Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand F***, kfm.Angestellter, Linz, Kürnbergerweg 19, vertreten durch Dr.Günther Dobretsberger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Maximilian F***, Schüler, Linz, Gerstnerstraße 16, vertreten durch Dr.Helfried Krainz und Dr.Bernhard Aschauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 29. Juni 1988, GZ 18 R 370/88-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 17.März 1988, GZ 4 C 120/87-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.397,35 (darin S 308,85 USt. und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger ist der eheliche Vater des am 12.Jänner 1966 geborenen Beklagten. Er wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 25. Februar 1981 verpflichtet, dem Beklagten bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit einen monatlichen Unterhalt von S 4.000,-- zu bezahlen. Mit Urteil vom 7.Jänner 1986 stellte das Erstgericht in einem Oppositionsprozeß fest, daß der Unterhaltsanspruch des Beklagten ab Mai 1985 mit S 2.000,-- erloschen ist. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Unterhaltsanspruch zur Gänze erloschen sei. Der Beklagte sei als selbsterhaltungsfähig anzusehen, weil er die Reifeprüfung noch nicht abgelegt habe und sich auch nicht zielstrebig einer Ausbildung in der Schule unterziehe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte die Erfolge und Mißerfolge des Beklagten, der seit 19.September 1984 eine Maturaschule besucht, bei den Vorprüfungen zur Externistenreifeprüfung und im besonderen fest, daß der Beklagte die für die Ablegung der Reifeprüfung erforderliche Vorprüfung in Latein trotz Wiederholung noch nicht bestanden hat, und folgerte aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt rechtlich, daß der Beklagte seine Fortbildung nicht mit dem entsprechenden Fleiß verfolge und dem Kläger daher weitere Unterhaltszahlungen nicht mehr zugemutet werden könnten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Die Studienerfolge des Beklagten entsprächen nicht dem Durchschnitt, wobei es gleichgültig sei, ob dies auf mangelnden Fleiß oder mangelnde Eignung zurückgehe. In beiden Fällen sei sein Unterhaltsanspruch erloschen, weil sich die Unterhaltspflicht über das Alter hinaus, in dem Kinder im allgemeinen selbsterhaltungsfähig werden, wegen eines Studiums nur dann verlängere, wenn das Kind hiefür geeignet sei und es zielstrebig betreibe. Die Revision sei zulässig, weil die Frage der Berufswahl nicht zur Unterhaltsbemessung gehöre und zur Frage, welchen Einfluß der Besuch einer Maturaschule und der dort erzielte Studienerfolg auf den Unterhaltsanspruch eines bereits großjährigen Kindes habe, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Die Bewertung des Streitgegenstandes sei "bei der vorliegenden Oppositionsklage" überflüssig; der Wert des Streitgegenstandes betrage gemäß § 58 Abs 1 JN S 72.000,--.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Bewertung des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, unterlassen, obwohl es sich hier entgegen seiner Ansicht nicht um eine Oppositionsklage handelt. Dies würde voraussetzen, daß zur Hereinbringung oder Sicherung des strittigen Anspruchs ein Exekutionsverfahren "im Zuge" ist (§ 35 Abs 1 EO). Die Klage ist mangels Hinweises auf eine anhängige Exekution vielmehr eine Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO. Die Erwägungen, die dazu geführt haben, daß bei einer Oppositionsklage, mit der das Erlöschen eines auf Bezahlung von Geld gerichteten Anspruchs geltend gemacht wird, die Höhe des Anspruchs für den Wert des Streitgegenstandes maßgebend ist und daher eine Bewertung durch das Berufungsgericht zu unterbleiben hat (EvBl 1968/162; EvBl 1974/152; 3 Ob 66/87), gelten aber auch für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Geldforderung. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt in dem hier zu behandelnden Fall daher gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der strittigen Jahresleistung und somit S 72.000,--, weshalb sich die Frage der Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO richtet. Es ist ständige Rechtsprechung, daß eine Ausbildung den Zeitpunkt der Selbsterhaltungsfähigkeit nur hinausschiebt, wenn das Kind hiefür geeignet ist und sie ernsthaft und zielstrebig betreibt (SZ 51/90; EFSlg 45.661/2, 48.205 uva). Die Lösung der Frage, ob dies im Hinblick auf die Erfolge eines bestimmten Kindes in der Schule der Fall ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof hat daher schon ausgesprochen, daß keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliegt, wenn die Frage des Fortbestehens einer Unterhaltspflicht zur Ermöglichung der weiteren Ausbildung zu entscheiden ist und wenn es um die Beurteilung des (bisherigen) Ausbildungserfolges geht (4 Ob 1509/87).
Nur solche Fragen sind hier strittig, weshalb es nicht darauf ankommt und nicht darauf eingegangen werden muß, inwieweit sie der gemäß § 502 Abs 2 Z 1 ZPO unanfechtbaren Unterhaltsbemessung zu unterstellen sind. Ob der Oberste Gerichtshof zu diesen Fragen schon für eine Maturaschule Stellung genommen hat, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht entscheidend, weil es nicht darum geht, ob der Besuch einer Maturaschule an sich eine geeignete Ausbildungsart ist, sondern darum, ob der Beklagte beim Besuch der Maturaschule die nötigen Erfolge erzielt hat. Für die Lösung dieser Frage gilt aber das Gesagte.
Da die Revision somit schon gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unzulässig und der Oberste Gerichtshof an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, war sie zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E15948European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00568.88.1214.000Dokumentnummer
JJT_19881214_OGH0002_0030OB00568_8800000_000