Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Dr.Othmar Roniger (beide Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Norbert R***, Bächermeister und Gastwirt, 6425 Haiming, Kirchgasse 22, vertreten durch Dr.Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A*** U***, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65,
vertreten durch Dr.Adolf Fiebich, Dr.Vera Kremslehner und Dr.Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruch als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Oktober 1988, GZ 5 Rs 158/88-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30.Mai 1988, GZ 46 Cgs 1138/87-14, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.829,75 S (darin enthalten 257,25 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG; so auch die die damals von denselben Rechtsanwälten vertretene beklagte Partei betreffende Entscheidung 11.10.1988, 10 Ob S 210/88). Soweit die Rechtsrüge nicht davon ausgeht, daß die Kirschenernte überwiegend betrieblichen Zwecken dienen sollte, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben. Daß im erstgerichtlichen Verfahren gegen § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG verstoßen worden ist (siehe SSV-NF 1/51), konnte nach dem gemäß der zitierten Gesetzesstelle sinngemäß anzuwendenden § 260 Abs 4 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Parteien zur Zeit des Verstoßes durch qualifizierte Personen (§ 40 Abs 1 ASGG) vertreten waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.
Anmerkung
E16486European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00360.88.0110.000Dokumentnummer
JJT_19890110_OGH0002_010OBS00360_8800000_000