TE OGH 1989/1/11 9ObA289/88

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Veröffentlicht am 11.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sari Ali R***, Stickereiarbeiter, Hohenems, Radetzkystraße 33, vertreten durch Dr. Martin Spiegel, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Dr. Alfons S***, Rechtsanwalt in Dornbirn, Marktplatz 10, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Alois A***, Stickereifabrikation, Hohenems, wegen 94.077,68 S netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. April 1988, GZ 5 Ra 55/88-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Feldkirch vom 7. Mai 1986, GZ Cr 3/86-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.115,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 257,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:

Bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, der Kläger habe sich - wütend über die vorangegangenen (gegenseitigen) Beschimpfungen - in einen Raufhandel mit dem Gatten einer Arbeitskollegin eingelassen und keinen Versuch gemacht, diesem Raufhandel aus dem Weg zu gehen, ist dem Kläger, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, zumindest eine grobfahrlässige Herbeiführung seiner durch den Raufhandel verursachten sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit anzulasten. Zieht man in Betracht, daß eine im Zuge eines Raufhandels eingetretene Arbeitsunfähigkeit wesentlich strenger zu beurteilen ist, als etwa eine durch einen Verkehrsunfall hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit (siehe Kuderna, Entlassungsrecht 82; vgl. auch Martinek-Schwarz Abfertigung, Auflösung des Arbeitsverhältnisses 183), dann ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß der Kläger den Entlassungstatbestand nach § 82 lit h zweiter Fall GewO verwirklicht hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E16076

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00289.88.0111.000

Dokumentnummer

JJT_19890111_OGH0002_009OBA00289_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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