Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Kodek und Dr.Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Thomas L***, geboren am 12.März 1977, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dr.Gerhard L***, Universitätsassistent, Salzburg, Weiserstraße 22, vertreten durch Dr.Dieter Graf und Dr.Michael Engele, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 8.Juni 1988, GZ 22 b R 35/88-25, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 23.Feber 1988, GZ 3 P 157/81-17, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters Dr.Gerhard L*** für den mj.Thomas auf Antrag seiner Mutter Gudrun L*** ab 1.Juli 1987 von S 2.200 auf S 4.000. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1.Juli 1987 bis 29.Feber 1988 auf S 3.700 und ab 1.März 1988 auf S 3.500; das Mehrbegehren wies es ab.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig.
Das Rechtsmittel erschöpft sich in Ausführungen, daß die Vorinstanzen den Bedarf des Minderjährigen, die Lebensverhältnisse seiner Mutter und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie die Sorgepflichtigen des Vaters nur unzureichend festgestellt hätten und, soweit hierüber Feststellungen verlägen, diese zudem in offenbar gesetzwidriger Weise einer unrichtigen Sachbeurteilung unterzogen worden seien. Dabei übersieht der Rechtsmittelwerber, daß sowohl die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten als auch der zur Deckung der Bedürfnisse vorhandenen Mittel, zu welchen auch die Leistungen dritter Personen und daher auch der Mutter zu rechnen sind, und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu dem gemäß § 14 Abs 2 AußStrG vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu überprüfenden Bemessungskomplex gehören (Jud 60 neu = SZ 27/177). Der gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz eingebrachte Revisionsrekurs des Vaters ist somit jedenfalls unzulässig, so daß ihm auch die auf die im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Gründe gestützte Anfechtung verwehrt bleibt (EFSlg 52.755 f uva).
Der Revisionsrekurs ist schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E15907European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00704.88.1214.000Dokumentnummer
JJT_19881214_OGH0002_0010OB00704_8800000_000