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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ErbStG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A. Privatstifung in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 27. Juli 2005, Zl. RV/3105-W/2002, betreffend Schenkungssteuer, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde Schenkungssteuer in der Höhe von EUR 307.152,68 fest. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag, ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, damit,
"zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht zu erkennen: Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof bewirkt, dass im Rahmen der Stiftung keine Veränderung hinsichtlich der Vermögenslage eintreten würde, während ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, da infolge der Auflösung der Stiftung keine Aktiva mehr vorhanden sind und sich die Vermögenslage der Privatstiftung wie folgt darstellt (Stichtag 5.9.2005):
AKTIVA
EUR
PASSIVA
EUR
Finanzanlage-vermögen
0,00
Stiftungskapital
72.672,83
Stiftungskapital Nachstiftungen
2.033.826,72
Verlustvortrag aus Vorjahren
-2.145.393,74
Verbindlichkeiten Finanzamt
38.858,26
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
35,93
Summe AKTIVA
0,00
Summe PASSIVA
0,00
Durch die Entscheidung des VwGH ist darüber hinaus mit einer wesentlich geringeren Schenkungssteuerbelastung zu rechnen."
Die belangte Behörde nahm zu diesem Antrag dahingehend Stellung, die Beschwerdeführerin verfüge ihren Angaben zufolge weder über ein der Vollstreckung unterliegendes Einkommen noch über ein Vermögen, das zur Einbringung der Abgabenschuld verwertet werden könnte. Bei einer Abgabenschuld stünden derartige (öffentliche) Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen, wenn der Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides bewirke, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet werde. Würde bei Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Steuerschuldners, die ihm die Abstattung der unsicheren Geldforderung nicht ermöglichten, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte des Geldschuldners und nicht auf neu auftauchende Vermögenswerte greifen. Dies könnte zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspräche. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass für die spätere Entrichtung der Abgabe vorgesorgt worden sei und somit keine Gefährdung der Einbringlichkeit bestehe. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätten bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Treffen die eingangs wiedergegebenen Behauptungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Vermögenslage zu, kann daraus nur gefolgert werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung herbeiführen oder erhöhen würde. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte nämlich - wie die belangte Behörde zutreffend aufzeigt - die Abgabenbehörde weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf allenfalls neu auftauchendes Vermögen der Beschwerdeführerin greifen. Dies ist geeignet, zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes zu führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. November 2004, Zl. AW 2004/13/0031, sowie die in Mayer, B-VG3, S 727, unter lit. C. II.2. lit. f zu § 30 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern im Zuge der Interessenabwägung zunächst von dessen Inhalt auszugehen (vgl. wiederum die in Mayer, aaO, S 739, unter lit. F II.2. zu § 30 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 17. Oktober 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005160030.A00Im RIS seit
13.01.2006