Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter K***, Installateur, Wien 2, Vereinsgasse 37/12, vertreten durch Dr. Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Tibor C*** Gesellschaft mbH., Wien 5, Grüngasse 21/10, vertreten durch Mag. Dr. Erhard Buder und Dr. Gabriele Buder-Steinhoff, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 96.451,83 brutto abzüglich S 5.637,60 netto, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 1988, GZ 34 Ra 37/88-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 3. November 1987, GZ 15 Cga 150/86-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.243,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 385,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Wenn die Tatsacheninstanzen zum Ergebnis gelangen, daß eine bestimmte Prozeßbehauptung nicht erwiesen sei, so wird damit eine Tatsachenfeststellung getroffen. Das Revisionsgericht ist keine Tatsacheninstanz, sondern hat seine Entscheidung den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen. Es wird daher auch eine von den Vorinstanzen getroffene negative Feststellung die Grundlage seiner Entscheidung, ohne daß es zulässig wäre, ihre Richtigkeit im Revisionsverfahren einer Überprüfung zu unterziehen.
Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens die Feststellung zugrunde gelegt, daß nicht erwiesen sei, daß der Kläger in der fraglichen Zeit wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei. Soweit sich der Revisionswerber gegen die Richtigkeit dieser Feststellung wendet und darzulegen versucht, daß auf Grund der von ihm beantragten Beweise festzustellen gewesen wäre, daß er im fraglichen Zeitpunkt wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Der zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Beweis dafür, daß die Dienstleistung nichtungerechtfertigt unterblieben sei, dem Kläger oblegen wäre, treten auch die Revisionsausführungen bei. Soweit sie jedoch unterstellen, daß dem Kläger dieser Beweis gelungen sei, gehen sie nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus; die Rechtsrüge ist in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Gemäß § 82 lit f GewO 1859 - diese Bestimmung ist nach § 376 Z 47 GewO 1973 geltendes Recht - liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit unbefugt verlassen hat oder seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Feststeht, daß der Kläger mehrere Tage hindurch die Arbeitsleistung unterlassen hat. Der Nachweis eines diese Unterlassung rechtfertigenden Grundes - hier der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung - wurde nicht erbracht. Die von der beklagten Partei ausgesprochene Entlassung war daher berechtigt, sodaß das erhobene Begehren nicht zu Recht besteht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E16064European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00290.88.1214.000Dokumentnummer
JJT_19881214_OGH0002_009OBA00290_8800000_000