TE OGH 1989/1/10 2Ob615/88

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Pflegschaftssache des am 6. Februar 1975 geborenen mj. Stefan D***, infolge Revisionsrekurses des Vaters Munther J***, Neugasse 4/5, vertreten durch Dipl.-Dolm. Dr. Herbert Scheiber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssache Wien als Rekursgerichtes vom 28. Oktober 1988, GZ 43 R 768/88-102, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 17. August 1988, GZ 3 P 126/88-97, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Munther J*** war als Vater des am 6. Februar 1975 geborenen mj. Stefan Saadi D*** auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5. August 1985, 2 P 28/77-42, verpflichtet, für das Kind monatlich S 4.500,-- an Unterhalt zu bezahlen. Er beantragte, seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. Februar 1986 auf monatlich S 555,-- herabzusetzen, weil er seit 8. Jänner 1986 arbeitslos sei und nur mehr eine Notstandshilfe beziehe. Er habe auch für drei weitere Minderjährige zu sorgen.

Das Bezirksjugendamt für den 6. und 7. Bezirk Wien als besonderer Sachwalter des mj. Stefan D*** sprach sich gegen die Herabsetzung des Unterhaltsbetrages aus, weil der Vater insbesondere Eigentümer eines Postens gerichtlich versiegelter Teppiche im Werte von S 3 Mill. sei. Außerdem müsse er über beträchtliche weitere Einkünfte verfügen, die ihm jedoch nicht nachweisbar seien. Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters des Minderjährigen ab 17. August 1987 auf monatlich S 1.300,-- herab. Das Herabsetzungsmehrbegehren wies es ab. Es führte in seiner Begründung im wesentlich aus, daß der Vater über eine monatliche Notstandshilfe von S 8.727,-- verfüge, aus welcher sich nach Abzug der Familienzuschläge für zwei weitere Kinder eine monatliche Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 7.593,-- ergebe; außerdem sei er noch für drei weitere Kinder im Alter zwischen fünf und zwei Jahren sorgepflichtig. Sonstige Einkünfte des Vaters hätten nicht festgestellt werden können; über ein feststellbares Vermögen verfüge er nicht.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des durch das zuständige Bezirksjugendamt vertretenen Minderjährigen Folge und änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters zur Gänze abwies. Es traf über die Einkommensverhältnisse des Vaters eigene Feststellungen, wobei als Ausgangspunkt ein monatliches Nettoeinkommen von seinerzeit S 20.000,-- mehr oder weniger angenommen wurde. In der Zeit vom 1. Oktober 1984 bis 20. Oktober 1985 habe er als Geschäftsführer monatlich S 12.000,-- netto bezogen. Er habe Kredite von S 100.000,-- und S 150.000,-- aufgenommen. Eine Arbeitsbestätigung sei dem Vater unter der Adresse Hotel Hilton zugestellt worden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters seien sowohl früher, als entsprechende Unterhaltstitel geschaffen wurden, als auch jetzt weitgehend undurchschaubar (gewesen). Es sei von ihm in keiner Weise plausibel gemacht worden, weshalb und in welchem Umfang seine Geschäftstätigkeit ab Beginn des Jahres 1986 so wesentliche Einschränkungen hätte erfahren müssen, daß eine Herabsetzung seiner Unterhaltsleistungen gerechtfertigt wäre.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, in welchem er die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen oder die Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses dahin beantragt, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Dem Rekursgericht seien Verfahrensmängel unterlaufen, weil es zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eigene Feststellungen getroffen habe, die zu Unrecht von denen des Erstgerichtes differiert hätten. Die Annahme, daß dem Unterhaltsverpflichteten außer den aktenkundigen Einkünften auch andere zur Verfügung stünden, müsse besonders sorgfältig begründet sein. Es liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil das Rekursgericht seine Feststellungen über seine Einkünfte nur auf Grund der Aktenlage getroffen habe. Dabei handle es sich um keine Unterhaltsbemessungsfragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist im Gegensatz zur Auffassung des Rechtsmittelwerbers unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich der Vorwurf von unrichtig angenommenen Unterhaltsbemessungsgrundlagen gegen die Unterhaltsbemessung an sich (EFSlg 30.509; 6 Ob 682/83; 8 Ob 612/84 uza). Hiebei ist es unmaßgeblich, ob dabei dem Gericht zweiter Instanz auch Verfahrensund Feststellungsmängel unterstellt werden (6 Ob 682/83 ua); vielmehr kommt es darauf an, daß sich die geltend gemachten Anfechtungspunkte - wie im vorliegenden Fall - ausnahmslos auf den Bereich der zum Bemessungskomplex gehörenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Vaters beziehen. Die umfangreichen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers dahin, daß das Rekursgericht zu Unrecht angenommen habe, daß seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowohl früher als auch derzeit weitgehend undurchschaubar seien, sind daher ebenso in den seine finanzielle Leistungsfähigkeit betreffenden Unterhaltsbemessungskomplex einzuordnen wie die weiters bekämpfte Annahme des Rekursgerichtes, daß sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters gegenüber der früheren Unterhaltsbemessung nicht wesentlich verschlechtert habe. Dies hat aber zur Folge, daß der Revisionsrekurs des Vaters gemäß § 14 Abs 2 AußStrG als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E16160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00615.88.0110.000

Dokumentnummer

JJT_19890110_OGH0002_0020OB00615_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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