Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Albert M***, Facharzt für Zahnheilkunde und Kieferchirurgie, Wien 19., Krottenbachstraße 307/I/2, vertreten durch Dr. Erhard Buder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C***-B***, Schottengasse 6-8, 1010 Wien,
vertreten durch Dr. Paul Doralt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 4.Oktober 1988, GZ 46 R 751/88-41, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Zustellung des Urteils des Berufungsgerichtes teilte der Prozeßbevollmächtigte der beklagten Partei Dr. Felix H*** dem Gericht am 2.November 1988 schriftlich mit, die beklagte Partei habe sich entschlossen, keine außerordentliche Revision zu erheben. Er ersuche daher um Bereinigung des Gerichtsaktes. In dieser, der vertretenen Partei zuzurechnenden Prozeßerklärung liegt ein Rechtsmittelverzicht. Aus dem Wortlaut der Erklärung, der nicht gerade das Wort "Verzicht" enthalten muß, ergibt sich zweifelsfrei, daß sich die beklagte Partei schon entschlossen hat, das allein mögliche Rechtsmittel nicht zu erheben, daraus auch die Konsequenz der Aktenbereinigung gezogen und sich daher freiwillig ihres Rechtsmittelrechtes begeben hat. Willensmängel, also etwa auch der in der Widerrufserklärung behauptete Informationsirrtum, sind bei Abgabe prozessualer Erklärungen ohne Bedeutung, weil auf sie die Grundsätze des Privatrechts nicht anzuwenden sind (EvBl 1971/310; EvBl 1975/50 ua). Der schriftliche Rechtsmittelverzicht ist verbindmich (Fasching ZPR Rz 1704). Der am 15.November 1988 erklärte Widerruf des Rechtsmittelverzichtes ist, weil die Rechtskraft der Entscheidungen mit dem Einlangen der Verzichtserklärung schon eingetreten war, wirkungslos (Fasching ZPR Rz 1705). Die danach erhobene außerordentliche Revision ist ohne Prüfung der durch § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen zurückzuweisen.
Anmerkung
E15709European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB01042.88.1214.000Dokumentnummer
JJT_19881214_OGH0002_0030OB01042_8800000_000