Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. *****B*****, vertreten durch Dr.Hubert Fitz und Dr.Andreas Brandtner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Mag. *****B*****, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 18.Oktober 1988, GZ 1 a R 422/88-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 20.Juli 1988, GZ 1 C 1059/87f-18, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 308,85 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile haben am 28.Mai 1985 miteinander die Ehe geschlossen. Die Ehe blieb kinderlos.
Mit der am 22.10.1987 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Scheidung der Ehe gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Beklagten. Sie stützte ihr Scheidungsbegehren auf nachstehendes Vorbringen:
Durch unverständliche Ansprüche des Beklagten sei es zu Spannungen zwischen den Eheleuten gekommen. Der Beklagte habe mehr und mehr begonnen, sie in jeder Hinsicht zu kontrollieren und ihr Vorschriften zu machen. Der Beklagte habe es zunächst abgelehnt, daß sie einer Arbeitstätigkeit nachgehe; dennoch habe er ihr für Haushaltseinkäufe zeitweise lediglich Beträge zwischen 1.300 S und 1.700 S zugestanden. Dabei habe er von ihr eine genaue Abrechnung begehrt. Wenn sie eine solche Abrechnung nicht vorgenommen habe, habe er sie und ihre Familie gröblichst beschimpft. Zum Teil sei der Beklagte gegen sie auch tätlich geworden. Er habe sie auch in der Öffentlichkeit gröblichst herabgesetzt. Im Sommer 1987 habe der Beklagte einen Urlaub mit einer Freundin verbracht und damit offensichtlich eine ehebrecherische Beziehung gepflogen. Durch das Verhalten des Beklagten sei die Ehe unheilbar zerrüttet. Der ihr vom Beklagten angelastete persönliche Kontakt zu einem Bekannten namens P***** habe nicht stattgefunden, es sei nur eine Korrespondenz geführt worden. Eine Versöhnung sei entgegen der Darstellung des Beklagten nach der Vereinbarung der Trennung zwischen den Eheleuten nicht erfolgt. Für den Fall der Annahme einer Versöhnung sei jedoch der Urlaub des Beklagten mit *****D*****grob ehewidrig. Der Beklagte trat dem Scheidungsbegehren der Klägerin - er gestand die unheilbare Zerrüttung der Ehe zu - nicht entgegen, beantragte aber aus folgenden Gründen den Ausspruch der überwiegenden Mitschuld der Klägerin:
Die Klägerin habe die Ehewohnung eigenmächtig verlassen und einseitig die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben. Sie habe gegen seinen Willen auch nach der Eheschließung ihre Beziehungen zu einem früheren Freund aufrecht erhalten, mit diesem Freund korrespondiert und Geschenke ausgetauscht und intime Beziehungen zu diesem Freund namens P***** unterhalten. Die Klägerin habe 1986 dem Beklagten mitgeteilt, berechtigt zu sein, so lange von zu Hause abwesend zu sein, als sie dies für richtig finde. Die von der Klägerin ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe seien unrichtig und frei erfunden. Es habe kein Kontakt des Beklagten zu einer Freundin bestanden; der Beklagte habe auch keinen Urlaub mit einer Freundin verbracht. Die Eheleute hätten sich im September 1987 wieder versöhnt. Das Erstgericht schied die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten und wies dessen Mitschuldantrag ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte hat die Klägerin nicht nur gelegentlich, sondern öfters beschimpft. Er gebrauchte dabei Ausdrücke wie "ungarische Hure", "Karrenzieherweib", "englische Badehure", "bigotter Trampel", "fauler Trampel", "Schlampe", "englische Hure", "Nutte", "Zigeuner", "Trampel". Der Beklagte hat sich auch in Gegenwart der ***** F***** gegenüber der Klägerin beleidigend und herabsetzend geäußert. Die Beschimpfungen der Klägerin durch den Beklagten sind nicht nur vereinzelt, sondern in der Woche mindestens einmal vorgekommen. Der Beklagte hat die Klägerin wiederholt aus der Wohnung gewiesen. Die Klägerin hat vom Beklagten mehrmals Ohrfeigen erhalten; sie wurde von ihm an den Haaren gezogen und aus dem Bett gestoßen. Auch den Vater und andere Verwandte der Klägerin hat der Beklagte entweder direkt oder in Abwesenheit beschimpft. Sie bezeichnete er den Vater der Klägerin als "Trottel, alten Stinker, alter Depp, Bettbrunzer" bzw die Verwandten der Klägerin als "Karrenziehergesindel, Zigeunergesindel".
Der Beklagte verlangte von der Klägerin ganz genaue Aufzeichnungen über ihre (Haushalts-)Ausgaben.
Der Beklagte war übermäßig eifersüchtig. Er hat der Klägerin vorgehalten, daß sie mit einem früheren Bekannten aus England nach der Eheschließung noch ein ehewidriges Verhältnis unterhalte, obwohl keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Klägerin mit diesem Mann tatsächlich ein ehewidriges oder ehebrecherisches Verhältnis hat. Seit der Eheschließung hat die Klägerin diesen alten Bekannten, der in England wohnt, nie mehr getroffen und war auch nie mehr in England. Die Klägerin ist mit diesem früheren Bekannten noch in Briefkontakt gestanden. Zwischen den beiden sind gelegentlich Geschenke ausgetauscht worden.
Die Parteien haben trotz der laufenden Differenzen bis Mitte Mai 1987 versucht, durch Dr.S***** eine Schwangerschaft herbeizuführen. Der letzte Versuch, eine Schwangerschaft herbeizuführen, fand am 14.Mai 1987 statt. In der Folge wurden nur noch Nachuntersuchungen vorgenommen.
Die Parteien haben am 31.5.1987 einvernehmlich die Trennung vereinbart. Von Seiten des Beklagten ist es auch nach dem 31.5.1987 noch zu Beschimpfungen und Tätlichkeiten gekommen. Die Klägerin ist erst nach dieser Trennungsvereinbarung vom 31.5.1987 aus der Ehewohnung ganz ausgezogen. Sie ist dann zwar noch kurzfristig wieder zurückgekehrt, dabei ist es aber zu keiner Versöhnung gekommen. Schon früher war die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten öfter für längere Zeit zu ihrem Vater nach ***** gefahren. Der Beklagte ist demgegenüber mit eine Kollegin aus der Lehrerschaft (im Sommer 1987) gemeinsam auf Urlaub gefahren und hat mit dieser im selben Zimmer genächtigt.
In rechtlicher Beziehung vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß im festgestellten Verhalten des Beklagten schwere Eheverfehlungen lägen, während es diesem nicht gelungen sei, schwere Eheverfehlungen der Klägerin nachzuweisen. Der Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung sei erst nach der Trennungsvereinbarung vom 31.5.1987 erfolgt. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten in der Hauptsache nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte zur Rechtsrüge des Beklagten aus:
Die unheilbare Zerrüttung der Ehe werde von beiden Eheleuten zugestanden. Da zwischen den Parteien bereits am 31.5.1987 Einvernehmen über ihre Trennung herrschte und in der Folge eine Versöhnung nicht mehr stattfand, müsse davon ausgegangen werden, daß bereits zu diesem Zeitpunkt eine eheliche Gesinnung auf beiden Seiten nicht mehr vorhanden war. Die unheilbare Zerrüttung der Ehe sei daher zumindest ab dem 31.5.1987 anzunehmen.
Die Klägerin stütze ihr Scheidungsbegehren auf schwerwiegende Eheverfehlungen des Beklagten im Sinne des § 49 EheG. Eheverfehlungen seien Handlungen und Unterlassungen, die sich gegen das Wesen der Ehe und die damit verbundenen Pflichten richten. Als schwer seien Eheverfehlungen dann zu bezeichnen, wenn sie im allgemeinen und objektiv in den Lebens- und Berufskreisen der Ehegatten bei einem selbst mit rechter ehelicher Gesinnung erfüllten und daher auch zur Nachsicht bereiten Ehegatten eine völlige Entfremdung herbeiführen würden. Einzelne Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein nicht das Gewicht einer schweren Eheverfehlung haben, könnten jedoch durch Dauer und Wiederholung in ihrer Gesamtheit eine schwere Eheverfehlung darstellen. Die wiederholten schweren, nicht durch das Verhalten der Klägerin ausgelösten und auch nicht milieubedingten Beschimpfungen der Klägerin und ihrer Familienangehörigen durch den Beklagten, wie sie im einzelnen vom Erstgericht festgestellt wurden, stellten schwerwiegende und gravierende Eheverfehlungen dar, ebenso seine herabsetzenden Äußerungen in bezug auf die Klägerin gegenüber dritten Personen. Ein solches Verhalten des Beklagten gegenüber der Klägerin und ihrer Angehörigen sei mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar und müsse auch bei einem selbst mit rechter ehelicher Gesinnung erfüllten und zur Nachsicht bereiten Ehegatten eine völlige Entfremdung herbeiführen. Dieses vom Beklagten bis zuletzt gezeigte Verhalten stelle sich daher als schwerwiegende Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar.
Nach § 60 Abs 3 EheG sei auf Antrag des Beklagten die Mitschuld der Klägerin auszusprechen, wenn die Ehe wegen einer Verfehlung des Beklagten geschieden werde und dieser zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können. Habe der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens der Klägerin zu begehren, bereits verloren gehabt, so sei dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspreche. Maßgebend sei dabei das gesamte Verhalten der Ehegatten. Im übrigen sei zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen, wer einen entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet habe, wessen Verfehlungen die erste Ursache für die weiteren nachfolgenden Verfehlungen waren, inwieweit sie andere bedingt und schließlich zum Scheitern der Ehe geführt hätten. Maßgebend sei auch, wodurch die Zerrüttung der Ehe letztlich unheilbar wurde. Der Umstand, daß eine Ehe bereits tief zerrüttet ist, schließe die Berücksichtigung nachfolgender Eheverfehlungen bei der Mitschuldaufteilung nicht aus. Nach unheilbarer Ehezerrüttung begangene Eheverfehlungen spielten jedoch bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle. Bei Bedachtnahme auf das gesamte Verhalten beider Parteien stelle der Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung im September 1987 eine schwerwiegende Eheverfehlung nicht mehr dar. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Beklagte bereits am 31.5.1987 mit der Klägerin ein Einvernehmen über die Trennung erzielt und der Klägerin zugestanden hat, sich um eine Lehrstelle in N***** zu bemühen. Bis September 1987 ist in der Folge eine Versöhnung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Angesichts dieses Zugeständnisses des Beklagten zum Wegzug der Klägerin könne in ihrem im September 1987 erfolgten Auszug aus der Ehewohnung, in der sie sich bis dahin noch berufsbedingt aufgehalten hat, eine Eheverfehlung nicht mehr erblickt werden. Daß die Klägerin den auslösenden und entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe durch die Vernachlässigung der Haushaltsführung und die langen, unbegründeten Abwesenheiten geliefert habe, sei vom Beklagten im Verfahren vor dem Erstgericht nicht vorgebracht worden. In der Aufrechterhaltung eines Korrenspondenzkontaktes mit einem Bekannten der Familie der Klägerin und im Austausch von Geschenken mit diesem, wobei die Bekanntschaft aus der Zeit vor dem Eingehen der Ehe mit dem Beklagten herrührt, sei ein gegen das Wesen der Ehe verstoßendes Verhalten nicht zu erblicken. Daß die Klägerin intime Beziehungen zu diesem Bekannten namens P***** unterhalten hätte, habe der Beklagte nicht nachzuweisen vermocht.
Das Erstgericht habe damit im Ergebnis zutreffend die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten ohne Feststellung eines Mitverschuldens der Klägerin ausgesprochen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin geschieden werde.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte macht in der Revision zusammengefaßt geltend: Die Wertung des Berufungsgerichtes, die Beschimpfungen der Klägerin durch den Beklagten hätten die Ehe bis spätestens 31.5.1987 (Datum der Trennungsvereinbarung) unheilbar und endgültig zerrüttet, stehe in krassem Widerspruch zu der Feststellung, daß die Eheleute bis zum 14.5.1987 versucht hätten, im Wege einer künstlichen Befruchtung eine Schwangerschaft herbeizuführen. Der Beklagte habe ausgesagt, daß er die Klägerin nur beschimpft habe, wenn es - wie in jeder Ehe - zu Reibereien gekommen und er nervös gewesen sei; jeweils im Anschluß daran seien die Probleme bereinigt worden und die Eheleute hätten sich versöhnt. Die Ansicht der Vorinstanzen, im September 1987 habe eine Versöhnung der Streitteile nicht stattgefunden, stelle eine revisible Rechtsfrage dar. Die näheren Umstände der kurzfristigen Rückkehr der Klägerin in die Ehewohnung im September 1987 seien ungeklärt geblieben. Der Beklagte habe - von der Klägerin unwidersprochen gelassen - ausgesagt, daß die Klägerin am 12.9.1987 im Zuge von Versuchen, die Ehe zu retten, für zwei bis drei Tage zum Beklagten zurückgekehrt sei. Es sei in diesen Tagen abermals zum ehelichen Verkehr gekommen. Die Versöhnung sei aber insofern nur von ganz kurzer Dauer gewesen, als die Klägerin (nach der Versöhnung) am Abend allein ausgegangen und angeheitert zurückgekommen sei und am nächsten Tag den Beklagten überraschend verlassen habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei daher auch im Verhalten der Klägerin, insbesondere im böswilligen Verlassen des Beklagten, eine schwere Eheverfehlung gelegen, die eine Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin rechtfertige. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Bemühungen des Beklagten darzutun, daß es im September 1987 doch zu einer - wenn auch nur kurzfristigen - Versöhnung der Streitteile gekommen und daher das darauffolgende (endgültige) Verlassen der Ehewohnung durch die Klägerin als schwere Eheverfehlung zu werten sei, scheitern an der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die - der Parteiaussage der Klägerin folgend und die Parteiaussage des Beklagten als unglaubwürdig ablehnend - zu der Feststellung gelangten, daß zwischen den Streitteilen seit der Trennungsvereinbarung vom 31.5.1987 eine Versöhnung nicht stattfand, und zwar auch nicht anläßlich des nur kurz dauernden Aufenthaltes der Klägerin in der Ehewohnung im September 1987. Selbst wenn man dem Beklagten einräumt, daß eine Verzeihung auch konkludent geäußert werden kann (vgl Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 56 EheG), fehlt es hier an einem sachverhaltsmäßigen Substrat für die rechtliche Annahme einer solchen konkludenten Äußerung (vgl dazu die Parteiaussage der Klägerin - AS 82 unten -, sie sei zu Schulbeginn im September 1987 für ein Wochenende in die Ehewohnung zurückgekommen, weil sie ihre Sachen abholen wollte, und die Parteiaussage des Beklagten - AS 83 unten -, die Klägerin habe damals !in V***** Wiederholungsprüfungen !abzunehmen gehabt und dann in ***** ihre Tätigkeit als Lehrerin antreten müssen). Damit begegnet aber auch die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß der Klägerin das (endgültige) Verlassen der Ehewohnung im September 1987 nicht als schwere Eheverfehlung anzulasten sei, keinen Bedenken. Da der Klägerin nach dem von den Vorinstanzen erhobenen Sachverhaltsbild auch die anderen vom Beklagten in erster Instanz geltend gemachten schweren Eheverfehlungen nicht zur Last fallen, war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E16227European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00649.88.0110.000Im RIS seit
02.07.2010Zuletzt aktualisiert am
02.07.2010