Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang P***, Angestellter, Bludenz, Untersteinstraße 28/2, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagten Parteien
1.) B***- UND K*** Gesellschaft mbH & Co KG, Innsbruck, Burgenlandstraße 29, 2.) B***- UND K*** Gesellschaft mbH, ebendort, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 131.470 S sA (Streitwert im Rechtsmittelverfahren 125.749,10 S sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juli 1988, GZ 5 Ra 36/88-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Feldkirch vom 5. Dezember 1986, GZ Cr 66/86-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit 6.223,63 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon 565,78 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger nur wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angefochten, die jedoch nicht vorliegt (§ 510 Abs. 3 ZPO; § 48 ASGG).
Die Unterlassung der ergänzenden Parteienvernehmung durch das Berufungsgericht bildet keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Das Gesetz stellt an die Verpflichtung der Partei zum Erscheinen vor Gericht zur Ablegung der Aussage strenge Anforderungen. Es ist nicht nur darauf abzustellen, ob eine entsprechende Entschuldigung erfolgt, sondern auch zu prüfen, ob die vorgetragenen Gründe unter Berücksichtigung der der Partei obliegenden Verpflichtung, alles vorzukehren, um einen klaglosen und verzögerungsfreien Ablauf des Verfahrens sicherzustellen, das Nichterscheinen rechtfertigen (9 Ob A 40/88). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, waren diese Voraussetzungen hier nicht gegeben, weil der Kläger sein Nichterscheinen lediglich mit "geschäftsbedingter Abwesenheit" begründen ließ und damit nicht glaubhaft gemacht hat, daß es ihm nicht möglich gewesen wäre, seine beruflichen Verpflichtungen so einzuteilen, daß er der bereits am 17. Juni 1988 zugestellten Ladung zur Parteienvernehmung am 5. Juli 1988 hätte nachkommen können.
Der nur auf diesen Revisionsgrund gestützten Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E16292European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00002.89.0111.000Dokumentnummer
JJT_19890111_OGH0002_009OBA00002_8900000_000