Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Maria K***, geboren am 10. Feber 1971, Arbeiterin, und Norbert K***, geboren am 11. Jänner 1973, Fleischhauerlehrling, Riegersbach 147, 8250 Vorau, hier vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Hartberg als besonderer Sachwalter zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, infolge Revisionsrekurses des Vaters Norbert K***, geboren am 3. Juni 1944, Invaliditätspensionist, 8233 Lafnitz 104, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 15. November 1988, GZ 1 R 436/88-111, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hartberg vom 9. September 1988, GZ 4 P 128/84-101, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht enthob den Vater ab dem Tage seiner darauf gerichteten Antragstellung am 9. September 1988 von seiner Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts für seinen Sohn Norbert K***, der als Fleischerlehrling im ersten Lehrjahr eine Lehrlingsentschädigung von S 3.163,65 monatlich und von Montag bis Freitag jeder Woche Unterkunft und volle Verpflegung erhalte und selbsterhaltungsfähig sei.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß über den Rekurs des durch den besonderen Sachwalter vertretenen Kindes teilweise ab. Es lehnte die beantragte Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung ab und setzte nur den vom Vater für seinen Sohn zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrag ab dem 9. September 1988 von S 1.700,-- auf S 800,-- herab. Die Lehrlingsentschädigung sei als eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten mit einem Teilbetrag angemessen zu berücksichtigen. Der Vater beziehe ein Durchschnittseinkommen von netto rund S 9.800,-- im Monat und habe für seine geschiedene Ehefrau S 2.000,-- Unterhalt zu leisten. Der 15-jährige Sohn erhalte eine Lehrlingsentschädigung von durchschnittlich rund S 3.700,-- im Monat, die er nicht zur Gänze zu seinem Unterhalt verwenden müsse. Der Vater habe zu seinem Unterhalt zwar nicht mehr mit S 1.700,-- wohl aber noch mit S 800,-- beizutragen.
Gegen diesen Beschluß gab der Vater rechtzeitig seinen Revisionsrekurs zu Protokoll. Er beantragt, den erstgerichtlichen Beschluß wieder herzustellen, daß er ab dem 9. September 1988 von jeder Unterhaltsverpflichtung für den Sohn enthoben werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ist nach § 14 Abs 2 AußStrG unanfechtbar, gleich ob sie nun den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt oder abändert. Zur Bemessung gehört nicht nur die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, sondern auch die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit das Kind selbsterhaltungsfähig ist (JB 60; EFSlg 49.889;
EFSlg 52.702 = ÖA 1987, 137 uva). Eine Bekämpfung der rekursgerichtlichen Bemessung des gesetzlichen Unterhalts ist auch dann ausgeschlossen, wenn diese Beurteilung die völlige Ablehnung eines Anspruchs (EFSlg 49.863) oder aber die Ablehnung der gänzlichen Enthebung zum Ergebnis hat. Die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, seinem Revisionsrekurs stehe der Rechtsmittelausschluß nach dem § 14 Abs 2 AußStrG nicht entgegen, weil er nicht die Höhe der Unterhaltsleistung sondern den Unterhaltsanspruch selbst bekämpfe, trifft also nicht zu. Zur nicht mehr anfechtbaren Bemessung des gesetzlichen Unterhalts gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Kindes und der zur Deckung vorhandener Mittel selbst dann, wenn strittig ist, ob diese Umstände zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs führen können (EFSlg 47.140 ua), also auch die Beurteilung, inwieweit ein eigenes Einkommen des Kindes die Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkt und die Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltspflicht rechtfertigt (EFSlg 47.161 ff). Die Frage, in welcher Höhe der Unterhalt bei eigenen Einkünften des Kindes etwa an Lehrlingsentschädigung zu bemessen ist, gehört zum einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogenen Unterhaltsbemessungskomplex daher auch dann, wenn es darum geht, ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch besteht (EFSlg 44.595; EFSlg 47.161 ua).
Der unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E16233European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00655.88.0110.000Dokumentnummer
JJT_19890110_OGH0002_0050OB00655_8800000_000