Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl B***, Kaufmann, 1200 Wien, Nordwestbahnstraße 12, vertreten durch Dr. Andreas Puletz und Dr. Franz Stadler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Christiane P***, Angestellte, 1230 Wien, Knotzenbachgasse 8, bis 15. Dezember 1988 vertreten durch Dr. Friedrich Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruches (Streitwert: 738.398 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschuß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. März 1988, GZ 1 R 43/87-19, womit aus Anlaß der Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 15. November 1986, GZ 35 Cg 171/86-8, aufgehoben und die Aufhebungsklage zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden wegen Unterbrechung des Verfahrens dem Gericht erster Instanz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagtenvertreter ist nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof am 15. Dezember 1988 verstorben. Dies bewirkte eine Unterbrechung des Verfahrens im Sinne des § 160 Abs.1 ZPO. Nach nunmehr ständiger Auslegung des § 160 Abs.1 ZPO durch den Obersten Gerichtshof (zB 1 Ob 640/84, 6 Ob 693/84, 7 Ob 507/84; 6 Ob 687, 688/87 ua) hindert eine nach § 160 ZPO eingetretene Unterbrechung eines in diesem Stadium befindlichen Rechtsstreites - entgegen der Lehrmeinung von Fasching, Lehrbuch Rz 598 und Komm II 784 - eine Entscheidung über das Rechtsmittel, und zwar einerlei, ob der Vertretungsmangel in der Person des Rechtsmittelwerbers oder in der Person des Rechtsmittelgegners aufgetreten ist (6 Ob 813/81, 1 Ob 640/84, 7 Ob 507/84, 6 Ob 687, 688/87).
Die Akten sind daher ohne Entscheidung über den Rekurs an das Prozeßgericht erster Instanz rückzuleiten. Dieses wird die Akten nach einer formellen Aufnahme des Verfahrens zur Erledigung des Rekurses wieder vorzulegen haben.
Anmerkung
E16379European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00690.88.0112.000Dokumentnummer
JJT_19890112_OGH0002_0060OB00690_8800000_000