Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter M***, Student, Wels, Am Rosenhaag 17, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagte Partei W*** V*** registrierte Genossenschaft mbH, Wels, Pfarrgasse 5, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen Einwilligung zur Pfandrechtslöschung (Streitwert S 390.000,-) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16. Mai 1988, GZ 1 R 10/88-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 15. Oktober 1987, GZ 3 Cg 377/86-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 13.036,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.185,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit - pflegschaftsbehördlich genehmigter - Vereinbarung vom 16. November 1983 räumte Brunhilde M*** (auch H***-M***) ihrem damals minderjährigen Sohn Peter M***, dem Kläger, das Veräußerungs- und Belastungsverbot an der von ihr mit Kaufvertrag vom 9. Juni 1983 erworbenen Liegenschaft EZ 186 KG Schnarrendorf, Grundbuch Wels, ein. Ausgenommen vom Belastungsverbot wurde das Recht der Brunhilde M***, für Hausbauzwecke auf der Liegenschaft EZ 186 KG Schnarrendorf ein Bauspardarlehen bei einer inländischen Bausparkasse oder einem sonstigen inländischen Geldinstitut im Höchstbetrag von S 800.000,- samt höchstens 12 % Zinsen, 14 % Verzugs- und Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von S 160.000,- aufzunehmen. Das zugunsten des Klägers eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbot wurde im Lastenblatt der genannten Liegenschaft einverleibt und im Eigentumsblatt ersichtlich gemacht.
Mit Kreditvertrag vom 13. Dezember 1984 gewährte die Beklagte Brunhilde M*** bis vorläufig 30. September 1986 einen Kontokorrentkredit bis zum Betrag von S 450.000,-; als Verwendungszweck wurde im Vertrag "Hausbaukredit-Zwischenfinanzierung bis Bauspardarlehensgewährung" angeführt. Zur Sicherstellung des Kredites wurde die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek von S 390.000,- in EZ 186 KG Schnarrendorf und die Abtretung der Rechte aus drei Bausparverträgen der Bausparkasse G*** DER F***
W***, registrierte Genossenschaft mbH, lautend auf P*** E*** H***-M***, Peter Andreas H***-M*** (= Kläger) und Brunhilde H***-M*** mit einer Vertragssumme von je S 150.000,- und mit einem Ansparguthaben (per 30. Jänner 1985) von je S 47.035,90 vereinbart. Die genannte Bausparkasse wurde von der Abtretung verständigt. Die Beklagte begnügte sich zunächst mit der Übergabe einer einverleibungsfähigen Pfandbestellungsurkunde und eines Rangordnungsbeschlusses, ließ aber in der Folge das Pfandrecht im Range nach dem zugunsten des Klägers einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot im Grundbuch eintragen. Es ist dies die einzige pfandrechtliche Belastung der Liegenschaft.
Am 12. März 1986 wurde über Brunhilde M*** der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Josef H*** zum Masseverwalter bestellt. Nach Überweisung der Ansparguthaben aus den drei Bausparverträgen in der Höhe von insgesamt S 148.500,- an die Beklagte haftete der der Brunhilde M*** gewährte Kredit per 3. April 1986 mit S 312.228,-
aus. Mit dem damaligen Kontostand von S 313.220,- zuzüglich eines auf dem Girokonto der Gemeinschuldnerin aushaftenden Betrages von S 1.386,-, insgesamt daher S 314.606,- meldete die Beklagte ihre Forderung im Konkurs an. Die Forderung wurde vom Masseverwalter anerkannt und mit diesem Betrag festgestellt.
Der Masseverwalter beantragte die kridamäßige Versteigerung der Liegenschaft gemäß § 119 KO, doch wurde dieser Verwertungsantrag zuletzt mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 1987, 5 Ob 318/87, mangels Zustimmung des verbotsberechtigten Klägers abgewiesen.
Am 20. Mai 1987 erhob die Beklagte zu 9 Cg 35/87 des Kreisgerichtes Wels gegen den Masseverwalter die Hypothekarklage auf Rückzahlung des (inzwischen auf S 343.422,04 samt 8,75 % Zinsen und 6 % Überziehungsprovision seit 1. März 1987 angewachsenen) Kredites bei sonstiger Exekution in die verpfändete Liegenschaft EZ 186 KG Schnarrendorf. Hierauf überwies der Kläger am 29. Juni 1987 der Beklagten S 343.422,04 mit dem Hinweis, daß er die Forderung der Beklagten gegen Brunhilde H***-M*** "zufolge Haftung und Verbotsberechtigung, gegen Herausgabe der Sicherheiten, insbesondere des Pfandrechtes EZ 186 Grundbuch
Schnarrendorf ..." einlöse. An Kosten der Hypothekarklage überwies der Kläger dem Vertreter der (hier) Beklagten S 15.773,20. Die Beklagte verweigerte die Annahme mit der Begründung, daß die Empfängerin im Konkurs sei, worauf der Kläger Kapital, Zinsen, Provision und Kosten gerichtlich erlegte. Das Bezirksgericht Wels nahm den Erlag des Klägers mit Beschluß vom 7. Juli 1987 an. Der Masseverwalter im Konkurs der Brunhilde M*** verweigert dem Kläger die Zustimmung zur Zahlung der Schuld der Gemeinschuldnerin mit der Begründung, daß die Liegenschaft im Fall ihrer zwangsweisen Verwertung in die Konkursmasse fallen und der Befriedigung der Gläubiger dienen würde.
Der Kläger, der sich zunächst auf die Unwirksamkeit des zugunsten der Beklagten einverleibten Pfandrechtes gestützt hatte, weil er als Verbotsberechtigter nur der Aufnahme eines Bauspardarlehens zugestimmt habe, begehrte zuletzt, die Beklagte wegen des von ihr abgelehnten Einlösungsangebotes schuldig zu erkennen, in die Einverleibung der Löschung des zu ihren Gunsten in EZ 186 KG Schnarrendorf in CLNR. 3 b eingetragenen Höchstbetragspfandrechtes von S 390.000,- s.A. einzuwilligen. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei nicht ihr Schuldner, sie habe daher seine Zahlungen mit Recht zurückgewiesen. Könnte ihr Pfandrecht beseitigt werden, so wäre die Liegenschaft der Verwertung entzogen. Die Verwertung ermögliche es aber, den Erlös nach den Regeln der Konkursordnung den geschädigten Gläubigern auszufolgen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger könne sich bei der Ausübung des Einlösungsrechtes nicht auf ein Einverständnis des Schuldners berufen, weil der für Brunhilde M*** handelnde Masseverwalter die Zustimmung zur Zahlung verweigert habe (§§ 1422, 1423 ABGB). Als Verbotsberechtigtem stehe dem Kläger nach § 1358 ABGB kein Einlösungsrecht zu, weil er weder persönlich noch mit bestimmten Vermögensstücken für die Schuld der Brunhilde M*** hafte.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,- übersteige.
§ 1358 ABGB erstrecke sich auch auf Fälle, in denen jemand zur Wahrung eigener Interessen berechtigt sei, eine fremde Schuld auch gegen den Willen der Beteiligten zu bezahlen. Die Lehre wende daher § 1358 ABGB analog auch auf den Nachhypothekar an, der gemäß § 462 ABGB ein Vorpfandrecht einlöse. Nach dieser Bestimmung sei vor der Feilbietung des Gutes jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen deren die Feilbietung angesucht worden, zu gestatten. Dieses Einlösungsrecht stehe ohne Rücksicht auf den Rang zu und sei vom Einverständnis des Gläubigers und des Schuldners unabhängig. Der Begriff "Pfandgläubiger" sei hier ausdehnend auszulegen. Das Einlösungsrecht sei wegen der gleichen Interessenlage auch den Inhabern von Dienstbarkeiten, Reallasten und Bestandrechten einzuräumen. Da es Zweck eines einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes sei, die Rechte des Verbotsberechtigten zu schützen, stehe auch diesem gemäß § 462 ABGB das Recht zur Einlösung der Forderung zu, derenthalben die Zwangsversteigerung der Liegenschaft beantragt werden könnte. Der Kläger sei daher einlösungsberechtigt. Die Worte "vor der Feilbietung des Gutes" würden von der herrschenden Lehre dahin ausgelegt, daß die Einlösung erst möglich sei. wenn sicher sei, daß die Liegenschaft zur Versteigerung komme, also ab Exekutionsführung. Das Berufungsgericht schließe sich aber der überzeugenden Ansicht Hoyers an, daß die Forderung jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Hypothekarklage des Gläubigers gegen den Schuldner eingelöst werden könne. Es sei nicht sinnvoll, Kosten für die Exekutionsbewilligung auflaufen zu lassen, damit das Einlösungsrecht entstehe; ein solches Vorgehen würde nur den Liegenschaftseigentümer und allenfalls die Nachhypothekare schädigen. Die Exekutionsordnung billige aber nur Maßnahmen, die zwar dem Gläubiger die Befriedigung seiner Forderung ermöglichen, nicht aber dem Verpflichteten zugleich einen darüber hinausgehenden durch den Gläubiger vermeidbaren Vermögensnachteil zufügen.
Der Kläger sei daher berechtigt gewesen, die bereits mit Hypothekarklage geltend gemachte Forderung einzulösen. Da der Einlösungsbetrag von der Beklagten zurückgewiesen worden sei, habe ihn der Kläger wirksam bei Gericht erlegen können. Im vorliegenden Fall sei zwar eine Höchstbetragshypothek bestellt worden, bei der das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen hafte und die deshalb nicht mit der Tilgung entstandener Forderungen erlösche, solange an ihre Stelle andere Forderungen aus dem fortbestehenden Schuldverhältnis treten könnten. Im vorliegenden Fall sei aber das Kreditverhältnis auf eine einzelne Forderung reduziert worden und für alle Beteiligten klar gewesen, daß eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden solle, so daß die Höchstbetragshypothek nur noch an dieser Forderung hafte. Die Beklagte erhebt gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Der Kläger beantragt, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin vertritt die Rechtsansicht, daß dem durch ein grundbücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot iS des § 364 c ABGB Begünstigten (im folgenden auch kurz: Verbotsberechtigter) weder nach § 462 noch nach § 1358 ABGB ein Recht zur Einlösung der Forderung eines Hypothekargläubigers ohne Einverständnis des Schuldners zustehe. Der Kläger hafte für die Schuld der Liegenschaftseigentümerin weder persönlich noch mit bestimmten Vermögensstücken. § 462 ABGB gewähre das Einlösungsrecht nur dem Pfandgläubiger. Dieses Recht werde zwar wegen der gleichen Interessenlage auch jenen anderen dinglich Berechtigten zugebilligt, die gemäß § 227 EO auf das Meistbot gewiesen seien; das treffe aber für den Verbotsberechtigten nicht zu. Selbst wenn aber § 462 ABGB auch auf den Verbotsberechtigten analog anzuwenden wäre, könne er das Einlösungsrecht nicht vor Stellung eines Antrages auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft ausüben.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Wer eine fremde Schuld, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, bezahlt, tritt gemäß § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Der Gläubiger muß in diesem Fall die Zahlung auch annehmen, wenn die Einlösung nicht mit Einverständnis des Schuldners angeboten wird. Von einem Dritten, der für die Schuld nicht haftet, muß hingegen der Gläubiger ohne solches Einverständnis die Zahlung nicht annehmen (§§ 1422 1423 ABGB).
Der Anwendungsbereich des (zum Bürgschaftsrecht des ABGB !§§ 1344 bis 1346, 1348 bis 1365 gehörenden) § 1358 ABGB beschränkt sich nicht auf die Regelung des Bürgenregresses; die Bestimmung findet vielmehr auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1358; auch EvBl 1972/86; EvBl 1988/49 = WBl 1988, 126). Letzteres trifft vor allem auf den Eigentümer des Pfandgutes zu (§ 469 ABGB). Der Verbotsberechtigte gehört nicht zu den Personen, die mit bestimmten Vermögensstücken haften, ist doch das Veräußerungs- und Belastungsverbot als solches kein Vermögensobjekt. Der Begünstigte (Verbotsberechtigte) hat vom Unterbleiben der Veräußerung oder Belastung allein keinen Vorteil; die Bedeutung des Verbotes ist nur im Zusammenhang mit anderen Rechtslagen zu bestimmen. Insbesondere kann es erbrechtliche Erwartungen dadurch sichern, daß die Sache im Vermögen des belasteten Liegenschaftseigentümers bleibt und dadurch nach dessen Ableben dem Verbotsberechtigten z.B. als gesetzlichem Erben zufällt (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 364 c). Es handelt sich hiebei um keine Belastung im eigentlichen Sinn, sondern um die Verdinglichung einer Eigentumsbeschränkung (3 Ob 100/86), die eben darin besteht, daß die Veräußerung und die Beschwerung der Sache mit Pfandrechten und beschränkten dinglichen Nutzungsrechten verboten ist (SZ 59/42).
Für die Beurteilung der Frage, ob der nach § 364 c ABGB Verbotsberechtigte (Begünstigte) trotz Fehlens einer Sachhaftung zur Wahrung seines Verbotsrechtes (und des damit gesicherten künftigen Vermögensanfalls) ein Einlösungsrecht hat, ist entscheidend, daß der Gesetzgeber auch anderen Personen, die nicht mit bestimmten Vermögensstücken haften, zur Wahrung bestimmter Interessenlagen das Recht zubilligt, fremde Schulden selbst gegen den Willen der Beteiligten (vor allem des Schuldners) zu zahlen. So gewährt § 462 ABGB den Hypothekargläubigern ein vom Einverständnis des Schuldners unabhängiges Einlösungsrecht ("Vor der Feilbietung des Gutes" ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbietung angesucht worden, zu gestatten) ebenso § 17 AnfO dem Anfechtungsgegner (Mayerhofer-Ehrenzweig3 483; Gamerith in Rummel aaO Rz 2 zu § 1358). Das Einlösungsrecht der Pfandgläubiger sichert ihr Interesse, daß das belastete Gut nicht jetzt oder nicht in der jetzt begehrten Weise zur Versteigerung kommt, etwa weil sie aus einer Verwertung des Pfandrechtes zu einem späteren Zeitpunkt einen günstigeren Erlös erwarten, aus einer Zwangsverwaltung ein besseres Ergebnis erhoffen oder die Versteigerung der ganzen Liegenschaft (bei teilweiser Verwertung durch den betreibenden Gläubiger oder umgekehrt) für ertragreicher ansehen (so schon Exner, Das österreichische Hypothekarrecht II 537 ff; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 462;
auch Feil, Liegenschaftsrecht II 1196; Koziol-Welser8 II 128;
Gschnitzer, Sachenrecht2, 219 f; Hoyer in FS Demelius 360 ff). Das Einlösungsrecht des Anfechtungsgegners nach § 17 AnfO sichert das Interesse an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Rechtshandlung (insbesondere eines angefochtenen Rechtsgeschäftes) dadurch, daß sich der Anfechtungsgegner von dem Anfechtungsanspruch durch Bezahlung der dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehenden Forderung befreien kann. In beiden Fällen anerkennt somit die Rechtsordnung ein schutzwürdiges Interesse des Drittzahlers die Forderung auch ohne Einverständnis des Schuldners einzulösen, und geht damit vom Regelfall ab, daß dem Schuldner nicht durch eine Einlösung ein anderer als sein ursprünglicher Gläubiger aufgedrängt werden soll (vgl Exner aaO 548).
Anerkennt aber der Gesetzgeber schon die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Befriedigungsmöglichkeit der Pfandgläubiger und die Aufrechterhaltung eines angefochtenen Rechtsgeschäftes als zur Gewährung des Einlösungsrechtes ausreichendes schutzwürdiges Interesse und hat auch die Lehre den Begriff "Pfandgläubiger" in § 462 ABGB schon bisher dahin ausdehnend ausgelegt, daß sie das Einlösungsrecht wegen der gleichen Interessenlage auch jenen anderen dinglichen Berechtigten zubilligt, die gemäß § 227 EO auf das Meistbot gewiesen sind (Klang in Klang2 II 491; Petrasch in Rummel aaO Rz 3 zu § 462), so muß dieses Recht umso mehr dem Verbotsberechtigten eingeräumt werden, der durch eine Versteigerung der Liegenschaft überhaupt die Möglichkeit verlieren würde, jene Rechte, deren künftigen Anfall das einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot schützen soll, zu erwerben (ähnl 5 Ob 318/87). Es ergibt sich daher die weitere Frage, ob es diese Interessenlage rechtfertigt, dem Verbotsberechtigten in analoger Anwendung des § 1358 ABGB ebenso wie demjenigen, der für eine fremde Schuld persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, ein Einlösungsrecht auch ohne Zusammenhang mit einem drohenden Zwangsversteigerungsverfahren zu gewähren, oder ob der Verbotsberechtigte, so wie die Pfandgläubiger gemäß § 462 ABGB, die Forderung nur "vor der Feilbietung des Gutes" einlösen darf. Diese Frage kann aber diesmal auf sich beruhen, weil der Kläger auch dann, wenn er nur wie ein Pfandgläubiger zu behandeln wäre, zu der hier vorgenommenen Einlösung berechtigt war. "Vor der Feilbietung des Gutes" bedeutet zwar nach herrschender Lehre (Klang in Klang2 II 491; Petrasch in Rummel aaO Rz 2 zu § 462; Schwimann/Pimmer, ABGB II § 462 Rz 3; auch Heller-Berger-Stix Komm z EO 1412), daß die Einlösung erst nach der Einleitung des Versteigerungsverfahrens angeboten werden darf, wogegen schon Exner (aaO 548) und Hoyer (in FS Demelius 361 ff) den schwerwiegenden Einwand vorgebracht haben, daß es nicht sinnvoll sein könne, Kosten eines (aussichtslosen) Hypothekarprozesses unter Exekutionsbewilligung auflaufen zu lassen, wenn ein Pfandgläubiger zur Einlösung bereit sei; die herrschende Lehre stellt hingegen darauf ab, daß "sicher sein müsse, daß die Feilbietung bevorsteht" (Klang aaO 491), und nimmt diesen Zeitpunkt mit der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens als gegeben an (Heller-Berger-Stix aaO 1411). Darin liegt in Wahrheit nur ein Schluß im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, weil einerseits auch bewilligte Zwangsversteigerungen häufig vor dem Versteigerungstermin wieder eingestellt werden und andererseits schon bei Erhebung der Hypothekarklage voraussehbar sein kann, daß die Verwertung der Liegenschaft unausweichlich sein wird. Der Zusammenhang mit einer drohenden Feilbietung kann daher auch schon vor der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens gegeben sein. Das trifft hier zu. Der Kläger hat die Einlösung der Forderung nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Schuldnerin angeboten. Die Beklagte hat ihre Forderung im Konkursverfahren (mit dem zum Zeitpunkt der Eröffnung aushaftenden Betrag) angemeldet und der Masseverwalter ihre Forderung anerkannt, so daß in diesem Umfang bereits ein Exekutionstitel bestand. Der Masseverwalter hat unter Berufung auf sein potentielles, aber nicht ausgeübtes Einlösungsrecht nach § 120 Abs 1 KO die gerichtliche Veräußerung der Liegenschaft nach § 119 KO beantragt, wurde aber wegen des aufrechten Veräußerungs- und Belastungsverbotes des Klägers abgewiesen (5 Ob 318/87). Die Beklagte hat daraufhin als einzige vom Verbotsrecht des Klägers nicht erfaßte Hypothekargläubigerin die Hypothekarklage mit dem klar erkennbaren Ziel erhoben, ihre Forderung (im Gesamtumfang des bestehenden Absonderungsrechtes) durch Verwertung der Liegenschaft hereinzubringen. Der Masseverwalter hat die Zustimmung zur Zahlung der Schuld der Gemeinschuldnerin durch den Kläger mit der Begründung verweigert, daß die Liegenschaft im Fall ihrer zwangsweisen Verwertung in die Konkursmasse fallen und der Befriedigung der Gläubiger dienen würde. Damit stand aber hier im Zeitpunkt des Anbietens der Einlösung durch den Kläger mit Sicherheit fest, daß es ohne diese Einlösung zur Feilbietung des Gutes kommen würde; der Kläger hat daher die Einlösung iS des § 462 ABGB "vor der Feilbietung des Gutes" angeboten. Da er einlösungsberechtigt war, hat die Beklagte die Annahme der Zahlung zu Unrecht verweigert und der Kläger mit der Hinterlegung des Betrages gemäß § 1425 ABGB (Klang in Klang aaO 491; Petrasch in Rummel Rz 4 zu § 462; Hoyer aaO 361; Feil, Liegenschaftsrecht 1197) die Einlösung der Forderung bewirkt. Er kann daher, da er die bücherliche Umschreibung der Hypothek auf ihn nicht anstrebt, die Einwilligung der Beklagten in die Löschung begehren.
Mit dem Einwand, daß durch die Berichtigung ihres Pfandrechtes die Liegenschaft der Verwertung durch den Masseverwalter entzogen würde, beruft sich die Beklagte auf fremde Interessen, die sie nicht wahrzunehmen hat und die auch nicht bestehen, wenn der Kläger sein Veräußerungs- und Belastungsverbot anfechtungsfest erworben hat. Für das Gegenteil fehlt in diesem Verfahren jeder Anhaltspunkt. Der Masseverwalter hat anscheinend eine Anfechtungsklage bezüglich des Verbotsrechtes des Klägers gar nicht erhoben. Damit war aber, wie der Oberste Gerichtshof schon zu 5 Ob 318/87 ausgesprochen hat, ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten die Versteigerung der Liegenschaft auch im Konkurs des Liegenschaftseigentümers nicht zulässig (SZ 44/189; SZ 47/86; SZ 56/30; RdW 1987, 328 ua). In Ansehung der einzigen vom Verbotsrecht nicht erfaßten Hypothek war aber der Verbotsberechtigte zur Einlösung berechtigt. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E16798European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00627.88.0110.000Dokumentnummer
JJT_19890110_OGH0002_0040OB00627_8800000_000