Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des G in T, geboren 1967, vertreten durch Mag. Andreas Neuner, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Josefsgasse 25/1/3, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Mai 2005, Zl. 260.254/0- VIII/23/05, betreffend §§ 5 und 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 22. März 2005 in das Bundesgebiet ein und beantragte in der Folge die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 11. April 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück. Es stellte unter einem weiter fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Ungarn zuständig sei und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG nach Ungarn aus. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. Mai 2005 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ab.
Über die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die belangte Behörde ist auf den konkreten Inhalt der Berufung des Beschwerdeführers, in der dieser unter Bezugnahme auf eine im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte ärztliche Stellungnahme vorgebracht hatte, er sei traumatisiert, weshalb sein Asylverfahren gemäß § 24b Abs. 1 AsylG zugelassen hätte werden müssen, mit keinem Wort eingegangen und hat auf diese Berufung mit einem vorformulierten Textbaustein reagiert. Von daher gleicht der vorliegende Fall im Ergebnis jenen, die den hg. Erkenntnissen je vom 27. September 2005, Zl. 2005/01/0313 und Zl. 2005/01/0401, zu Grunde lagen (vgl. zu dem schon im Fall des erstgenannten Erkenntnisses wörtlich gleichlautend verwendeten Textteil auch dessen Wiedergabe und Erörterung in dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0461). Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird des Näheren auf diese Erkenntnisse verwiesen. Aus den dort genannten Gründen ist auch der hier bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.
Wien, am 18. Oktober 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005010457.X00Im RIS seit
04.01.2006