Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*** M***, Mattighofen,
Stadtplatz, vertreten durch Dr. Hans Estermann ua, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider die verpflichtete Partei Werner M***, Vertreter, Handenberg, Adenberg 71, wegen 304.481,60 S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 5.Juli 1988, GZ R 240/88-8, womit infolge Rekurses der Drittschuldnerin Elfriede M***, Dienstnehmerin, Handenberg, Adenberg 71, vertreten durch Dr. Werner Ungeringer, Rechtsanwalt in Mattighofen, der Beschluß des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 25.April 1988, GZ E 1153/88-1, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.
Die Drittschuldnerin hat die Kosten ihres Rekurses an die zweite Instanz selbst zu tragen und ist schuldig, der betreibenden Partei binnen 14 Tagen die mit 10.198,65 S bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (darin 927,15 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Begründung:
Zur Hereinbringung von 304.481,60 S sA beantragte die betreibende Partei unter anderem die Pfändung des Anspruches des Verpflichteten gegenüber der Drittschuldnerin Elfriede M*** auf Grund von Investitionen, die der Verpflichtete auf der Liegenschaft der Drittschuldnerin in EZ 337 Adenberg durch Geld- und Sachleistungen im Betrag von 300.000 S mehr oder weniger durchgeführt habe.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution.
Infolge Rekurses der Drittschuldnerin, die geltend machte, sie sei die Ehefrau des Verpflichteten, änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag auf Bewilligung der genannten Forderungsexekution abgewiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Ansicht, daß die mit dem gemeinsamen Bau eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft der Drittschuldnerin im Zusammenhang stehenden Investitionen des Verpflichteten als Mitwirkung am Erwerb des anderen Ehegatten im Sinne des § 98 ABGB anzusehen seien. Der entsprechende Abgeltungsanspruch sei gemäß § 291 EO nicht der Pfändung unterworfen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden sei, was die betreibende Partei in ihrem Exekutionsantrag nicht behauptet habe.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Die Begründung der zweiten Instanz, bei der in Exekution gezogenen Forderung handle es sich um einen Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB, ist nicht zwingend, weil dem Vorbringen im Exekutionsantrag nicht entnommen werden kann, daß die Aufwendungen des Verpflichteten eine Mitwirkung am Erwerb seiner Ehefrau darstellten. Dies wäre nur anzunehmen, wenn die Liegenschaft einem Erwerbszweck diente (zB Landwirtschaft, Zinshaus usw). Die Exekutionsbeschränkung nach § 330 EO käme erst nach einer Ehescheidung zum Tragen. Bei aufrechter Ehe können daher die behaupteten Ersatzansprüche bestehen (vgl Entsch. wie SZ 55/70), ohne unpfändbar zu sein.
Dazu kommt, daß das Vorbringen der Drittschuldnerin in ihrem Rekurs an die zweite Instanz, daß sie die Ehefrau des Verpflichteten sei, eine im Rekursverfahren unbeachtliche Neuerung darstellte. Auf der maßgebenden Grundlage der Angaben der betreibenden Partei im Exekutionsantrag stand hingegen keineswegs mit Sicherheit fest, daß die Forderungsexekution wegen Unpfändbarkeit ins Leere gehen müsse (vgl EvBl 1977/37), und es war die zu pfändende Forderung auch hinreichend konkretisiert.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40, 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E15953European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00151.88.1214.000Dokumentnummer
JJT_19881214_OGH0002_0030OB00151_8800000_000