TE OGH 1989/1/16 1Nd41/88

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Veröffentlicht am 16.01.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Wilhelm P***, Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, wider die beklagten Parteien 1.) Hofrat Dr. Otto S***, leitender Staatsanwalt, 2.) Dr. Wolfgang J***, erster Staatsanwalt, beide Staatsanwaltschaft Wels, und 3.) Dr. Peter R***, Wels, Konrad-Meindl-Straße 11, wegen Feststellung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Wels wies mit Beschluß vom 30. Juni 1988 die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, das Recht des Klägers auf den unparteiischen, objektiven Sachverständigen, der über ausreichende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beurteilung der Materie verfügt, im Verfahren 19 Vr 1566/85 des Kreisgerichtes Wels wahrzunehmen und zu achten, sowie auf deren Verurteilung zur Vornahme aller Handlungen, um dieses Recht wiederherzustellen, und Unterlassung aller Handlungen, welche dieses Recht beeinträchtigen, gerichtete Klage zurück und den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

Den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung des Rekurses gegen diesen Beschluß wies das Bezirksgericht Wels mit Beschluß vom 9. August 1988 ab. Mit Beschluß vom 28. Oktober 1988 wies das Bezirksgericht Wels den dagegen erhobenen Rekurs des Klägers zurück und seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Dieser Beschluß wurde dem Kläger am 16. November 1988 zugestellt.

Am 24. November 1988 langte beim Bezirksgericht Wels ein Schreiben des Klägers ein, mit dem er die Zustellung des Beschlusses vom 28. Oktober 1988 bestätigte und vorbrachte, daß der Beschluß nicht den geltenden Gesetzen bzw. der geltenden Bundesverfassung entspreche.

Mit der Eingabe vom 25. September 1988, mit welcher der Kläger Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 9. August 1988 erhob, stellte er auch den Antrag, dieses Verfahren (und andere) an Gerichte außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz zu delegieren und schlug hiefür das Landesgericht Innsbruck, das Oberlandesgericht Innsbruck und das Bezirksgericht Innsbruck vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist abzuweisen.

Selbst wenn man in der Eingabe vom 25. September 1988 einen der Verbesserung zugänglichen Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 28. Oktober 1988 erblickte und annähme, daß das Verfahren daher noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, wäre die beantragte Delegierung nicht zu bewilligen. Soweit die Delegierung des Landesgerichtes oder des Oberlandesgerichtes Innsbruck beantragt wird, scheitert eine Delegierung schon daran, daß es sich hiebei nicht um Gerichte gleicher Gattung handelt. Die Delegierung des Bezirksgerichtes Innsbruck wird vom Kläger angestrebt, weil alle Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz ausgeschlossen seien. Der Antrag auf Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit an das Bezirksgericht Innsbruck nach § 31 JN kann aber nicht darauf gestützt werden, daß für alle Richter des ursprünglich angerufenen Gerichtes Ablehnungsgründe gegeben seien (EFSlg. 8841; EvBl 1968/144 ua). Über die Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. Wären die Ablehnungsanträge erfolgreich, müßte ohnedies von Amts wegen nach § 30 JN vorgegangen werden.

Anmerkung

E15923

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010ND00041.88.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19890116_OGH0002_0010ND00041_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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