Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Chaled H***, geboren am 14. Jänner 1971, und Laila H***, geboren am 26. November 1973, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Mervat H***, Hausfrau, Karl Schöberl-Hof 2, 8605 Kapfenberg, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 25. Juli 1988, GZ R 251/88-116, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 8. Februar 1988, GZ P 455/85-101, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Eltern der beiden Minderjährigen sind in Ägypten geboren, haben in Wien im ägyptischen Konsulat nach islamischem Ritus und vor dem Standesamt die Ehe geschlossen und sind ebenso wie die beiden Minderjährigen österreichische Staatsbürger. Die Eltern leben getrennt, ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig.
Mit Beschlüssen aus dem Jahre 1986 wurden nach Befragen der Eltern und der Kinder, hinsichtlich der mj. Laila überdies nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens, die elterlichen Rechte hinsichtlich der Tochter dem Vater und hinsichtlich des Sohnes der Mutter zugewiesen. Derzeit befinden sich beide Minderjährige in Internaten.
Jeder der Elternteile stellte den Antrag, ihm die elterlichen Rechte und Pflichten auch hinsichtlich des dem anderen zugewiesenen Kindes zuzuweisen.
Das Erstgericht wies, nach einem eingehenden Verfahren, in dessen Rahmen ein umfangreiches psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, die Anträge beider Eltern ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, eine Änderung der elterlichen Rechte und Pflichten würde nur neue Schwierigkeiten und Konflikte zwischen den Eltern und den Kindern hervorrufen, es würde die gegenwärtig bestehende Beruhigung in der Beziehung der Kinder zu ihren Eltern erneut unter unnötige konflikthältige Spannungen geraten.
Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Eltern nicht Folge. Es führte zum Rekurs der Mutter im wesentlichen aus, das Erstgericht habe sich schon in seinen Beschlüssen aus dem Jahre 1986 ausführlich mit der persönlichen Situation aller Beteiligten auseinandergesetzt und dargelegt, wieso die Tochter beim Vater und der Sohn bei der Mutter zu belassen seien. Auf Grund der neuerlichen Antragstellung beider Eltern habe sich das Erstgericht abermals mit der familiären Situation auseinandergesetzt, wobei das eingeholte Sachverständigengutachten eine ausreichende Grundlage geboten habe. Auch das Rekursgericht habe sich umfassend mit der familiären Situation auseinandergesetzt. Der Sachverständige habe nachvollziehbar und verständlich aufgezeigt, der bisher bestehende Zustand, daß die Tochter vom Vater und der Sohn von der Mutter betreut würden, sei im Interesse des Kindeswohles auch weiterhin die beste Lösung.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter, mit welchem die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der mj. Laila an die Mutter angestrebt wird.
Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, wäre ein Revisionsrekurs nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG angeführten Gründen, also im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig. Derartige Gründe werden jedoch nicht geltend gemacht.
Die Mutter beklagt sich in ihrem umfangreichen Schriftsatz über ungerechte Behandlung und Voreingenommenheit der Richter, sie erhebt Vorwürfe gegen ihren früheren Rechtsvertreter, bekämpft die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wegen unrichtiger Beweiswürdigung und führt in weitwendigen Ausführungen mit zahlreichen Wiederholungen aus, daß sie in anderen gerichtlichen Verfahren, in welchen ihr Mann ihr Gegner sei, ungerecht behandelt worden sei, vor allem im Ehescheidungsverfahren; sie lehne eine Scheidung von ihrem Mann, dessen Studium sie finanziert habe und der ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalte, unter allen Umständen ab. Die Rechtsmittelwerberin stellt Anträge, die vorwiegend das Ehescheidungsverfahren betreffen, begehrt, mit einstweiliger Verfügung eine im März 1989 fällig werdende Lebensversicherung ihres Ehemannes zu sperren und erstattet Anzeigen gegen verschiedene Personen wegen falscher Zeugenaussage. Der Großteil der Rechtsmittelausführungen steht mit der Frage der Zuteilung der elterlichen Rechte betreffend die mj. Laila in keinem Zusammenhang. Soweit sich die Ausführungen aber auf die Frage der Zuteilung der elterlichen Rechte beziehen, wird keiner der im § 16 Abs 1 AußStrG angeführten Gründe geltend gemacht. Neuerungen sind in einem außerordentlichen Revisionsrekurs nach § 16 Abs 1 AußStrG nicht zulässig (EFSlg 47.133, 52.740 uva), eine Bekämpfung der Beweiswürdigung ist ausgeschlossen (EFSlg 52.744 uva). Die Behauptung, die Richter seien gegen die Mutter voreingenommen und benachteiligten sie, wird durch den Akteninhalt in keiner Weise bestätigt. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bieten keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß eine Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten an die Mutter dem Wohl der mj. Laila, die immer wieder erklärt hat, beim Vater bleiben zu wollen, entsprechen würde. Sollte der Erstrichter der Mutter hinsichtlich einzelner Beweisergebnisse keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben, läge darin kein Verfahrensmangel vom Gewichte einer Nichtigkeit (EFSlg 49.987).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf die Frage der Rechtzeitigkeit dieses Rechtsmittels einzugehen.
Über Anträge, die andere Verfahren betreffen, kann in dieser Entscheidung nicht abgesprochen werden. Soweit auf Grund dieser Anträge etwas zu veranlassen ist, hat dies durch das Erstgericht zu erfolgen.
Anmerkung
E15995European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00734.88.1215.000Dokumentnummer
JJT_19881215_OGH0002_0060OB00734_8800000_000