TE OGH 1988/12/15 12Os151/88

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl L*** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.Februar 1988, AZ 12 b E Vr 8.285/86 (S 3 c verso), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalprokurators Dr. Müller, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und eines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Februar 1988, AZ 12 b E Vr 8.285/86 (S 3 c verso), mit dem angeordnet wurde, die Gebühren des Sachverständigen Mag. Edgar Z*** zur Gänze beim Verurteilten Karl L*** einzuheben, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 389 Abs. 2 StPO.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und es wird dem Einzelrichter die neuerliche Entscheidung unter Beachtung der verletzten Verfahrensvorschrift aufgetragen.

Text

Gründe:

Im oben bezeichneten Strafverfahren war Karl L*** zunächst mit Urteil vom 5.Juni 1987 (ON 66 a) vom Anklagevorwurf wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und sodann - nach Fortsetzung des in diesem Umfang vor Urteilsfällung ausgeschiedenen Verfahrens - mit dem weiteren Urteil vom 24.August 1987 (ON 74) des Vergehens nach § 114 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG schuldig erkannt sowie gemäß § 389 StPO (insoweit) zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden.

Die Gebühren des im Verfahren mit der Erstattung eines (Krida-)Gutachtens über den Zeitpunkt und die Ursachen des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der vom Angeklagten geführten Unternehmen sowie über die Möglichkeit der Abführung von Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung ohne Gefährdung der Nettolöhne beauftragten (S 3 und verso) Sachverständigen Mag. Edgar Z*** wurden in der Folge mit den Beschlüssen vom 14.Jänner 1987 (S 3 a verso) und vom 26. November 1987 (S 3 c verso) mit 16.460 S bzw. 6.386 S bestimmt und mit dem weiteren, nunmehr den Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bildenden Beschluß vom 29.Februar 1988 (S 3 c verso) dem Verurteilten im vollen Umfang zum Ersatz aufgetragen. Auf Grund einer von diesem erst gegen den daraufhin am 6.Mai 1988 vom Kostenbeamten erlassenen Zahlungsauftrag erhobenen - vom Oberlandesgericht freilich als unzulässig zurückgewiesenen (ON 85) - Beschwerde hat der Einzelrichter am 10. Juni 1988 die "Einhebung der SV-Gebühren widerrufen" (S 401). Weitere Verfügungen wurden dazu bisher nicht getroffen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Recht verwahrt sich der Generalprokurator gegen die dem Einzelrichter im Einhebungsbeschluß vom 29.Februar 1988 unterlaufene Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 389 Abs. 2 StPO. Darnach hat nämlich der Gerichtshof in dem Falle, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden. Eine solche Kostenteilung hätte der Einzelrichter im vorliegenden Fall vornehmen müssen, weil sich die Tätigkeit des Gutachters zum größten Teil auf den Kridavorwurf bezogen hatte, von dem Karl L*** aber freigesprochen worden ist, weshalb ihn insoweit auch keine Kostenersatzpflicht trifft.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher der für den Verurteilten nachteilige Einhebungsbeschluß aufzuheben und dem Einzelrichter die neuerliche Entscheidung unter nunmehriger Beachtung der verletzten Verfahrensvorschrift aufzutragen (§ 292 letzter Satz StPO).

Anmerkung

E16112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00151.88.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19881215_OGH0002_0120OS00151_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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