TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/18 2002/03/0137

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Auskunftspflicht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AVG §17;
KflG 1999 §21 Z2;
KflG 1999 §3 Abs1;
KflG 1999 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der I GmbH in I, vertreten durch Dr. Lisbeth Lass und Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. März 2002, Zl IIb2-7-1-1/258, betreffend Anträge auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Abweisung des Antrags auf Auskunftserteilung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in Ansehung der Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz (1. Welche Verkehrsunternehmen verfügen derzeit in Tirol neben der I GmbH über Konzessionen nach dem Kraftfahrliniengesetz? 2. Welchen Umfang haben diese Konzessionen (Streckenführung)? 3. Wann und mit welcher Laufzeit wurden die Konzessionen erteilt?) gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl Nr 287/87, den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht "in alle betreffenden Konzessionsakten nach dem Kraftfahrliniengesetz" gemäß § 17 AVG in Verbindung mit §§ 3 Abs 1, 5 Abs 1 Z 1 und 21 Z 2 Kraftfahrliniengesetz, BGBl I Nr 203/99 (KflG), ab.

Diese an den Landeshauptmann von Tirol gestellten Anträge waren zuvor insoweit, als sie sich auf grenzüberschreitende Kraftfahrlinien sowie Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, bezogen, zuständigkeitshalber an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weitergeleitet worden. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde über diesen Antrag insoweit abgesprochen, als er nicht an den besagten Bundesminister weitergeleitet worden war.

Auf Grund der gegen den abweisenden Ministerialbescheid vom 21. Februar 2002 eingebrachten Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde der Ministerialbescheid mit hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2002/03/0110, in Ansehung der Abweisung des Antrages auf Auskunftserteilung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in Ansehung der Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes als auch in Ansehung der einschlägigen Rechtslage dem dem hg Beschwerdeverfahren zu Zl 2002/03/0110 zu Grunde liegenden Fall. Aus den in diesem Erkenntnis angestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Auskunftserteilung gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 18. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030137.X00

Im RIS seit

29.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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