Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Waltraud F***, Hausfrau, Bahnstraße 135, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider den Antragsgegner Gustav F***, Monteur, Blosweg 4, 2000 Hamburg 74, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Dr. Franz Graut, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wegen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 9. Mai 1988, GZ 1 R 194/88-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 5. Februar 1988, GZ 4 F 2/87-30, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung:
Die am 18. August 1962 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 29. April 1986 rechtskräftig nach § 55 Abs 3 EheG mit dem Ausspruch geschieden, daß den Antragsgegner das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Der Ehe der Streitteile entstammen drei Kinder, nämlich die am 13. Dezember 1962 geborene Tochter Astrid, der am 15. Mai 1966 geborene Sohn Bernhard (diese beiden Kinder sind bereits selbsterhaltungsfähig) und der am 1. September 1972 geborene Sohn Christian, der in Klagenfurt das Gymnasium besucht. Die Ehewohnung bestand aus sämtlichen Räumlichkeiten des Hauses Bahnstraße 135 in Klagenfurt (EZ 761 KG Waidmannsdorf). Diese Liegenschaft steht im Alleineigentum des Antragsgegners, der sie mit Schenkungsvertrag vom 12. Juni 1974 von seinem Vater geschenkt erhielt. Das Gebäude ist als Zweifamilienhaus konzipiert und besteht aus einem Kellergeschoß, einem Erdgeschoß und einem Obergeschoß mit Dachboden. Es wurde im Jahr 1939 errichtet; die Garage an der Westgrenze der Liegenschaft wurde etwa im Jahr 1957 erbaut. Erdgeschoß und Obergeschoß weisen deckungsgleiche Grundrisse mit je einer abgeschlossenen Wohnung mit einer Nutzfläche von je 64 m2 auf. Die Wohnungen bestehen jeweils aus drei Räumen, einem Vorraum sowie Bad und WC. Die Küche ist nur im Erdgeschoß eingerichtet, doch sind die erforderlichen Installationen (Wasser und Abwasser) zur Einrichtung einer gleichwertigen Küche auch im Obergeschoß vorhanden. Dazu müßten die sanitären Installationen ergänzt und allfällige Verfliesungen vorgenommen werden; der Aufwand hiefür beträgt rund S 20.000,-. Dem Erdgeschoß ist eine rund 45 m2 große Terrasse vorgelagert, die zum Garten führt. Die Wohnungen im Erdgeschoß und im Obergeschoß sind gegen das gemeinsame Stiegenhaus, das aus einer gewendeten Holzstiege besteht, abgeschlossen. Vom Obergeschoß führt eine weitere Holzstiege in den zur Zeit nicht ausgebauten Dachboden; vom Stiegenhausvorraum im Erdgeschoß führt eine Betonstiege in den Keller, der aus einem Vorraum, einer Waschküche und einem weiteren Raum besteht. Der Verkehrswert der Liegenschaft mit Garten (insgesamt 607 m2) und Garage beläuft sich auf S 1,380.000,-.
Die Antragstellerin ist Hausfrau und hat, abgesehen von der Unterhaltsleistung durch den Antragsgegner, kein Einkommen. Sie bewohnt die Ehewohnung seit der Eheschließung mit dem Antragsgegner. Der mj. Christian wohnt im Süd-Ost-Zimmer, während der Sohn Bernhard das Süd-West-Zimmer für sich allein benützt. Er hat seinen nicht zum Verkehr zugelassenen PKW Karmann Ghia in der Garage abgestellt. Die Antragstellerin besitzt keinen PKW. Der Sohn Bernhard ist Maschinenschlosser und verdient rund S 7.000,- netto 14mal jährlich. Für die Benützung des Zimmers und die Mitbenützung der übrigen Räumlichkeiten bezahlt er nichts. Der Antragstellerin leistet er einen Beitrag von S 2.000,- monatlich für Kost und Versorgung seiner Wäsche. Mit Schreiben vom 9. Juli 1987 hat der Antragsgegner seinen Sohn Bernhard aufgefordert, die Wohnung zu räumen. Die Antragstellerin leidet seit Jahren an einer Hypertonie mit anfallsartig auftretenden Vertigoanfällen. Sie hat eine Senkniere, die Harnweginfekte und Schmerzen im linken Nierenbereich begünstigt; außerdem laboriert sie an Spondylose.
Der Antragsgegner ist Schlosser. Er arbeitet seit dem Jahr 1971 in der Bundesrepublik Deutschland und kam seither nur gelegentlich nach Hause. Zu Pfingsten 1979 hob er die eheliche Lebensgemeinschaft auf und lebt seither mit Jettchen S*** in Lebensgemeinschaft in deren Wohnung in Hamburg. Seine Lebensgefährtin ist nicht bereit, von Hamburg nach Österreich zu ziehen. Ursprünglich strebte der Antragsgegner die deutsche Staatsangehörigkeit an, stellte jedoch in der Folge keinen Einbürgerungsantrag, weil ihm die Kosten hiefür zu hoch waren und er dann nicht mehr ohne Aufenthaltsbewilligung nach Österreich hätte zurückkehren können. Der Antragsgegner ist auf Grund eines Urteils des Bezirksgerichts Klagenfurt verpflichtet, der Antragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.550,- zu leisten. Zum Unterhalt des mj. Christian trägt der Antragsgegner monatlich S 1.900,- bei. Er arbeitet bei der Firma N*** V*** in Göttingen und verdient dort derzeit monatlich S 12.100,- im Durchschnitt. In Östereich ist der Antragsgegner nicht wohnversorgt; er besitzt auch weder in Österreich noch in der Bundesrepublik Deutschland eigene Möbel. Er hat derzeit nicht die Absicht, in sein Haus in Klagenfurt zu ziehen, doch möchte er die Wohnung im Erdgeschoß zugewiesen erhalten, um sie vermieten oder Freuden zur Verfügung stellen zu können.
Am 2. März 1987 begehrte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Weise, daß ihr die Ehewohnung, bestehend aus dem Haus Bahnstraße 135 samt Garage und Garten, zu Wohnzwecken samt den zum ehelichen Hausrat gehörenden Fahrnissen zugewiesen werde. Ferner begehrte sie eine "Abfindung" von S 180.000,-. Sie begründete ihren Antrag im wesentlichen damit, daß ihr ein Zusammenwohnen mit dem Antragsgegner nicht zumutbar sei, weil er sie bereits tätlich mißhandelt habe. Zur Deckung ihres Wohnbedürfnisses und des Wohnbedürfnisses des minderjährigen Sohnes benötigte sie die Ehewohnung samt Hausrat, Garten und Garage. Sie habe zahlreiche Verbesserungsarbeiten am Haus finanziert, die zu einer Wertsteigerung des Hauses um mehr als S 400.000,- geführt hätten. Zum Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seien Ersparnisse von rund S 410.000,- vorhanden gewesen. Der Antragsgegner begehrte seinerseits die Zuweisung der im Parterre seines Hauses gelegenen Wohnung sowie der Garage und der Hälfte des Gartens. Ferner begehrte er alternativ die Zuweisung der Wohnzimmereinrichtung oder der Eßzimmereinrichtung sowie die Zahlung einer "Abfindung" von S 30.000,-. Er stützte sein Begehren im wesentlichen darauf, daß es sich bei dem ihm gehörigen Haus um ein Zweifamilienhaus handle, das aus zwei abgeschlossenen Wohnungen bestehe; die Parterrewohnung sei unabhängig vom Stiegenhaus über die Terrasse erreichbar. Die von der Antragstellerin in das Haus investierten Mittel stammten, soweit sie überhaupt geeignet gewesen seien, eine Wertsteigerung herbeizuführen, von ihm. Die Antragstellerin habe Ersparnisse des Antragsgegners von rund S 60.000,- ohne dessen Kenntnis und Zustimmung verbraucht. Das Erstgericht wies die im Erdgeschoß des Hauses Bahnstraße 135 gelegene Wohnung samt Keller und Dachboden sowie die südlich der Terrasse liegende Gartenfläche bis zur westlichen Begrenzung der Terrasse der Antragstellerin zur alleinigen (offenbar unentgeltlichen) Benützung zu (Punkt 1). Die Wohnung im Obergeschoß, die Garage und die restliche Gartenfläche wies es dem Antragsgegner zur Verwertung zu, untersagte ihm jedoch gleichzeitig, die ihm zugeteilte Wohnung selbst zu benützen (Punkt 2). Vom Hausrat wies das Erstgericht dem Antragsgegner einen kleinen Schrank, einen Schreibschrank in Kassettenbauweise, einen großen Tisch, sechs lederüberzogene Sessel, eine 25 Jahre alte Couch und verschiedene Werkzeuge zu (Punkt 4). Der gesamte übrige Hausrat wurde der Antragstellerin zugewiesen (Punkt 3). Die ehelichen Ersparnisse, bestehend aus einem prämienbegünstigten Sparbuch bei der V*** F*** mit einem Einlagenstand von DM 4.550,-, wies das Erstgericht dem Antragsgegner ins Alleineigentum zu (Punkt 5), während es die jeweiligen auf Bezahlung von "Abfindungen" gerichteten Mehrbegehren beider Streitteilen abwies (Punkt 6 und 7) und aussprach, daß beide Parteien ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen hätten (Punkt 8).
Das Erstgericht stellte - abgesehen von dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - im wesentlichen folgendes fest:
Die Streitteile sind verfeindet und haben in den letzten Jahren mehrere Prozesse gegeneinander geführt. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch den Antragsgegner zu Pfingsten 1979 versuchte dieser im Dezember 1979, einen Diaprojektor und Dias aus der Ehewohnung mit sich zu nehmen, was die Antragstellerin verhindern wollte. Bei den folgenden Tätlichkeiten verletzte der Antragsgegner die Antragstellerin leicht, was seine Verurteilung wegen Vergehens der leichten Körperverletzung nach sich zog. Die Antragstellerin bezeichnete den Antragsgegner in verschiedenen Schreiben als Kriminellen, drohte ihm mit Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und bei der Finanzbehörde und empfahl ihm das Aufsuchen eines Psychiaters. Seit dem Jahr 1979 hat der Antragsgegner das Haus Bahnstraße 135 nicht betreten, wohl aber einige Male den dazu gehörenden Garten. Bei diesen Gelegenheiten kam es zwischen den Streitteilen stets zu Differenzen, in deren Verlauf der Antragsgegner der Antragstellerin und den Söhnen drohte, er werde sie hinausschmeißen, sie gehörten auf die Straße. Die letzten diesbezüglichen Vorfälle ereigneten sich im August und September 1987, als der Antragsgegner die Antragstellerin und die beiden Söhne als Schlampe und Dreckschweine bezeichnete. Er drohte auch an, daß er, wenn er in das Haus einziehe, im Erdgeschoß und seine Lebensgefährtin im Dachgeschoß wohnen würde, während die Antragstellerin in der Mitte wohnen müsse und schon sehen werde, wie lange sie das aushalte. Bei einer weiteren Auseinandersetzung ging die Antragstellerin mit einem aufgedrehten Wasserschlauch auf den Antragsgegner los, während der Sohn Bernhard seinen Vater als Hurenbock beschimpfte und ihn zum Verschwinden aufforderte, weil er im Haus nichts mehr verloren habe; er schlug dem Antragsgegner bei dieser Gelegenheit einen Fotoapparat aus der Hand und riß ihm die Sonnenbrille herunter, worauf der Antragsgegner das Grundstück verließ. Der Antragsgegner wagt es nicht, seine Liegenschaft ohne Zeugen zu betreten, weil er befürchtet, daß es zu Eskalationen kommt und in der Folge seine beiden Söhne gegen ihn aussagen. Im Jahr 1975 wurde die Fassade des Hauses erneuert, was Kosten von rund S 5.000,- verursachte. 1975 bis 1978 erfolgte der Anbau der Terrasse und die Verglasung des Windfanges. Nach dem Jahr 1979 führte die Antragstellerin alle Instandhaltungsarbeiten durch und ließ die Wände tapezieren, die Fenster und die Haustür isolieren und im Jahr 1982 den Kanalanschluß erneuern (Kosten S 3.516,-). Nach einem Blitzschlag veranlaßte der Antragsgegner die Reparatur des Rauchfanges auf seine Kosten, während die Antragstellerin um den Betrag von S 8.450,- an den Fenstern im Erdgeschoß Rolläden anbringen ließ. Sämtliche Investitionen sind von untergeordneter Bedeutung; sie erhöhen den Verkehrswert der Liegenschaft nicht und liegen innerhalb der Schätzungstoleranz.
Im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Pfingsten 1979) besaß der Antragsgegner bei der V*** F*** ein Prämiensparbuch mit einem Kontostand von DM 4.550,-. Darüber hinaus verfügte er über keine weiteren Guthaben.
Während der Antragsgegner stets berufstätig war, arbeitete die Antragstellerin bis zum Jahr 1966 als kaufmännische Angestellte und verrichtet in der Folge bis Ende November 1971 Heimarbeit. In den Jahren 1974, und 1975 war sie als Haushaltshilfe zweimal wöchentlich und in den Jahren 1978 und 1979 als Raumpflegerin fünfmal wöchentlich berufstätig. Nach dem 31. August 1979 hat die Antragstellerin, bedingt durch ihren Gesundheitszustand, nicht mehr gearbeitet.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß bei Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und Zuteilung des Hausrates die Möglichkeiten zu berücksichtigen seien, die jedem der beiden ehemaligen Ehegatten zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung stünden. Die Antragstellerin habe durch Haushaltsführung, Erziehung der Kinder und zeitweilige Berufstätigkeit im gleichen Umfang wie der Antragsgegner Beiträge nach § 83 EheG geleistet. Die Antragstellerin sei wegen ihres Gesundheitszustandes und ihrer Sorgepflicht für den 15-jährigen Sohn Christian auf die Ehewohnung angewiesen, weil sie mangels Einkommens und Vermögens nicht in der Lage sei, sich eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung zu schaffen. Ihren Vorstellungen, ihr das ganze Haus samt Garten und Garage zur alleinigen (unentgeltlichen) Benützung zu Wohnzwecken zuzuweisen, könne aber nicht gefolgt werden, weil dies einen unzumutbaren Eingriff in das Eigentumsrecht des Antragsgegners darstellen würde. Die Zuweisung des ganzen Hauses an die Antragstellerin könne bei den bestehenden Verhältnissen nicht durch Zuteilung anderer Vermögenswerte ausgeglichen werden und die Antragstellerin sei auch nicht in der Lage, eine Ausgleichszahlung zu leisten. Der Wohnbedarf der Antragstellerin und ihres Sohnes Christian sei mit der Wohnung im Erdgeschoß, dem halben Garten, dem Dachboden und dem Keller in ausreichender Weise gedeckt, während sie die Garage nicht benötige. Die Zuteilung der Wohnung im Parterre an den Antragsgegner und jener im Obergeschoß an die Antragstellerin sei unbillig, weil die Antragstellerin mit ihrem geringen Einkommen die notwendigen Sanitärinstallationen nicht finanzieren könne. Da sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren sollten, die Streitteile aber zu einer anständigen Begegnung nicht imstande seien, habe ausgesprochen werden müssen, daß der Antragsgegner die Wohnung im Obergeschoß nicht selbst benützen dürfe. Dieses Verbot sei dem Antragsgegner im konkreten Fall zumutbar, weil er derzeit ohnehin nicht die Absicht hege, in Österreich zu leben. Andererseits ermögliche ihm die Zuteilung der Wohnung im Obergeschoß die Erzielung von Einkünften. Da der Antragstellerin der weitaus überwiegende Teil des Hausrates zugewiesen worden sei, müsse dem Antragsgegner als Ausgleich die Eßzimmereinrichtung zugeteilt werden. Eine Abfindung für die von der Antragstellerin durchgeführten Investitionen sei nicht auszumessen. Zwar seien die Wertsteigerungen durch Aufwendungen eines Ehegatten an dem dem anderen Ehegatten von einem Dritten geschenkten Haus grundsätzlich zu berücksichtigen, doch fielen die von der Antragstellerin vorgenommenen Investitionen wertmäßig nicht ins Gewicht, weil sie im Verhältnis zum Gesamtwert des Hauses nur von untergeordneter Bedeutung seien. Für die Abdichtung von Fenstern und Türen sowie die Tapeziererarbeiten könne die Antragstellerin schon deshalb keinen Ersatz begehren, weil sie seit 1979 das Haus für sich allein zur Verfügung gehabt habe. Die ehelichen Ersparnisse seien dem Antragsgegner zuzuweisen, weil er nur einen geringen Teil des Hausrates erhalte und sich durch die getroffene Regelung eine sehr weitreichende Einschränkung seines Eigentumsrechtes gefallen lassen müsse.
Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde von beiden Streitteilen mit Rekurs bekämpft.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß beiden Rechtsmitteln teilweise Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes, der in seinen Punkten 3 und 7 nicht bekämpft wurde, in seinem Punkt 2 dahin ab, daß es das an den Antragsgegner gerichtete Verbot, die ihm zugewiesene Wohnung im Obergeschoß des Hauses selbst zu benützen, ersatzlos behob; im übrigen bestätigte es die im Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses getroffene Entscheidung ebenso wie die in den Punkten 4, 5 und 6 getroffenen Anordnungen. In seinen Punkten 1 und 8 hob das Rekurgericht den Beschluß des Erstgerichtes auf; in diesem Umfang verwies es die Rechtssache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Rekursgericht erkannte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
Das Rekurgericht führte im wesentlichen aus, die Tatsache, daß das Scheidungsurteil einen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG über das alleinige Verschulden des Antragsgegners an der Zerüttung der Ehe enthalte, und der Umstand, daß die Antragstellerin seit 1979 die Ehewohnung mit den Kindern allein benütze, während der Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland berufstätig sei und in Hamburg eine Lebensgemeinschaft aufgenommen habe, daß die Streitteile überdies verfeindet und zu anständiger Begegnung nicht befähigt seien und § 84 EheG vorschreibe, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren sollten, rechtfertigten es grundsätzlich, die gesamte Ehewohnung der Antragstellerin zu überlassen. Dies würde allerdings aus Gründen der Billigkeit eine von der Antragstellerin an den Antragsgegner zu leistende Ausgleichszahlung bedingen, um ihn durch die Geldzahlung bei der Beschaffung einer neuen Wohnung zu unterstützen. Weil aber die Antragstellerin nur über geringe Einkünfte (derzeit Unterhaltszahlung des Antragsgegners von S 3.550,- monatlich), über keine Ersparnisse und auch über kein weiteres Vermögen verfüge, komme die Auferlegung einer solchen Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 EheG zur Erzielung einer billigen Lösung, die auch dem Eigentumsrecht des Antragsgegners Rechnung trage, nicht in Frage. Die Bestimmung des § 84 EheG schließe weitere Kontakte der Ehegatten nicht schlechthin aus; es müsse eine gewisse Berührung der Geschiedenen ausnahmsweise auch für die Zukunft dann in Kauf genommen werden, wenn ohne sie dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könne. Ein solcher Fall liege hier vor. Eine Teilung der Ehewohnung sei auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 84 EheG grundsätzlich zulässig. Eine solche Teilung werde im vorliegenden Fall insofern erleichtert, als das Haus Bahnstraße 135 über zwei getrennte und voneinander abgeschlossene Wohnungen verfüge, sodaß die Kontakte der Streitteile auf Berührungen bei Benützung des Stiegenhauses und des Gartens beschränkt seien. Dazu komme, daß der Antragsgegner nicht die Absicht habe, die Räumlichkeiten in absehbarer Zeit selbst zu beziehen. Diese Lösung entspreche auch deshalb der Billigkeit, weil die das gesamte Haus umfassende Ehewohnung zur Deckung der Wohnbedürfnisse von ursprünglich fünf Personen gedient habe, während jetzt nur mehr die Antragstellerin und der mj. Sohn Christian einerseits und der Antragsgegner andererseits (der Sohn Bernhard sei bereits selbsterhaltungsfähig, die Tochter Astrid wohne nicht mehr in der Ehewohnung) vorhanden seien. Eine Wohnung im Ausmaß von 64 m2 samt Keller, Dachgeschoß und der Hälfte des Gartens reiche zur Deckung der Wohnbedürfnisse der Antragstellerin aus. Im Hinblick auf die Situierung der Küche und die an das Haus anschließende und zum Garten führende Terrasse könne kein Zweifel bestehen, daß der derzeitige Mittelpunkt des Familienlebens im Parterre und nicht im Obergeschoß liege und demnach auch beibehalten werden solle. Es sei der Antragstellerin nicht zuzumuten, die bestehende eingerichtete Küche dem Antragsgegner bzw dessen Mieterin zu überlassen und für sich eine neue Küche im Obergeschoß zu installieren. Die vom Erstgericht vorgenommene Aufteilung des Hauses zwischen den ehemaligen Ehegatten entspreche, soweit damit die Zuweisung der Benützungsrechte erfolgt sei, dem Gesetz und der Billigkeit. Hingegen sei das vom Erstgericht an den Antragsgegner gerichtete Verbot, die im Obergeschoß gelegene Wohnung selbst zu benützen, nicht gerechtfertigt, weil eine dem § 382 Z 8 lit b EO entsprechende Regelung dem außerstreitigen Aufteilungsverfahren nicht bekannt sei und für eine derartige Maßnahme weder eine gesetzliche Handhabe noch ein Anlaß bestehe, weil sich der Antragsgegner im Hinblick auf seine Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland in den nächsten Jahren - wenn überhaupt - ohnehin nur gelegentlich in seinem Haus in Klagenfurt aufhalten werde. Es dürfe nicht übersehen werden, daß der Antragsgegner als Österreicher, sollte ihm in der Bundesrepublik Deutschland keine Arbeitsbewilligung mehr erteilt werden oder auch im Fall der Erreichung des Pensionsalters, genötigt sein könnte, seinen Wohnsitz wieder in Österreich zu nehmen. In diesem Fall sei er, weil er über keine andere Wohnmöglichkeit und ebenfalls nur über ein geringes Einkommen verfüge, auf das in seinem Eigentum stehende Haus angewiesen. Die Zuteilung der Wohnung im Obergeschoß an den Antragsgegner habe daher nicht zur "Verwertung", sondern zur alleinigen Benützung des Antragsgegners zu erfolgen. In Fall einer Anordnung gemäß § 87 Abs 1 EheG sei eine "Zuweisung" der Ehewohnung zur alleinigen Benützung an einen der geschiedenen Ehegatten für sich allein ohne gleichzeitige Anordnung des die Benützung regelndem Rechtsverhältnisses ein bloßes nicht unmittelbar vollziehbares Programm, das zu der im Sinne des § 93 EheG gebotenen Durchführung einer abschließenden Rechtsgestaltung bedürfe. Die Antragstellerin strebe nach ihrem Vorbringen die Zuweisung der Ehewohnung im Sinne eines obligatorischen Benützungsrechtes (ON 27 S 162) an. Die in einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die nacheheliche Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG vom Antragsteller angestrebte Regelung sei allerdings für das Gericht nicht bindend. Das Gericht habe vielmehr die Anordnung zu treffen, die den Aufteilungsgrundsätzen am ehesten gerecht werde. Dabei könne das Gericht auch eine von keinem Beteiligten vorgeschlagene Regelung anordnen. Eine nicht beantragte Rechtsgestaltung sei allerdings erst anzuordnen, nachdem den Beteiligten Gelegenheit geboten worden sei, ihrerseits dazu Stellung zu nehmen. Dem Gericht sei es verwehrt, im Rahmen seiner Rechtsgestaltung zugunsten eines Beteiligten eine Rechtsstellung zu begründen, die dieser ausdrücklich ablehne. In diesem Sinne sei der Antrag für die gerichtliche Entscheidung qualitativ nur relativ bindend. Der im Verfahren nach den §§ 229 ff AußStrG angerufene Richter habe bei der von ihm anzuordnenden Rechtsgestaltung alle vorhersehbaren künftigen Interessenlagen in seine Billigkeitserwägungen miteinzubeziehen. Auch aus § 2 Abs Z 5 AußStrG ergebe sich die Verpflichtung des Gerichtes, alle für die Billigkeitserwägungen maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung durch die Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären.
Das Erstgericht habe es unterlassen, mit den Parteien zu erörtern, wie der Antrag der Antragstellerin auf "Zuweisung der Ehewohnung zu Wohnzwecken" zu verstehen sei. Für die Benützung der Ehewohnung in einem dem ehemaligen Ehegatten gehörigen Haus kämen mehrere Modelle in Betracht; insbesondere bestehe die Möglichkeit der Begründung eines Mietverhältnisses, eines Fruchtgenußrechtes oder der Dienstbarkeit der Wohnung zu Lasten des Alleineigentums des anderen Ehegatten. Hingegen trage eine bloße Benützungsregelung (obwohl sie nicht schlechthin unzulässig sei) dem Sicherungsbedürfnis des Ehegatten an der fortdauernden Benützung der Wohnung nicht Rechnung. Werde ein obligatorisches Rechtsverhältnis begründet, so müsse die Regelung sinnvollerweise auch dessen Ausgestaltung, insbesondere dessen Umfang und Dauer (allenfalls auf Lebenszeit) miteinschließen; die gerichtliche Anordnung eines obligatorischen Rechtsverhältnisses müsse jedenfalls geeignet sein, den künftigen Wohnbedarf des geschiedenen Ehegatten zu sichern. Dem Punkt 1 der Entscheidung des Erstgerichtes sei nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welches Rechtsverhältnis in Hinkunft zwischen den ehemaligen Ehegatten hinsichtlich der Ehewohnung zum Tragen kommen solle. Die Frage der künftigen Tragung der Betriebskosten, Steuern und Abgaben sei in erster Instanz nicht ausreichend erörtert worden. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, ob die Antragstellerin tatsächlich die Begründung einer ins Grundbuch einzutragenden und damit gegen jeden Dritten wirkenden Dienstbarkeit der Wohnung ablehne. Nur wenn sich die Antragstellerin gegen die Begründung eines derartigen Rechtsverhältnisses ausdrücklich ausspräche, wäre es unzulässig, ihr ein solches aufzunötigen. In diesem Umfang erscheine das Verfahren ergänzungsbedürftig, weshalb Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses aufzuheben und dem Erstgericht diesbezüglich die Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Entscheidung aufzutragen sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht die Frage des dem Benützungsrecht zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, dessen Dauer und der künftigen Tragung der sich aus der Bewirtschaftung der Liegenschaft ergebenden Kosten mit den Parteien zu erörtern und sodann neuerlich eine endgültige rechtsgestaltende Regelung vorzunehmen haben.
Mit Recht habe das Erstgericht dem Antragsgegner als Ausgleich dafür, daß der Antragstellerin der Keller und der Dachboden des Hauses zur Benützung zugewiesen worden sei, die Garage zugeteilt, zumal die Antragstellerin über keinen eigenen PKW verfüge. Daß der Sohn Bernhard ein (offenbar nicht fahrbereites) Fahrzeug besitze und dieses derzeit in der Garage untergestellt habe, müsse im Hinblick auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit außer Betracht bleiben. Auch die Aufteilung des Gartens zwischen dem beiden geschiedenen Ehegatten widerspreche nicht dem Grundsatz der Billigkeit, wie auch gegen die Überlassung der Wohnzimmereinrichtung an dem Antragsgegner keine Bedenken bestünden. Der Wert dieser Gegenstände betrage bei einem Gesamtwert des Hausrates von S 96.680,- nur etwa S 16.000,- bis S 17.000,-.
Auch die Zuweisung der im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandenen Ersparnisse im Betrag von DM 4.550,-
an den Antragsgegner sei zu billigen. Der Antragstellerin sei der weitaus überwiegende Teil des Hausrates zugefallen und der Antragsgegner müsse sich eine sehr weitreichende Einschränkung seines Eigentumsrechtes gefallen lassen. Bei den festgestellten Einkommensverhältnissen des Antragsgegners und seinen Unterhaltsverpflichtungen sei ihm das Erzielen von Ersparnissen, wenn man die mit dem in seinem Eigentum stehenden Haus verbundenen Auslagen berücksichtige, nicht möglich.
Da die seit dem Jahr 1975 getätigten Investitionen nicht zu einer Wertsteigerung der Liegenschaft des Antragsgegners geführt hätten, wäre es unbillig, ihm eine Ausgleichszahlung im begehrten Umfang aufzutragen.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin. Sie bekämpft sie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, "daß die Wohnung im Obergeschoß des Hauses Bahnstraße 135, 9020 Klagenfurt, die PKW-Garage und der restliche Garten (P 2), die Wohnzimmereinrichtung (PZ 21, 22, 23 und 24, ein kleiner Schrank, ein Schreibschrank, ein großer Tisch und sechs lederüberzogene Sessel) der Rekurswerberin zur Alleinbenützung bzw in das Alleineigentum zugewiesen und dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 40.000,- an die Rekurswerberin auferlegt wird"; hilfsweise stellt sie den Antrag, "den angefochtenen Beschluß im Umfang der Zuweisung der Wohnung im Obergeschoß des Hauses Bahnstraße 135, 9020 Klagenfurt, zur Alleinbenützung (P 2), der Zuweisung der Einrichtungsgegenstände PZ 21, 22, 23 und 24, ein kleiner Schrank, ein Schreibschrank, ein runder Tisch, 6 lederbezogene Sessel (P 4) und der Zuweisung der ehelichen Ersparnisse, bestehend aus einem prämienbegünstigten Sparbuch bei der V*** F*** im Kontostand von DM 4.550,-
(P 5), in das Alleineigentum der Antragstellerin und der Abweisung des Mehrbegehrens des Antragsgegners (P 6) aufgehoben und die Sache an ein Untergericht zur weiteren Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wird"; ferner stelle sie den Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, "daß P 2 des Beschlusses vom 5. 2. 1988, 4 F 2/87, wiederhergestellt und dem Antragsgegner verboten wird, die Wohnung im Obergeschoß des Hauses Bahnstraße 135, 9020 Klagenfurt selbst zu benützen."
Der Antragsgegner hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, "dem Rekurs der Antragstellerin in den Punkten 1. und 2. und 3. keine Folge zu geben, soweit dieser Rekurs auf die Übertragung des Alleineigentums an der ehelichen Wohnung, an dem ehelichen Hausrat und an den ehelichen Ersparnissen anstrebt, als unzulässig zurückzuweisen".
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Der Antragstellerin ist zunächst insoweit nicht zu folgen, als sie in ihren Rechtsmittelausführungen darzutun versucht, daß ihr im Hinblick auf das Verschulden des Antragsgegners an der Ehescheidung, seinen mangelnden Wohnbedarf und das feindselige Verhältnis zwischen den Streitteilen das gesamte dem Antragsgegner gehörige Zweifamilienhaus samt Garten zur (offenbar unentgeltlichen) Alleinbenützung zuzuweisen sei.
Die Antragstellerin verkennt hier offensichtlich den Zweck des Aufteilungsverfahrens, der nicht darin besteht, einen Ehegatten für begangene Eheverfehlungen zu bestrafen, sondern darin, das eheliche Gebrauchsvermögen nach Billigkeitsgrundsätzen insbesondere unter Berücksichtigung von Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zu seiner Anschaffung (§ 83 Abs 2 EheG) derart aufzuteilen, daß die Scheidungsfolgen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (EFSlg 41.370; EFSlg 43.766 ua). Unter diesen Gesichtspunkten kann das Verschulden eines Ehegatten an der Ehescheidung im Rahmen der gemäß § 83 Abs 1 EheG anzustellenden Billigkeitserwägungen nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Die hier in Frage stehende Liegenschaft, die als Ehewohnung diente, ist gemäß § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen, obwohl sie dem Antragsgegner von seinem Vater geschenkt wurde und im Alleineigentum des Antragsgegners steht, weil die Antragstellerin zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist. Der Umstand, daß das Grundstück samt Haus dem Antragsgegner von seinem Vater geschenkt wurde, ist allerdings für die anzustellenden Billigkeitserwägungen von Bedeutung (EFSlg 41.364; 7 Ob 612/86 ua). Nennenswerte werterhöhende Investitionen der Streitteile liegen nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. Gemäß § 84 EheG soll die Aufteilung so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Gemäß § 90 Abs 1 EheG darf die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann. Die Anwendung dieser Aufteilungsgrundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß die Einräumung eines (unentgeltlichen) Benützungsrechtes an der gesamten in Frage stehenden Liegenschaft für die Antragstellerin im Sinne ihres Antrages schon deswegen nicht in Frage kommt, weil damit diese Liegenschaft dem Gebrauch des Antragsgegners völlig entzogen und für ihn völlig wertlos würde, ohne daß die Antragstellerin die Möglichkeit hätte, den dadurch für den Antragsgegner entstandenen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteilen durch eine angemessene Ausgleichszahlung Rechnung zu tragen. Die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Antragstellerin und ihres bei ihr lebenden minderjährigen Kindes (§ 82 Abs 2 EheG) ist durch die Zuweisung der alleinigen Benützung der im Erdgeschoß des Hauses gelegenen Wohnung samt Keller und Dachboden und der südlich der Terrasse liegenden Gartenfläche bis zur westlichen Begrenzung der Terrasse in billiger und ausreichender Weise gewährleistet. Die Vorschrift des § 84 EheG steht im vorliegenden Fall einer derartigen Regelung nicht entgegen, weil anders eine den Interessen beider teile Rechnung tragende billige Lösung nicht getroffen werden kann (vgl EFSlg 41.401; EFSlg 43.779), die Benützung des Hauses in zwei räumlich vollkommen voneinander getrennten Wohneinheiten möglich ist und mit häufigen Kontakten der geschiedenen Ehegatten zumindest in absehbarer Zukunft nach den getroffenen Feststellungen nicht zu rechnen ist. Da der Antragsgegner nach der getroffenen Regelung auf die Benützung der Wohnung im Obergeschoß des Hauses (ohne installierte Küche), der Garage und der restlichen Gartenfläche beschränkt ist, kann nicht gesagt werden, daß der der Antragstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesene räumliche Teil der Liegenschaft in unbilliger Weise eingeschränkt worden wäre. Die Anordnung einer Beschränkung des Antragsgegners in der Art der Benützung der ihm verbleibenden räumlichen Teile der Liegenschaft ist nicht erforderlich und würde überdies zu einer unbilligen Benachteiligung des Antragsgegners führen.
Mit Recht hat aber das Rekursgericht insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des § 87 Abs 1 und des § 93 EheG das Verfahren bezüglich der Ehewohnung deswegen für ergänzungsbedürftig erachtet, weil mit den Parteien zu erörtern und zu entscheiden sein wird, in welcher Weise und in welcher Rechtsform die der Antragstellerin eingeräumte Benützung von räumlichen Teilen der Liegenschaft des Antragsgegners ausreichend zu schützen ist; der Sachlage nach wird wohl die Begründung eines unentgeltlichen dinglichen Rechtes der Antragstellerin am ehesten der Billigkeit entsprechen und zweckmäßig sein.
Durch die von den Vorinstanzen vorgenommene Aufteilung des Hausrates kann sich die Antragstellerin in keiner Weise für beschwert erachten, weil ihr der wertmäßig weitaus überwiegende Teil zugewiesen wurde. Aus diesem Grund und im Hinblick darauf, daß in der dem Antragsgegner zugewiesenen Wohnung im Obergeschoß namhafte Investitionen für die Installation einer Küche erforderlich sind, entspricht auch die Zuweisung der ehelichen Ersparnisse an den Antragsgegner der Billigkeit. Entgegen den Rechtsmittelausführungen besteht kein Anlaß, dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, zumal nach den getroffenen Feststellungen namhafte werterhöhende Investitionen bezüglich der Liegenschaft des Antragsgegners von der Antragstellerin nicht getroffen wurden. Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Vorbehalt der Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs beruht auf § 234 AußStrG.
Anmerkung
E16168European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00559.88.0110.000Dokumentnummer
JJT_19890110_OGH0002_0020OB00559_8800000_000