Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Tegischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert G*** und Herbert G*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 23. September 1987, GZ 22 a Vr 506/83-394, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die durch ihre Nichtigkeitsbeschwerden verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden im zweiten Rechtsgang nunmehr (zu I) Herbert G*** und Herbert G*** - dieser als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB (US 43) - des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB (aF) und (zu II) Herbert G*** überdies "des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 zweiter Satz iVm § 161 Abs. 1 StGB" (gemeint: in bezug auf diese ihm schon nach dem ersten Rechtsgang rechtskräftig zur Last liegenden Vergehen der in § 159 Abs. 3 zweiter Satz, erster Fall StGB beschriebenen qualifizierten Begehungsweise) schuldig erkannt:
Darnach haben
I) Herbert G*** und Herbert G*** in Wolfurt, Bregenz und Wien mit dem Vorsatz, die Herbert G*** GmbH durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Ö*** L*** AG durch Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit der Herbert G*** GmbH als Kreditnehmerin zur Gewährung weiterer Kredite bzw. Gestattung der Überziehung bestehender Kredite verleitet, indem Herbert G*** Bilanzen vorlegte, welche ein wesentlich überhöht angesetztes Vorratsvermögen auswiesen, dessen falscher Wert auf - von Herbert G*** zufolge Bestimmung durch Herbert G*** vorgenommenen - Inventurmanipulationen beruhte, und worin darüber hinaus gebotene Wertberichtigungen uneinbringlicher Forderungen unterlassen worden waren, wodurch die Ö*** L*** AG oder andere
Bankinstitute an ihrem Vermögen um einen 100.000 S übersteigenden Betrag geschädigt wurden, und zwar:
1. ab Jänner 1980 durch Erhöhung des Ausfuhrförderungskreditrahmens von 15,000.000 S auf 22,000.000 S und Auszahlung der Darlehenssumme - Schaden (letztlich) der Ö***
K*** AG (infolge Inanspruchnahme als Bürgin) 7,000.000 S;
2. ab Jänner 1980 durch Erhöhung des Eskomptkreditrahmens von 6,000.000 S auf 11,500.000 S und Auszahlung der Darlehenssumme - Schaden der Ö*** L*** AG
5,500.000 S;
3. ab November 1981 durch Übernahme der Haftung für eine Vorlage des Ö*** C*** von 18,000.000 S - Schaden
der Ö*** L*** AG 18,000.000 S, wobei Herbert
G*** in diesem Fall auch zu erwartende erhebliche
Zahlungseingänge seitens der G***- UND S*** GmbH
vortäuschte;
II) Herbert G*** bei Begehung des (richtig: der) Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB, deren er mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. März 1986, GZ 23 a Vr 506/83-325, insoweit es durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juni 1987, GZ 10 Os 98/86-12, bestätigt wurde, rechtskräftig schuldig erkannt worden war, seine Geschäftsbücher durch Erstellung von Bilanzen, die durch ein wesentlich überhöht angesetztes Vorratsvermögen und durch Unterlassung von Wertberichtigungen hinsichtlich uneinbringlicher Forderungen gekennzeichnet waren, verfälscht.
Diesen Schuldspruch bekämpfen beide Angeklagten mit inhaltlich weitgehend gleichlautenden Nichtigkeitsbeschwerden, die sie auf eine - ihrer Ansicht nach unmittelbar Nichtigkeit bewirkende - Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) sowie auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO stützen.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerden sind nicht begründet.
Entgegen der Auffassung der Angeklagten normiert die MRK keine eigenständigen Nichtigkeitsgründe und führte daher insofern zu keiner Erweiterung der schon nach der Strafprozeßordnung vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten (vgl. Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht2 E 15 a zu Art. 6 und E 4 zu Art. 13 MRK). Sie ist lediglich als Interpretationsmaßstab für die Beurteilung behaupteter Verfahrensmängel, wie sie im Katalog der Nichtigkeitsgründe taxativ aufgezählt sind, heranzuziehen (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO E 7 zu Art. 6 MRK; 15 Os 14/88), weshalb unter Berufung auf sie insbesondere auch nicht solche Verfahrensfehler als Nichtigkeitsgrund releviert werden können, zu deren - nach der Prozeßordnung grundsätzlich zulässiger - Geltendmachung der Angeklagte im Einzelfall deshalb nicht berechtigt ist, weil im Gesetz hiefür vorgesehene formelle Voraussetzungen fehlen. Demnach scheitert der Versuch des Angeklagten G***, die Abweisung des vom Angeklagten G*** gestellten (S 135/XIII) Beweisantrages auf Beischaffung der beschlagnahmten, jedoch in Verstoß geratenen Inventurunterlagen betreffend die Jahre 1979/80 und 1980/81 im Umweg über die MRK unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verteidigungsrechten wirksam zu bekämpfen, schon am Fehlen eines auch von ihm prozeßordnungsgemäß gestellten diesbezüglichen Antrages.
Durch die Abweisung (S 171/XIII) des in Rede stehenden Antrages wurden aber auch Verteidigungsrechte des Angeklagten G*** nicht verletzt. Denn abgesehen davon, daß das beantragte Beweismittel für das Gericht eben unerreichbar geworden war, betraf das Beweisthema, "daß die Wertansätze in den Bilanzen 1980/81 richtig sind" (S 135/XIII), keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil die Bilanz der Herbert G*** GmbH per 31. Juli 1981 nicht als Mittel zum Betrug verwendet wurde, waren doch dafür nur die (verfälschten) Bilanzen per 31. Juli 1978 und per 31. Juli 1979 von ausschlaggebender Bedeutung (US 24/25).
Auch die übrigen unter Berufung auf das Gebot eines "fair trial", insbesondere auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführer sind nur insoweit beachtlich, als sie - zulässigerweise - ohnedies auch im Rahmen der Verfahrensrügen (Z 4) geltend gemacht wurden. Gleichwohl kommt ihnen aber auch unter diesem Aspekt keine Berechtigung zu. Die Ablehnung des Beweisantrages des Angeklagten G*** - den der Angeklagte G*** später wiederholt hat (S 266/XIII) - auf Beischaffung sämtlicher Eingangsfakturen der Jahre 1976 bis 1982 zur Berechnung der entsprechenden Durchschnittspreise für Roh- und Halbfabrikate (S 132, 133/XIII), erfolgte mit zutreffender Begründung (S 170, 171; 266/XIII) und ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten, weil in der Tat eine zielführende Erfassung der Warenzukäufe auf dem vorgeschlagenen Weg nicht möglich erscheint, zumal nach den - wenngleich erst nachträglichen - bezughabenden Ausführungen des Buchsachverständigen Dr. H*** aus der Erfassung des gesamten Wareneinkaufs allein (ohne spezifische Auflistung der verkauften Mengen) kein Schluß auf die zum jeweiligen Bilanzstichtag vorhandenen Rohstoffe und Halbfabrikate sowie deren richtige Bewertung gezogen werden könnte (S 263, 266, 267/XIII) und es für die größenordnungsmäßige Überprüfung des Durchschnittswertes des zugekauften Garns vollständig ausreichend ist, wenn die für den Garnzukauf herangezogene Geldmenge durch die zugekauften Mengen in Kilogramm dividiert wird, woraus sich als Resultat das gewogene Mittel des Kilopreises des zugekauften Garns ergibt (S 266, 267/XIII). Von einer "vorgreifenden Beweiswürdigung des Sachverständigen" kann dabei keine Rede sein. Das gegen dessen Ausführungen gerichtete Beschwerdevorbringen stellt sich vielmehr seinerseits als unzulässige Kritik am Beweiswert des Gutachtens dar, sind doch die Beschwerdeführer nicht in der Lage, Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die der Sachverständige nicht ohnedies berücksichtigt hätte, wobei er freilich zu anderen, dem Verteidigungsstandpunkt abträglichen Schlußfolgerungen gelangt ist.
Die Anträge der Angeklagten G*** (S 233/XIII) und G*** (S 136/XIII) auf Vernehmung des Steuerberaters Dr. R*** wies der Schöffensenat gleichfalls zu Recht mit der Begründung ab, daß dieser - was von ihnen nicht bestritten worden ist (S 136/XIII) - weder an der Erstellung der Inventur beteiligt noch die Bewertung der Warenvorräte vorgenommen hat und daher aus eigener Wahrnehmung nichts über die Richtigkeit des ihm übergebenen Zahlenmaterials hätte berichten können (S 173, 234/XIII).
Soweit die Beschwerdeführer aber darüber hinaus schon im Rahmen der Verfahrensrüge die Urteilsfeststellungen zur Bilanzfälschung als "denkunmöglich" (der Sache nach Z 5) bezeichnen, weil eine Verfälschung der Inventuren zur Herstellung einer scheinbar ausgeglichenen Bilanz nur möglich sei, wenn vorher die fehlenden Werte des Warenlagers bekannt sind, lassen sie die Urteilsannahmen außer acht, daß beide über eine langjährige geschäftliche Erfahrung verfügten, der Angeklagte G*** schon als Alleineigentümer der Konzernunternehmen über alle Entwicklungen bestens informiert war (US 30) und überdies beiden Angeklagten die aussichtslose Situation jedes einzelnen Unternehmens auch aus den regelmäßig abgehaltenen Geschäftsleitungssitzungen bekannt gewesen ist (US 12, 31, 33, 34). Demgemäß war für sie die in die Millionen gehende Größenordnung der Verluste, die durch eine - sowohl wert- als auch mengenmäßig vorgenommene - Erhöhung des Warenlagers zur weiteren Erlangung von Krediten ausgeglichen werden mußten, auch ohne genaue Kenntnis der Bilanzzahlen nach der durchaus lebensnahen und denkrichtigen Begründung des Schöffengerichtes ohne weiteres einsichtig. Mit dem nur vom Angeklagten G*** vorgebrachten Einwand (Z 4), der als Zeuge abgelehnte Steuerberater Dr. R*** hätte die Notwendigkeit der Wertberichtigung von Forderungen gegen die Tochterfirma G***-Lindau erkennen und ihn darüber informieren müssen, stellt der Beschwerdeführer nicht auf den Urteilsinhalt ab. Insoweit übergeht er nämlich, daß auch die Bilanzen des Einzelunternehmens G***-Lindau verfälscht waren, und zwar - was der Steuerberater keinesfalls wissen konnte - in der Form, daß Waren ohne Ausstellung von Rechnungen verkauft worden sind, diese Waren aber in den Inventuren als noch vorhanden aufschienen (US 15, 34). Einer Beischaffung der statistischen Zahlen des Fachverbandes der Spitzen- und Gardinenindustrie für die Jahre 1976 bis 1982 (S 133, 134/XIII) bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Sachverständige sich mit dem von der Verteidigung behaupteten Inhalt dieser Statistik ohnedies auseinandergesetzt, ein angebliches Gewicht von nur 9 Gramm pro m2 Gardine aber auf Grund einer anderen Berechnungsmethode für die Produktion der G*** GmbH generell (und nicht erst für die hier nicht mehr interessierenden Jahre ab 1983) ausgeschlossen hat (S 254 bis 256/XIII), ohne daß die Beschwerdeführer in der Lage gewesen wären, gegen diese Art der Argumentation des Sachverständigen - dessen Gutachten das Erstgericht ganz allgemein zur Grundlage seiner eigenen Entscheidung erhoben hat (US 30) - Einwendungen im Sinne der §§ 125, 126 StPO vorzubringen.
Daß zum Zeitpunkt der Ablehnung von Beweisanträgen speziell darauf bezogene Ausführungen des Sachverständigen noch gar nicht vorlagen, kann - dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5) zuwider - das Gericht nicht daran hindern, die verkündeten und im Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich gemachten Entscheidungsgründe seines Zwischenerkenntnisses (§ 238 Abs. 2 StPO) im Urteil noch durch den Hinweis auf nachträgliche Äußerungen des Sachverständigen zur Erheblichkeit angebotener Beweise zu ergänzen (US 30, 38/39), zumal dadurch das Rechtsmittelgericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob durch das Zwischenerkenntnis Verfahrensgrundsätze unrichtig angewendet worden sind und welchen Einfluß eine etwaige Formverletzung auf die Entscheidung übte oder üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO; vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 E 69 zu § 281 Abs. 1 Z 4). Mit dem Einwand (Z 5), das Erstgericht habe "faktisch die Beweiswürdigung dem Sachverständigen überlassen", übersehen die Beschwerdeführer zum einen, daß das Schöffengericht das Gutachten als Beweismittel seinerseits einer Würdigung unterzogen hat, dabei jedoch keinerlei Mängel feststellen konnte, sodaß es sich im Sinne einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) durchaus damit begnügen durfte, pauschal auf die ihm zutreffend erschienenen Ausführungen des Sachverständigen zu verweisen (US 29, 30). Einer differenzierten Würdigung bedurfte es umso weniger, als das Gutachten Gegenstand einer ausführlichen Erörterung in der Hauptverhandlung war (S 235 bis 269/XIII), dabei erläutert und ergänzt worden ist, ohne daß wesentliche Einwendungen unaufgeklärt geblieben wären. Zum anderen ist das Erstgericht auf die Verantwortungen der Angeklagten - insbesondere soweit diese einer Beurteilung durch einen Sachverständigen der Sache nach entzogen sind - ohnedies eingegangen und hat dargelegt, aus welchen, über die Argumentation des Gutachters zum Teil hinausgehenden Gründen es deren Darstellung als widerlegt erachtet (US 30 bis 38). Daß die für die gegenständlichen Kreditausweitungen gebotenen "Sicherheiten" (US 23, 24) in Ansehung der wertlosen Forderungen gegen die Tochterunternehmen sowie in Ansehung des Privatvermögens des Angeklagten G*** kein wirtschaftliches Äquivalent für die in Anspruch genommenen Darlehensbeträge darstellten, räumt dieser Beschwerdeführer implizit selbst ein. Was aber die Zessionen bezüglich Exportforderungen gegen "andere Abnehmer" anlangt, ist ihm - in Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil - entgegenzuhalten, daß es sich vorliegend um die Ausweitung bestehender, bereits weit über die Rückzahlungsfähigkeit der Gesellschaft ausgenützter Kontokorrentschuldverhältnisse handelte, sodaß eine Zuordnung von Zahlungseingängen aus Zessionen gerade auf die inkriminierte Kreditausweitung nicht in Frage kommt (US 26). Der vom Angeklagten G*** behauptete Widerspruch (Z 5) liegt sohin nicht vor.
Ebensowenig widerspricht - dem Beschwerdevorbringen des Angeklagten G*** zuwider - die Urteilskonstatierung, wonach "der Substanzverlust der G*** GmbH bei weitem die Erhöhung der Kreditrahmen überstieg" (US 26), der weiteren Feststellung, daß der Beschwerdeführer dessenungeachtet mit dem vorsatz handelte, die Gesellschaft unrechtmäßig zu bereichern (US 28). Denn aus diesen Feststellungen ergibt sich bloß, daß der Angeklagte G*** die laufend entstehenden enormen Verluste zum Teil mit Krediten abdeckte, deren Rückzahlung er selbst nicht mehr erwartete. Solcherart schob er bloß den schon seit 1978 fälligen Konkurs seiner Unternehmen weiter hinaus und ermöglichte unter Abschiebung des Risikos und der Verluste auf die Kreditgeber deren weiteren Bestand. Sein Einwand, er habe durch sein Verhalten nicht die Gesellschaft sondern deren Lieferanten, Arbeitnehmer und sonstige Gläubiger - diese allerdings nicht unrechtmäßig - bereichert, läßt jedes rechtliche Verständnis vermissen und ist einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Die Verwendung der betrügerisch herausgelockten Darlehensmittel zur Abdeckung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers stellt eben dessen Bereicherung im Sinne einer Verbesserung der wirtschaftlichen Vermögenslage durch Verminderung seiner Passiven dar und diejenigen, deren Forderungen damit befriedigt werden, sind in Wahrheit nicht bereichert, weil sich an ihrer Vermögenslage dadurch nichts ändert, sie vielmehr nur die ihnen für bereits erbrachte Leistungen zustehenden Gegenleistungen erhalten.
Die Feststellung, daß der Angeklagte G*** gegenüber Karl R*** als dem Vertreter der Ö*** L*** AG
Zahlungen der Firma G***- UND S*** (G***) nur vortäuschte (Faktum I/3), ist nicht unzureichend begründet, führt doch das Erstgericht für diese Annahme (US 25) eine Reihe von Erwägungen an (US 31), denengegenüber es sich mit vagen "Hoffnungen" des freigesprochenen Mitangeklagten Johann H***, mit "anscheinend" von der G*** für die G*** GmbH aufgenommenen Krediten (ON 255/S 1229) und dem allfälligen Erlös aus einer noch unrealisierten Grundstückstransaktion nicht auseinandersetzen mußte. An sich im Recht sind die beiden Beschwerdeführer, wenn sie - den Schuldspruch wegen Betruges betreffend - ausschließlich auf die Bilanzen der G*** GmbH per 31. Juli 1978 und per 31. Juli 1979 abstellen. Darüber hinaus stellt sich ihr weitwendiges Vorbringen aber als unzulässiger Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar, wobei sie übersehen, daß ihnen in Ansehung der Inventuren sowohl mengen- als auch wertmäßige Manipulationen vorgeworfen werden (US 23, 33), deren genaue Abgrenzung allerdings nicht möglich ist, weil sich die Wertansätze in den Bilanzen als Produkt aus den Mengen mal deren Wert darstellen. Es sind aber - was die Angeklagten völlig außer acht lassen - diese Bilanzfälschungen nur in der Größenordnung (von einigen Millionen Schilling), keineswegs aber in Ansehung jeder einzelnen Artikelgruppe auf Schilling und Groschen von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Alle diese ins Detail gehenden Einwendungen der Beschwerdeführer, die sie auf einzelne, aus dem Zusammenhang gelöste Aussageteile des Sachverständigen und der Zeugen stützen, gehen daher am Kern der Sache vorbei.
Auch der nur vom Angeklagten G*** in Ansehung der Wertberichtigungen betreffend die Forderungen gegenüber der Firma G***-Lindau erhobene Einwand, es sei denkunmöglich, daß die erforderlichen Wertberichtigungen die festgestellte Überschuldung der Firma G***-Lindau übersteigen (US 16), trifft nicht zu. Denn die Höhe der Überschuldung als buchmäßige Differenz der Aktiven und Passiven sagt nichts über die Zusammensetzung der Aktivseite und deren Bonität und Verwertbarkeit aus. Dazu kommt, daß Wertberichtigungen auch vorzunehmen sind, wenn - wie im vorliegenden Fall - kurzfristig unverzinsliche Forderungen langfristig nicht eingetrieben werden können, weil diesfalls eine Abzinsung vorzunehmen ist, die in der Buchhaltung des verpflichteten Unternehmens keinen Niederschlag findet. Im übrigen übersieht der Beschwerdeführer G***, daß die Überschuldungen der Firma G***-Lindau per 31. Dezember eines jeden Jahres, die notwendigen Wertberichtigungen aber per 31. Juli des Folgejahres angegeben sind (US 16). Dazu kommt noch, daß zwischen den beiden Firmen keine Kontenabstimmung vorgenommen wurde und die Verrechnung um rund 3,000.000 S divergierte, wobei es sich um Zahlungen handelt, die zu Lasten der Bankkonten Lindau mit dem angeblichen Empfänger G*** GmbH geleistet wurden, ohne daß in der Buchhaltung dieser Gesellschaft entsprechende Eingänge festgestellt werden konnten (US 14/15), was aber zu einer Reduktion der Forderungen gegenüber G***-Lindau geführt hätte.
Soweit der Angeklagte G*** darüber hinaus die Urteilsfeststellungen über die erforderlichen Wertberichtigungen in Ansehung der in der Bilanz der G*** GmbH ausgewiesenen Forderungen gegenüber der Tochtergesellschaft S*** S.A.R.L. Frankreich bekämpft, übersieht er, daß sich die grundsätzliche Notwendigkeit einer Wertberichtigung schon aus dem Umstand ergibt, daß die G*** GmbH der einzige Geldgeber der S***-Frankreich war, diese Firma aber von Anfang an Verluste erlitten hat, wodurch schon 1979 das (sehr niedrige) Stammkapital aufgezehrt war. Demnach war dem Angeklagten G*** - wie das Erstgericht mängelfrei feststellt - "von Anfang an klar", daß mit einer ordnungsgemäßen Rückführung der Forderungen der G*** GmbH gegenüber der S***-Frankreich nicht zu rechnen war (US 17). Das aber hätte eine Wertberichtigung der gesamten in der Bilanz der G*** GmbH ausgewiesenen Forderungen notwendig gemacht. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß für die gegenständlichen Kreditaufnahmen nur die Bilanzen der G*** GmbH per 31. Juli 1978 und per 31. Juli 1979 vorlagen, ist aber ohnedies nur der Vorwurf der unterlassenen Wertberichtigung auf Grund des Jahresergebnisses der S***-Frankreich für 1978 in der Höhe von lediglich rund 100.000 S von Bedeutung (US 19). Die die Wirtschaftsjahre 1979 und 1980 betreffenden Beschwerdeausführungen des Angeklagten G*** gehen damit ins Leere.
Da zur Herstellung der Qualifikation nach § 159 Abs. 3 letzter Satz, zweiter Fall StGB (Faktum II) in Ansehung der dem Angeklagten G*** für den Deliktszeitraum ab 1975/76 bis 7. April 1982 rechtskräftig zur Last liegenden Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB die Fälschung der Bilanz per 31. Juli 1979 ausreicht, erübrigt sich auch insoweit ein Eingehen auf das die Bilanzen 1980 und 1981 betreffende Beschwerdevorbringen. Mit ihren Rechtsrügen (Z 9 lit. a und 10) stellen die Beschwerdeführer nicht auf den Schuldspruch und die Gesamtheit der dafür maßgeblichen Urteilsfeststellungen ab.
Soweit der Angeklagte G*** meint, dem Urteil seien Konstatierungen darüber nicht zu entnehmen, ab wann ihm bekannt war, daß "im Jahre 1979" allein in Ansehung der in der Bilanz der G*** GmbH ausgewiesenen Forderungen gegenüber der Firma G***-Lindau eine Wertberichtigung im Ausmaß von 9,900.000 S (richtig: eine solche von 5,500.000 S - US 16) erforderlich gewesen wäre, übergeht er die Feststellungen, wonach ihm - nach dem Sachzusammenhang evidentermaßen zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanzen der G*** GmbH per 31. Juli 1979 unter Berücksichtigung der Bilanz der Firma G***-Lindau per 31. Dezember 1978 (US 14, 16) - jedenfalls aber im allein entscheidenden Zeitpunkt der Herauslockung der Haftungsübernahme durch die L*** in Ansehung einer Vorlage des Ö*** C*** (Ö***) im Betrage von 18,000.000 S
(November 1981) die Unrichtigkeit der Bilanz per 31. Juli 1979, die ja gerade zum Zwecke der Vortäuschung der Rückzahlungsfähigkeit manipuliert worden war (US 23), bekannt gewesen ist (US 24, 25; vgl. auch US 34 ff). Zudem läßt der Beschwerdeführer dabei außer acht, daß der Schöffensenat davon ausgegangen ist, daß die Unrichtigkeit der in den Bilanzen 1976 bis 1979 der Firma G***-Lindau enthaltenen Inventurwerte dem Angeklagten G*** genau bekannt war (US 14, 16). Demgemäß unterstellt das Erstgericht - was der Beschwerdeführer gleichfalls übergeht - daß der Angeklagte von der in die Millionen gehenden Überschuldung der Firma G***-Lindau und der damit gegebenen Notwendigkeit entsprechender Wertberichtigungen der in den Bilanzen der G*** GmbH zum Stichtag 31. Juli 1978 und 31. Juli 1979, die als Mittel der Täuschung der Bankangestellten verwendet wurden (US 23, 24, 28), als Aktiva enthaltenen Forderungen der G*** GmbH gegenüber der G***-Lindau in deren Größenordnung wußte (US 14, 18). Dazu kommt, daß der Angeklagte G*** den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der G*** GmbH spätestens Ende 1978 tatsächlich erkannte (US 12), und daß sich die weitgehende Uneinbringlichkeit der Forderungen der G*** GmbH gegenüber G***-Lindau auch aus den außerordentlich hohen regelmäßig erteilten Gutschriften zum Ausgleich der Verluste in Lindau ergibt (US 15).
Aus der Feststellung, daß der Angeklagte G*** spätestens im Jahre 1980 Vorsorgen für die Inanspruchnahme aus den Bürgschaften für 1980 im Ausmaß von 2,100.000 S und für 1981 im Ausmaß von 2,800.000 S hätte treffen müssen (US 17), ergibt sich in Verbindung mit der weiteren Konstatierung, wonach ihm diese Umstände auch der Größenordnung nach bekannt waren, daß der Angeklagte G*** seit dem Jahre 1980 auch insoweit über seine und seiner Unternehmen wahre Vermögenslage unterrichtet war (vgl. auch US 24). Die vermißten Feststellungen sind daher im angefochtenen Urteil ohnedies mit hinreichender Deutlichkeit getroffen worden.
Einer exakten Bezifferung des Privatvermögens des Angeklagten G*** zum 31. Juli 1979 bedurfte es nicht, weil dem Urteil ohnehin zu entnehmen ist, daß dieses Privatvermögen zur Kreditbesicherung nicht ausreichte (US 24, 34). Daß die Bilanzen nicht von den Angeklagten, sondern von einem Steuerberater (Dr. R***) unter Mitwirkung des Buchhalters H*** erstellt worden sind, ist dem Urteil - dem Beschwerdevorbringen zuwider - gleichfalls zu entnehmen (US 40, 48, 49, 50).
Auch mit seinen weiteren Einwendungen setzt sich der Angeklagte G*** über die Urteilsfeststellungen hinweg, wonach - wie eben erwähnt - die Bilanzen vom Steuerberater unter Mitwirkung des Buchhalters erstellt wurden. Inwiefern entscheidungswesentlich sei, "auf welche Art" dies geschah, kann der Beschwerde nicht mit Deutlichkeit und Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) entnommen werden. Daß der Angeklagte G*** von Anfang an (dh seit der Gründung der S***-Frankreich im Jahre 1978 - US 10) klar erkannte, es wäre mit einer ordnungsgemäßen Rückführung der Forderungen gegenüber dieser Tochtergesellschaft nicht zu rechnen (US 17), übergeht der Beschwerdeführer ebenso wie die Feststellung, daß diese Forderungen in der Bilanz der G*** GmbH zum 31. Juli 1979 mit rund 100.000 S (wertberichtigend) zu berücksichtigen gewesen wären (US 19). Desweiteren setzt sich der Angeklagte G*** über die Urteilsannahme hinweg, daß er seit der Bilanzerstellung 1976 bis zu jener des Jahres 1981 den Mitangeklagten G*** angewiesen hat, überhöhte Inventurwerte an die mit der Bilanzerstellung befaßten Personen weiterzugeben (US 22 iVm US 28). Diese Feststellung betrifft nicht nur die G*** GmbH, sondern auch die G***-Lindau (US 16). Dabei erkennt der Beschwerdeführer durchaus zutreffend, daß die Bilanzmanipulationen nach dem 31. Juli 1979 für den Schuldspruch wegen Betruges von keiner Relevanz sind, was aber der Schöffensenat ohnedies nicht annahm (US 24, 46).
Mit den weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde des Angeklagten G***, die in jener des Angeklagten G*** weitgehend wörtlich wiederholt werden, und die im wesentlichen in der angedeuteten Möglichkeit gipfeln, die geschädigten Banken hätten anläßlich der in Rede stehenden Kreditausweitungen ein wirtschaftliches Äquivalent in Form verwertbarer Sicherheiten erhalten, sodaß daraus kein Schaden resultiere, setzen sich die beiden Beschwerdeführer einmal mehr über die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 26, 27) hinweg und übersehen, daß die "Besicherungen" zum Teil auch in Zessionen uneinbringlicher Forderungen gegenüber ausländischen Tochterunternehmen bestanden (US 24), es sich um bloße Ausweitungen bestehender Kontokorrentschuldverhältnisse handelte (US 26), und die Haftungsübernahme durch die Ö*** L*** AG für die Vorlage des Ö*** in der Höhe von 18,000.000 S (Faktum I/3) überhaupt ohne jede Besicherung erfolgte (US 24, 25). Demgemäß ist unerheblich, wie hoch die Kreditrahmen und deren tatsächliche Ausnützung (vgl. US 26: 37,000.000 S) zum Zeitpunkt der inkriminierten Krediterhöhungen waren und ob, allenfalls wann mit der Ö*** L*** AG ein sogenannter Mantelzessionsvertrag abgeschlossen worden ist. Wie die Zusatzkredite (gemeint: die Kreditausweitungen) besichert wurden, stellte das Erstgericht ohnedies fest (US 23, 24, 28). In welcher Höhe diese "Besicherungen" zu Zahlungseingängen führten, ist - wie im Urteil zutreffend ausgeführt wird (US 27) - für die Entscheidung über die Schuld der Angeklagten ohne Bedeutung, zumal der Schaden beim Betrug (als Selbstschädigungsdelikt) mit der vermögensschädigenden Handlung (gegenständlich also mit der gewährten Kreditausweitung und deren effektiver Inanspruchnahme sowie der Haftungsübernahme für die Kreditvorlage) des Getäuschten eintritt und vom Schöffensenat bei der Schadensberechnung eine Reduktion der "Außenstände" der Ö*** L*** AG durch
eine Verwertung von Sicherheiten, die dem Grunde nach auch schon am 1. Jänner 1980, sohin vor den inkriminierten Betrugshandlungen bestanden haben, ohnedies berücksichtigt wurde. Damit ist aber vom Erstgericht auch mit hinlänglicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht worden, daß die anläßlich der verfahrensgegenständlichen Kreditausweitungen (ohnedies nur in Ansehung der Fakten I/1 und 2) zusätzlich, also keinesfalls nur in Ansehung der Kreditausweitung, sondern im Rahmen des gesamten Kontokorrentkredites gebotenen, überwiegend uneinbringlichen "Sicherheiten" nicht ausreichten, die in Anspruch genommenen Darlehen (in der gesamten Höhe) abzudecken. Nach diesen, von den Beschwerdeführern abermals übergangenen Urteilsannahmen ist es auch ohne rechtliche Bedeutung, wie hoch der Ausfall der Ö*** L*** AG (US 26: zumindest 47,900.000 S) tatsächlich war.
Die Frage, ob einzelne "Akte der Sicherstellung aus dem Bereiche des § 30 KO ausscheiden", stellt sich nach Lage des Falles nicht, weil das Gericht - was die Beschwerdeführer außer acht lassen - davon ausgeht, daß die über die tatsächliche wirtschaftliche Situation der G*** GmbH getäuschten Banken in Kenntnis deren wahrer Vermögenslage einer Kreditausweitung nicht zugestimmt hätten (US 25), sohin bereits die durch die Täuschung erreichte Kreditexpansion und deren tatsächliche Ausnützung bis zur Erschöpfung der Kreditrahmen den Schaden herbeiführte, und die Aktiven der (seit 1978 zahlungsunfähigen, ständig hohe Verluste erwirtschaftenden) G*** GmbH zur Abdeckung der Darlehen nicht ausreichten (US 26). Demgemäß wäre es übrigens - worauf das Erstgericht zutreffend hinweist (US 27) - bei der Schadensberechnung verfehlt, die gesamte Schadensreduktion im Zuge der Abwicklung des (am 24. September 1982 eröffneten - US 12) Konkurses über das Vermögen der G*** GmbH allein auf die Kreditausweitungen anzurechnen, zumal ein Konkurs vor Ausweitung der gegenständlich inkriminierten Kredite nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes zu einer zumindest ebenso großen Reduktion der damals bestehenden Bankverbindlichkeiten (in der Höhe von ca. 37,000.000 S - US 26) geführt hätte (US 27).
Unter diesem Aspekt kommt aber auch der vom Beschwerdeführer G*** weiters als fehlend reklamierten Feststellung keine Bedeutung zu, welchen Ausfall die Ö*** L*** AG erlitten
hätte, wenn die G*** GmbH bereits im Jahre 1978 in Konkurs gegangen wäre.
Die Rechtsrügen der beiden Angeklagten entbehren somit zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung.
Soweit schließlich der Angeklagte G*** über die wörtliche Übernahme von Ausführungen des Angeklagten G*** in dessen Beschwerde hinaus noch "weitere Begründungsmängel" behauptet, erschöpft sich sein Vorbringen in einer bloßen Wiederholung seiner vom Schöffengericht als widerlegt angesehenen Verantwortung und damit in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E16755European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00180.87.1214.000Dokumentnummer
JJT_19881214_OGH0002_0150OS00180_8700000_000