Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta K***, Pensionistin, Reinprechtsdorferstraße 34, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Dr. Gunter Granner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm. Oskar B***, Inhaber einer Supermarkt-Kette, Adamsgasse 3 a, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,370.722,98 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 22. September 1988, GZ 4 R 194/88-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22. August 1988, GZ 10 Cg 27/88-10, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 11. Mai 1982 wurde das Verfahren gemäß § 190 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 3 Cg 45/79 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien unterbrochen.
Am 29. Juli 1988 beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung, die Parteien hätten ewiges Ruhen des Verfahrens 3 Cg 45/79 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vereinbart. Auf das unterbrochene, nunmehr fortzusetzende Verfahren habe sich die Vereinbarung nicht bezogen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Fortsetzungsantrages und brachte vor, durch die Vereinbarung der Parteien sollten alle Streitigkeiten endgültig erledigt werden.
Das Erstgericht wies den Fortsetzungsantrag ab. Es führte aus, die Unterbrechung sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung erfolgt, ein "Ruhen des Verfahrens" ersetze eine solche Entscheidung nicht. Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß dem Antrag der Klägerin, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen, stattgegeben werde.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Beklagten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, denn bei einer in das Ermessen des Gerichtes gestellten Unterbrechung nach § 190 ZPO ist ein Rechtsmittel nicht nur gegen die Ablehnung der Unterbrechung unzulässig, sondern auch gegen die Bewilligung des Antrages auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens (§ 190 Abs 2 ZPO;
Fasching II 938, Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 613; SZ 24/323;
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E16158European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00606.88.1220.000Dokumentnummer
JJT_19881220_OGH0002_0020OB00606_8800000_000