TE OGH 1988/12/15 8Ob693/88

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sandra D***, geborene P***, Sekretärin, 6020 Innsbruck, Adamgasse 30, gegen den Antragsgegner Franz P***, Angestellter, 6020 Innsbruck, Neurauthgasse 11, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Bestellung eines Heiratsgutes, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 28.Oktober 1988, GZ 2 b R 144/88-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 26.September 1988, GZ 3 Nc 141/88-5, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über Antrag der Sandra D***, geborene P***, ihrem

ae Vater Franz P*** anläßlich ihrer erfolgten Verehelichung die Leistung eines Heiratsgutes in der Höhe von S 40.000,-- aufzutragen, verpflichtete das Erstgericht den Antragsgegner zur ratenweisen Zahlung eines Betrages von S 30.000,--.

In teilweiser Stattgebung des gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Rekurses des Antragsgegners setzte das Rekursgericht das vom Antragsgegner der Antragstellerin zu leistende Heiratsgut mit S 20.000,--, zahlbar in 10 Monatsraten, fest und wies das Mehrbegehren ab.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt der Antragsgegner einen Revisionsrekurs mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Antragsabweisung. Er führt aus, bei Beurteilung der Frage, ob dem Dotationspflichtigen nennenswerte Ersparnisse und empfindliche Einschränkungen seines Lebensstandards zwecks Erstattung eines Heiratsgutes zugemutet werden könnten, komme es nach Lehre und Rechtsprechung auf die berechtigten sozialen Anschauungen der Bevölkerungsschichten an, welcher der Dotationspflichtige angehöre. In Arbeiterkreisen, welchen der Antragsgegner im Zeitpunkt der Eheschließung der Antragstellerin zugehört habe, sei die Bestellung eines Heiratsgutes für eine außereheliche Tochter überhaupt unüblich, in seinen Kreisen habe niemand für sein Kind ein Heiratsgut bestellt und seine Bekannten "kennen dieses Gesetz überhaupt nicht". Es sei lediglich üblich, den Kindern ein Geschenk, z.B. in Form von Bettwäsche oder Geschirr, zu machen. Aber selbst wenn diesen berechtigten Anschauungen nicht gefolgt werde, sei der rekursgerichtliche Zuspruch nicht gerechtfertigt, weil der Antragsgegner lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von S 10.000,-- beziehe, hieraus die im einzelnen aufgezählten Ausgaben für Miete, Wäschereikosten, Verpflegung im Gasthaus usw. tragen müsse und selbst durch die ratenweise Zahlung des auferlegten Betrages in seinem eigenen anständigen Unterhalt gefährdet sei. Auch ausgehend von einem nahezu gleich hohen eigenen Einkommen der Antragstellerin sowie der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes müsse die vorzunehmende Interessenabwägung zur Antragsabweisung führen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig:

Nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann (SZ 57/119, SZ 58/129; 6 Ob 732/87 uva). Das vorliegende Rechtsmittel des Antragsgegners richtet sich gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung und ist daher lediglich aus den Beschwerdegründen des § 16 AußStrG, also wegen Nichtigkeit, offenbarer Gesetzwidrigkeit oder Aktenwidrigkeit anfechtbar. Ein solcher Beschwerdegrund wurde nicht ausdrücklich geltend gemacht und die gerügte Rechtswidrigkeit stellt keine offenbare Gesetzwidrigkeit dar.

Nach der Anordnung des § 1220 ABGB sind die Eltern verpflichtet, den Töchtern bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder verhältnismäßig dazu beizutragen, wenn die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen besitzt. Berufen sich die Eltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung eines anständigen Heiratsgutes, so hat das Gericht gemäß § 1221 ABGB nach den Umständen ein angemessenes Heiratsgut zu bestimmen oder die Eltern hievon freizusprechen.

Diese Bestimmungen normieren eine grundsätzliche Dotationspflicht der Eltern gegenüber ihren Töchtern, eine Ausnahme für bestimmte Bevölkerungsschichten oder soziale Kreise und deren Anschauungen sieht das Gesetz nicht vor. Ob und unter welchen Umständen das Vermögen des Dotierungspflichtigen zur Bestellung des begehrten Heiratsgutes ausreicht, wie die Höhe des Heiratsgutes im einzelnen Fall zu ermitteln ist und ob dem Dotierungspflichtigen eine Einschränkung seiner Lebenshaltung zugemutet werden kann, wird vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (5 Ob 340,341/71, 2 Ob 21/74, 3 Ob 514/84, 2 Ob 507/87 uva). Demgemäß ist bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Heiratsgutes durch das Rekursgericht eine offenbare Gesetzwidrigkeit grundsätzlich nicht gegeben (5 Ob 229/69, 7 Ob 174/74, EFSlg 35.094; 4 Ob 524/88 ua).

Somit ist der vorliegende Revisionsrekurs gemäß § 16 AußStrG unzulässig; er war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E16281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00693.88.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19881215_OGH0002_0080OB00693_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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