die übrigen leitenden Angestellten hatten so wie der Kläger auf Grund von Nebenvereinbarungen "Zusatzzahlungen" erhalten - und Umsatzbeteiligungen wurden jedoch bei keinem der leitenden Angestellten in den jeweiligen Dienstvertrag aufgenommen. Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, daß ein Anbot zum Abschluß eines Vertrages inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Anbotstellers zum Ausdruck bringen müsse. Inhaltliche Bestimmtheit sei aber bei Abschluß eines Dienstvertrages erst gegeben, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile in einer solchen Weise bezeichnet würden, daß sie sich aus dem Anbot selbst festlegen ließen. Diesen Anforderungen habe die Erklärung von KR Udo W*** bei der Betriebsversammlung nicht entsprochen. Auch der Kläger habe (nach der Betriebsversammlung) noch über seine Gehaltsvorstellungen verhandelt, dies wäre im Fall eines schon vorher abgeschlossenen Dienstvertrages überflüssig gewesen. Der Inhalt des abzuschließenden Dienstvertrages sei noch viel zu unbestimmt gewesen; auch aus der Erteilung einer Bankvollmacht an den Kläger ergebe sich nicht, daß es bereits zum Abschluß eines Dienstvertrages gekommen sei, weil diese Bevollmächtigung den Bestand eines Dienstverhältnisses nicht voraussetze.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, soweit das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte abgewiesen worden war, nicht Folge. Im übrigen Umfang, also bezüglich aller gegen die Erstbeklagte gerichteten Ansprüche, hob das Berufungsgericht das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Für das Zustandekommen eines Dienstvertrages reiche es aus, daß die Vereinbarung erkennen lasse, daß sich ein Teil zur Leistung von Arbeit für den anderen verpflichte. Hiebei genüge es, wenn die Gattung der Dienste so weit feststehe, daß Art und Umfang unter Heranziehung der Verkehrssitte oder des Zweckes bestimmt werden könne. Die Entgeltlichkeit sei kein entscheidendes Merkmal des Arbeitsvertrages.

Im vorliegenden Fall sei - wie sich schon aus dem Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung ergebe - über die essentiellen Elemente des Arbeitsvertrages Einigung zustandegekommen. Auch wenn über die Bedingungen des Arbeitsvertrages noch nicht gesprochen worden sei, könne nach den Umständen nur davon ausgegangen werden, daß KR Udo W*** dem Kläger eine leitende Position bei der Erstbeklagten angeboten habe; einer detaillierten Umschreibung dieser Stellung habe es für das Zustandekommen des Arbeitsvertrages nicht bedurft. Nur dann, wenn schon von vornherein eine der beiden Parteien erkläre oder zu erkennen gebe, daß eine endgültige Einigung über die ganz konkreten Arbeitsbedingungen bzw über das Entgelt Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages sei, wäre der Einigung über diese zusätzlichen Nebenbedingungen wesentliche Bedeutung zugekommen. Insbesondere die Erteilung einer Bankvollmacht an den Kläger spreche für den Abschluß des Arbeitsvertrages. Da KR Udo W*** erklärte habe, die Arbeitnehmer würden von einem neu zu gründenden Unternehmen, also von der damals in Gründung stehenden Erstbeklagten und nicht von der Zweitbeklagten übernommen werden, könne sich sein Anbot, den Kläger aufzunehmen, nur auf eine leitende Tätigkeit in dem neu zu gründenden Unternehmen bezogen haben. Damit sei jedoch ein Arbeitsvertrag nur mit der Erstbeklagten, aber nicht mit der Zweitbeklagten zustandegekommen. Da es zu einer Einigung mit dem Kläger über das Entgelt nicht mehr gekommen sei, werde nunmehr gemäß § 1152 ABGB in ergänzender Vertragsauslegung (§ 914 ABGB) festzustellen sein, was die Parteien als angemessenes Entgelt vereinbart hätten, wenn die Erstbeklagte nicht vom Vertrag zurückgetreten wäre. Auch bezüglich des Feststellungsbegehrens sei das Ersturteil aufzuheben, weil das Erstgericht zum behaupteten Feststellungsinteresse keine Beweise aufgenommen habe.

Der Kläger erhebt gegen die Abweisung der gegen die Zweitbeklagte gerichteten Klage Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, das Teilurteil des Berufungsgerichtes in den diese Abweisung betreffenden Punkten (1. und 3.) aufzuheben. Die Erstbeklagte bekämpft den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz mit Rekurs und beantragt, diesen Aufhebungsbeschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen. In den jeweiligen Gegenschriften beantragen die Rechtsmittelgegner, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Der Rekurs des Erstbeklagten ist berechtigt.

Für das Zustandekommen eines Vertrages im allgemeinen ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich (JBl 1973, 617; JBl 1974, 146; SZ 49/162; JBl 1981, 645; EvBl 1982/178 ua). Eine Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt ist erst anzunehmen, wenn über alle wesentlichen Vertragsbestimmungen Einigkeit besteht. So lange über solche Vertragsbestimmungen Fragen noch offen sind, ist der Vertrag nicht zustande gekommen (JBl 1973, 617; SZ 44/73; SZ 49/162; EvBl 1982/178; SZ 55/134; RZ 1985/15 ua). Daß Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens des Vertrages an sich nicht entgegen; die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen (SZ 44/73; SZ 49/142; Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 218). Voraussetzung für die Annahme des Zustandekommens eines Vertrages in diesen Fällen ist aber, daß die Nebenpunkte nicht zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht wurden (SZ 44/73; JBl 1978, 424; vgl Mayer-Maly aaO 216; derselbe in NZ 1972, 113 f). Was das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages im besonderen betrifft, so kommt dieser wie jeder andere Konsensualvertrag gemäß § 861 ABGB durch die übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner zustande, also durch das Anbot, einen bestimmten Vertrag abzuschließen und die Annahme des Anbots. Dieses muß, um zur Annahme geeignet zu sein, inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Antragstellers zum Ausdruck bringen (ZAS 1987/12, 92).

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, stellt die Rechtsordnung für die Bestimmtheit des Arbeitsvertrages in bezug auf den Gegenstand der Willensübereinstimmung nur ganz minimale Erfordernisse auf. Die Vereinbarung braucht nur erkennen zu lassen, daß der eine Teil sich zur Leistung von Arbeit für den anderen verpflichtet. Es genügt, wenn die Gattung der Dienste soweit feststeht, daß Art und Umfang unter Heranziehung der Verkehrssitte oder des Zwecks bestimmt werden können (Spielbüchler Arbeitsrecht3 I 94). Das besagt aber nicht, daß bei den Vertragspartnern schon bei Einigung über diese Minimalerfordernisse auch ein endgültiger Bindungswille gegeben sein muß. Soweit ein Teil bei Abschluß des Vertrages erkennbar auf einen bestimmten Vertragspunkt Wert gelegt hat, fehlt es an der erforderlichen Willensübereinstimmung, solange nicht über diesen Punkt Einigung erzielt wurde (Spielbüchler aaO 94). Wie in § 154 Abs 1 Satz 1 BGB nimmt man daher auch für das ABGB an, daß der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen gilt, solange noch irgendein, sei es auch nebensächlicher Punkt offen ist, über den eine Partei während der Verhandlung Einigung zu wünschen erklärt hat (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 861 mwN; ZAS 1987/12, 92).

Nach diesen Grundsätzen ist es hier entgegen der Ansicht des

Berufungsgerichtes zu keinem Vertragsabschluß gekommen. Daß der

Masseverwalter, wie vom Kläger behauptet, zur Bedingung des

Unternehmenskaufs gemacht habe, daß sämtliche Arbeitnehmer der Firma

T*** vom Käufer mit den bestehenden Verträgen übernommen werden,

wurde nicht festgestellt. Die an die Gesamtheit der Belegschaft

gerichtete Erklärung des KR Udo W*** in der

Betriebsversammlung vom 6.2.1986, die Arbeitnehmer würden "von einer

neu zu gründenden Firma im Rahmen der Unternehmensgruppe B***

grundsätzlich" übernommen werden, war nicht als bindendes Anbot

aufzufassen, mit allen Arbeitnehmern der Firma T*** Arbeitsverträge

zu den bisherigen, dem Geschäftsführer der Zweitbeklagten damals

noch gar nicht bekannten Bedingungen abzuschließen. Der Kläger hat ihm die Dienstverträge erst nach der erwähnten Erklärung ausgefolgt, so daß dem Kläger die Unkenntnis W***'S vom Inhalt der Dienstverträge bekannt sein mußte. Für die Adressaten dieser Grundsatzerklärung - insbesondere die leitenden Angestellten - war klar erkennbar, daß es zum Abschluß neuer Arbeitsverträge mit der Unternehmenserwerberin noch weiterer Einzelgespräche über die Bedingungen der neuen Arbeitsverhältnisse bedurfte, die in der Folge auch stattfanden. Auch mit dem Kläger fand ein solches Einzelgespräch statt. Bei diesem hat KR Udo W*** nach den Behauptungen der beklagten Partei den Kläger gefragt, ob er für die zweitbeklagte Partei arbeiten wolle, was der Kläger bejahte. Damit war zwar Einigung über den notwendigen Mindestinhalt eines Arbeitsvertrages erzielt worden, zumal schon nach den Umständen klar war, daß es sich bei der vom Kläger künftig zu leistenden Arbeit wieder nur um eine leitende Position handeln konnte. Nach der - vom Erstgericht allerdings diesbezüglich nicht

verwerteten - Parteiaussage des KR Udo W*** soll der Kläger sogar noch gefragt haben, ob seine Position die selbe bleiben werde und ob er Prokura bekomme, was sein Verhandlungspartner bejahte. Als daraufhin das Gespräch auf die Bezahlung kam, sagte KR Udo W*** nach den Feststellungen zum Kläger, daß ihm das nach der Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag zu leistende zusätzliche Entgelt nicht gefalle, worauf der Kläger vorschlug, diese (anscheinend aus "Schwarzgeldern" bisher netto geleisteten) Zahlungen als Bruttobetrag seinem normalen Gehalt dazuzuschlagen. KR Udo W*** hat aber diesen Vorschlag des Klägers nicht angenommen, sondern die Frage der (zusätzlichen) Entlohnung offen gelassen, da er sich noch nicht festlegen, sondern zuerst mit dem Personalreferenten Rücksprache nehmen wollte. Mit diesen Feststellungen ist das Erstgericht der Aussage von KR Udo W*** gefolgt, daß er bei Abschluß dieses Gespräches erklärt habe, daß er dem zuständigen Vorgesetzten Dipl.Vw.Ekkehard R*** nicht vorgreifen wolle. Damit hat aber der sowohl im Namen der Zweitbeklagten als auch der erst zu gründenden Erstbeklagten auftretende KR Udo W*** mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, daß über einen offenen - nicht einmal nebensächlichen - Punkt erst eine Vereinbarung getroffen werden müsse. Bis dahin galt somit der Arbeitsvertrag zumindest im Zweifel als nicht geschlossen.

Es ist wohl richtig, daß der Beginn der Erfüllung eines Vertrages in der Regel für den Bindungswillen spricht (1 Ob 606/84; 1 Ob 506/85; auch ZAS 1987/12, 92). Im Hinblick auf die deutliche Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten, erst Rücksprache mit dem Personalreferenten nehmen zu wollen, darf aber im vorliegenden Fall aus der Erteilung einer Bankvollmacht an den Kläger nicht auf den Bindungswillen des Vertragspartners geschlossen werden. In der vorliegenden Situation konnte die Erteilung der Bankvollmacht auch nur bedeuten, daß der Kläger im Rahmen seines damals noch nicht beendeten Dienstverhältnisses zur Gemeinschuldnerin und seiner geplanten Abwicklungstätigkeit für den Masseverwalter in der Übergangsphase auch zu gewissen Dispositionen für die Unternehmenserwerberin berechtigt sein sollte. Den Abschluß eines Dienstverhältnisses setzte eine solche Bevollmächtigung nicht voraus.

Kam aber der Arbeitsvertrag mit dem Kläger nicht zustande, so stehen ihm, unabhängig davon, wer sein künftiger Vertragspartner sein sollte, die erhobenen Ansprüche gegen keine der beiden Beklagten zu. Der Revision des Klägers gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegen die Zweitbeklagte ist daher nicht Folge zu geben, wohl aber dem Rekurs der Erstbeklagten. Der von ihr im Sinne der Verfahrensrechtslage vor der ZVN 1983 gestellte Antrag, dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen, steht einer Anwendung des § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO nicht entgegen. Da die Streitsache zur Gänze zur Entscheidung reif ist, ist mit (End)urteil in der Sache selbst zu erkennen und das Klagebegehren gegen beide Beklagte abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E16068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00275.88.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19881214_OGH0002_009OBA00275_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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