TE OGH 1988/12/15 7Ob714/88

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sebastian H***, Landwirt, Kals, Lesach 5, vertreten durch Dr.Jakob Oberhofer und Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei Josef G***, Landwirt, Kals, Unterlesach 30, vertreten durch Dr.Gerhard Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Unterlassung (Streitwert S 30.000,--) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 27.September 1988, GZ 1 a R 444/88-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Matrei i. O. vom 22. August 1988, GZ C 607/88 y-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die auf Unterlassung der Beförderung von Waren und Gütern, soweit sie der gastgewerblichen Nutzung der "L***R***" dienen und der Beförderung von Personen, soweit diese nicht zur ordentlichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft EZ 23 I Kals notwendig ist, über den Alpweg "L*** R***", soweit dieser über die Liegenschaft des Klägers führt, gegen den Beklagten gerichtete Klage auf Grund der amtswegigen Prüfung gemäß § 41 JN wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Die Klage betreffe eine Streitigkeit, die gemäß § 13 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967 sowir gemäß § 19

des Tiroler Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970 vor die Agrarbehörden gehöre. Der Rechtsweg sei demnach ausgeschlossen. Das Rekursgericht änderte (inhaltlich) den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es ihn aufhob und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auftrug. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs nach §§ 528 Abs 2, 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Der Kläger behaupte, daß der Beklagte das Bringungsrecht für andere als landwirtschaftliche Zwecke in Anspruch nehme. Über den Bestand bzw.Umfang einer Dienstbarkeit, die nicht landwirtschaftlichen Zwecke diene, dürften die Agrarbehörden nicht entscheiden. Zur Durchsetzung eines derartigen Eigentumsfreiheitsanspruches stehe der Rechtsweg offen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß vom Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Beklagten gegen den Beschluß, mit dem das Gericht zweiter Instanz die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, kein Rekurs zu. In diesem Vorprüfungsverfahren ist nämlich der Beklagte noch nicht Partei (Jud.61 neu = SZ 27/290). Durch die ZVN 1983 hat sich daran nichts geändert (JBl.1986, 668). Dieser Grundsatz ist auch auf die a-limine-Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges anzuwenden (SZ 27/335; MietSlg.24.538;

MietSlg.XXXVI/19). Die gegenteilige Auffassung Faschings (Komm.I 262; LB Rz 231) gibt weiterhin keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Auch die - in diesem Verfahrensstadium gar nicht erforderlichen - Aussprüche des Rekursgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 und 3, Abs 3 ZPO ändern daran nichts.

Das unzulässige Rechtsmittel des Beklagten und die unzulässige Rechtsmittelgegenschrift des Klägers (MietSlg.XXXVI/19) waren daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E16017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00714.88.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19881215_OGH0002_0070OB00714_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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