TE OGH 1989/1/10 10ObS1/89

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka (Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nedo S***, ohne Beschäftigung, YU-76237 Donja Slatina 109, vertreten durch Dr.Ernestine Behal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A*** (Landesstelle Wien),

1092 Wien, Rosauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.August 1988, GZ 32 Rs 155/88-37, womit die Berufung der klagenden Partei samt Verbesserung und Ergänzung gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.September 1987, GZ 15b Cgs 360/86-20, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes

ist - abgesehen davon, daß die Berufungsfrist erst am 10.12.1987 endete - richtig (§ 48 ASGG; so auch EvBl 1970/316 und JBl 1976, 214 ua die für die hier entscheidende Rechtsfrage weiter passen). Der durch Art IV Z 20 ZPNov 1983 dem § 85 Abs 2 ZPO angefügte 3.Satz regelt nur den Neubeginn des Laufes der für die Wiederanbringung eines befristeten Schriftsatzes gesetzten Verbesserungsfrist (Fasching, ZPR, Rz 517), nicht aber den im § 464 Abs 3 ZPO regelten Beginn der Berufungsfrist für eine Partei, die innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt hat. Dem nicht berechtigten Rekurs war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E16688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00001.89.0110.000

Dokumentnummer

JJT_19890110_OGH0002_010OBS00001_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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