Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Prohaska (Arbeitgeber) und Günter Eberhard (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kurt H***, ohne Beschäftigung, 1150 Wien, Clementinengasse 11-17/3/2/5, vertreten durch Dr.Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßaußer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Mai 1988, GZ 33 Rs 103/88-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.September 1987, GZ 20 Cgs 1019/87- 13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO; vgl zB SSV-NF 1/32).
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Wenn ein Versicherter - wie der Kläger - in der Lage ist, Verweisungstätigkeiten ohne Einschränkungen auszuüben, dann ist davon auszugehen, daß er durch diese Tätigkeiten den kollektivvertraglichen Lohn erwerben kann. Daß in den möglichen Verweisungstätigkeiten die Durchschnittsentgelte nicht mehr als doppelt so hoch sind wie die Kollektivvertragslöhne, ist offenkundig und daher weder beweis- noch feststellungsbedürftig. Damit steht auch fest, daß der Kläger durch die Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des üblichen Entgeltes erwerben kann (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/11). Sollte der Kläger in den Verweisungstätigkeiten keinen offenen Arbeitsplatz finden, wäre er nicht invalid sondern arbeitslos (vgl Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts3, 50; Teschner in Tomandl, SV-System 365 FN 1; Schrammel in ZAS 1984, 83; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/23). Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E16087European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00337.88.1220.000Dokumentnummer
JJT_19881220_OGH0002_010OBS00337_8800000_000