TE OGH 1988/12/15 12Os155/88

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Veröffentlicht am 15.12.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert S*** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 3.August 1988, GZ 1 U 263/88-6 nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. August 1988 (falsch datiert in der Beschlußausfertigung mit 9. August 1988), GZ 1 U 263/88-6, verletzt in seinem Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs. 7 StPO.

Der Beschluß wird in diesem Ausspruch aufgehoben und es wird dem Erstgericht aufgetragen, im Umfang der Aufhebung dem Gesetz gemäß zu verfahren.

Text

Gründe:

Der am 3.Juni 1954 geborene Robert S*** wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29. Juli 1986, GZ 7 E Vr 466/86-22, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die gemäß § 43 (Abs. 1) StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 3.August 1988, GZ 1 U 263/88-5, wurde Robert S*** des am 5.Juni 1988, sohin innerhalb der genannten Probezeit, neuerlich begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die ebenfalls gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zugleich faßte das Bezirksgericht im Sinne des § 494 a Abs. 1 Z 2, Abs. 4 StPO den Beschluß, daß vom Widerruf der in der Vorverurteilung gewährten bedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe von sechs Monaten abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert werde. Auch dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Verurteilte, dem sogleich nach der Verkündung Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war, auf Rechtsmittel verzichtet hatte (S 21 f der Akten des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz).

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß die in der (überdies mit 9.August 1988 falsch datierten) Beschlußausfertigung (ON 6 dA - bei der mit dem 3. August 1988 datierten Beurkundung ON 5 S 26 dA handelt es sich um eine überflüssige Wiederholung) enthaltene Belehrung, wonach die gegen den Beschluß zulässige Beschwerde binnen 14 Tagen ab dessen Zustellung einzubringen sei, schon insofern verfehlt ist, als bei einer nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung verbundenen Beschwerde (§ 494 a Abs. 4 letzter Satz StPO) die Beschwerdefrist bereits ab der Verkündung zu laufen beginnt (vgl. Mayerhofer-Rieder2, ENr. 2 a zu § 77 StPO; 15 Os 133,134/88), hat das Bezirksgericht auch durch den Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit (§ 53 Abs. 2 StGB) gegen das Gesetz verstoßen. Gemäß § 494 a Abs. 7 letzter Satz StPO war es nämlich zu dieser Entscheidung nicht zuständig; diese fällt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes in die Zuständigkeit jenes Gerichtes, das die Vorentscheidung gefällt hat: das war im vorliegenden Fall das Landesgericht für Strafsachen Graz.

Anmerkung

E16115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00155.88.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19881215_OGH0002_0120OS00155_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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