Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Franz H***, Angestellter, Freistadt, Föhrenstraße 3, vertreten durch Dr. Heinrich E***, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte, Linz, dieser vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei A*** U***, Wien 20, Adalbert Stifter-Straße 65,
vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Zahlung von S 65.104,-- sA, (Gesamtstreitwert S 75.104,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 6. Oktober 1988, GZ 13 Ra 51/88-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeitsund Sozialgericht vom 12. Februar 1988, GZ 13 Cg 1215/87-9, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.243,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 385,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung in allen relevanten Fragen zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Offen bleiben kann jedoch diesmal die vom Berufungsgericht erörterte Frage, in welchen Grenzen der Arbeitnehmer durch rechtsgeschäftliche Einigung auf die Geltendmachung einer Ungleichbehandlung rechtswirksam verzichten kann (vgl Mayer-Maly, Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, DRdA 1980, 261, !269 ), weil ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hier nicht vorliegt:
Der Kläger war als Referent der Rechtsabteilung der beklagten Partei zunächst richtig in die Gehaltsgruppe E Dienstklasse III eingereiht; er wurde nach sehr erfolgreicher Tätigkeit in der Rechtsabteilung (Behandlung von Regreßangelegenheiten) ab 1. April 1983 auf Grund der Kannbestimmung des § 37 Abs 7 DO.A ("In Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III, einzureihende Angestellte, denen dauernd die eigenverantwortliche Bearbeitung eines bestimmten, ihrer abgeschlossenen Hochschulbildung entsprechenden Sachgebietes zur alleinigen oder selbständigen Erledigung übertragen ist, können in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, eingereiht werden. Als Hochschulstudium im Sinne dieser Bestimmungen gelten folgende Studienrichtungen .....") in die Gehaltsgruppe F Dienstklasse I um (= höher) gereiht. Als er sich um den mit 1. Dezember 1984 zur Neubesetzung gelangenden Posten eines Abteilungsleiter-Stellvertreters der Leistungsabteilung bewarb - die vergleichbaren Posten sind in allen anderen Landesstellen durchwegs mit Nichtakademikern besetzt - war ihm bewußt, daß diese Stelle entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des § 37 Abs 1 DO.A als Posten der Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III (Ziffer 4. "ständiger Stellvertreter der in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, einzureihenden Leiter von Organisationseinheiten") ausgeschrieben wurde und damit niedriger als sein bisheriger Posten bewertet war. Eine andere Ausschreibung war gar nicht möglich. Der Kläger wußte nach seinen eigenen Klagsbehauptungen auch, daß der Generaldirektor-Stellvertreter der beklagten Partei erklärt hatte, daß eine erfolgreiche Bewerbung um diesen Posten mit der Rückreihung des Klägers in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse III, verbunden sein werde. Die Erklärungen anderer Vorgesetzter bzw. anderer nicht vertretungsbefugter Organe der beklagten Partei, sich trotz der ablehnenden Haltung der Generaldirektion für eine Einreihung des Klägers in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, einzusetzen, wurden vom Berufungsgericht zutreffend als unverbindliche Verwendungszusagen gewertet. Eine allgemeine Bestimmung, wonach ein Angestellter, der bereits eine höhere Gehaltsgruppe erreicht hat, bei Bewerbung um einen niedriger bewerteten Posten seine bisherige Einstufung behält, ist der DO.A nicht zu entnehmen. Der Kläger stützt seinen Anspruch auch nur darauf, daß "in zwei gleichgelagerten Fällen (- Juristen der Rechtsabteilung wurden zu stellvertretenden Leitern in der Personalabteilung bestellt -) keine Rückreihung in E III vorgenommen wurde". Damit macht er jedoch schon nach seinen Behauptungen keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend, weil die willkürliche Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer den übrigen noch keine Ansprüche gibt (Spielbüchler, Arbeitsrecht3 I 241; DRdA 1986/7); entscheidend ist, ob der Behandlung der bessergestellten Arbeitnehmer ein erkennbares und generalisierbares Prinzip zugrundeliegt (Mayer-Maly aaO 266; derselbe in DRdA 1981, 298; derselbe,
Arbeitsrecht2 I 144 f, Arb. 10.241). Ein Verstoß gegen ein solches generalisierbares Prinzip ist jedoch hier nicht zu erkennen, weil die Bewerbung eines Angestellten mit höhrerer Einstufung um einen niedriger bewerteten Posten (für den eine abgeschlossene Hochschulbildung nicht verlangt wird), ein Ausnahmsfall ist, für dessen Behandlung durch die beklagte Partei Präzedenzfälle, die ein generalisierbares Prinzip erkennen ließen, nach den Beweisergebnissen nicht hervorgekommen sind und auch aus der Behauptung des Klägers, zwei Juristen seien anläßlich der Ernennung zu stellvertretenden Leitern in der Personalabteilung nicht in E III rückgereiht worden, nicht zu gewinnen ist. Was aber die Behandlung vergleichbarer Abteilungsleiter-Stellvertreter der Leistungsabteilung anderer Landesstellen betrifft, so sind diese schon deshalb alle nur in E III eingestuft, weil für sie die (spätere) Anwendung der Kannbestimmung des § 37 Abs 7 DO.A nicht in Betracht kommt, da ihnen eine abgeschlossene Hochschulbildung fehlt. Der Standpunkt der Beklagten, daß der Kläger - sofern die Voraussetzungen beim gegenwärtigen Posten überhaupt vorliegen sollten - entsprechend ihrer ständigen Übung erst nach ca fünfjähriger Bewährung gemäß § 37 Abs 7 DO.A in die Gehaltsgruppe F I umgereiht werden würde, ist nicht sachfremd und willkürlich.
Der Kläger hat sich durch seine Bewerbung selbst für seine niedrigere Einstufung entschieden, wobei er im übrigen dank des Bezuges einer 25 %-igen Funktionszulage ohnehin ein höheres Einkommen als in seiner früheren Tätigkeit bezieht. Der Kläger kann daher seinen Anspruch auch nicht auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen. Der Revision ist sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E16298European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00308.88.0111.000Dokumentnummer
JJT_19890111_OGH0002_009OBA00308_8800000_000