TE OGH 1989/1/17 15Os141/88

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Tegischer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Davide Raimondo G*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten Charlotte F*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1.Juli 1988, GZ 20 d Vr 2545/87-330, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Albrecht, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Strafberufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 Jahre erhöht.

Der Angeklagte wird mit seiner Strafberufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Berufung der Privatbeteiligten wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten und der Privatbeteiligten jeweils die durch ihre erfolglosen Rechtsmittel verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen) angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Davide (auch: David) Raimondo G*** (neuerlich) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 2.Dezember 1981 in Wien Christiane N*** dadurch, daß er mit einem Springmesser sowie einem Küchenmesser auf sie einstach, sie am Hals erfaßte und ihr schließlich mit einem spitzen Hammer wiederholt heftige Schläge gegen den Schädel versetzte, vorsätzlich getötet hat.

Dieser Schuldspruch beruht auf dem Wahrspruch der Geschwornen, welche - jeweils einstimmig - die Hauptfrage nach Mord bejaht und die Zusatzfrage nach einem anläßlich der Tat vorgelegenen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gemäß § 11 StGB verneint hatten. Demnach blieben alle anderen für den Fall der Verneinung dieser Hauptfrage oder der Bejahung dieser Zusatzfrage gestellten weiteren Fragen an die Geschwornen unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten gegen den Schuldspruch aus § 345 Abs 1 Z 4, 6, 8 und 10 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.

Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer mit Beziehung auf § 329 StPO "vorsorglich" deshalb geltend, weil dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht zu entnehmen sei, daß die Ersatzgeschwornen "vor der Abstimmung ... ausgeschieden" seien. Gemäß dem Hauptverhandlungsprotokoll, in welchem eingangs ausdrücklich zwischen Geschwornen und Ersatzgeschwornen unterschieden worden ist (S 47 f/VI), haben sich jedoch ohnehin nur die Geschwornen in das für sie bestimmte Beratungszimmer begeben (S 313/VI), sodaß die Annahme des Nichtigkeitswerbers, auch die Ersatzgeschwornen könnten der Abstimmung der Geschwornen beigewohnt haben, nicht zutrifft.

Ebensowenig liegen Nichtigkeit begründende Mängel der Fragestellung (Z 6) vor.

In der Hauptverhandlung wurden nämlich - dem Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider - keine Tatsachen vorgebracht, welche bei Annahme ihrer Richtigkeit eine Tatbeurteilung als Ausübung von Putativnotwehr oder als Putativnotwehrexzess hätten nach sich ziehen können und die daher gemäß §§ 313, 314 StPO durch Stellung einer weiteren Zusatzfrage sowie einer weiteren Eventualfrage zu berücksichtigen gewesen wären. Ein solches Tatsachenvorbringen müßte auf eine irrtümliche Vorstellung des Angeklagten zur Tatzeit betreffend das damalige Vorliegen einer Notwehrlage - also eines (seinerzeit) gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs der Christiane N*** gegen ein für ihn notwehrfähiges Gut - und betreffend einen Abwehrcharakter der von ihm verübten Tötungshandlungen hingedeutet haben (§§ 3 und 8 StGB). Den in der Beschwerde zitierten Passagen aus der Verantwortung des Angeklagten ist jedoch eine derartige inhaltliche Tragweite nicht zu entnehmen. Mit den zunächst ins Treffen geführten Schilderungen (S 75 f/VI) behauptete der Beschwerdeführer, damals verschiedene Halluzinationen gehabt zu haben, wie etwa, daß die Fensterscheiben gelebt und sich glaublich wie Blitze oder wie Geschoße verhalten hätten, daß er selbst sich in Lichtkreise aufgelöst habe und daß schließlich auch ein "schwarzes Tier" da gewesen sei. Seiner gesamten Erzählung über solcherart scheinbare Geschehnisse kann aber nicht entnommen werden, daß er sich von Christiane N*** angegriffen gefühlt und einer (vermeintlichen) Attacke entgegengewirkt habe. Gleiches gilt auch für den in der Darstellung irrationaler Vorgänge enthaltenen Satz "Die Tina (gemeint: Christiane N***) ist dann aufgestanden und da hatte ich das Gefühl, sie dringt in mich hinein"; auch damit wird im gegebenen Zusammenhang bloß ein halluzinatorisches Gefühlserlebnis zum Ausdruck gebracht und nicht etwa die Vorstellung, daß zu jener Zeit eine Beeinträchtigung eines Rechtsgutes des Nichtigkeitswerbers erfolgt sei oder gedroht habe; dazu kommt, daß seiner Verantwortung auch keine Behauptungen über (vermeintliche) Abwehrmaßnahmen seinerseits zu entnehmen sind und daß sich die relevierten Bekundungen des Beschwerdeführers über Angstgefühle (S 77/VI) auf angebliche halluzinatorische Vorgänge nach der Tat beziehen. Gerade deshalb, weil diese Einlassung des Angeklagten keinerlei Hinweis auf eine (vermeintliche) Aggressionshandlung der Christiane N*** enthielt, wurde ihm ja in der Folge seine frühere (insoweit abweichende) Aussage aus dem wiederaufgenommenen Verfahren vorgehalten, wonach er in der Nacht zum 6.Dezember 1981 die Erinnerung daran zurückerlangt haben wollte, daß die Frau vor der Tat auf ihn losgegangen sei (S 100/I). Seine weitwendige und ausweichende nunmehrige Stellungnahme zu diesem Vorhalt ging aber dem Sinne nach dahin, daß er schon bei seinen Angaben vor der Polizei nicht gewußt habe, wovon eigentlich die Rede war, und daß seine damit relevierte Behauptung vor dem Untersuchungsrichter bloß die Darlegung einer abstrakten Möglichkeit im Rahmen eines gedanklichen Rekonstruktionsversuches gewesen sei, die jedenfalls nicht seiner Erinnerung entsprochen habe (S 86-91/VI). Im Hinblick auf diese deutliche Distanzierung des Beschwerdeführers von seiner (schon im früheren Verfahren letztlich nicht mehr aufrechterhaltenen) Behauptung, Christiane N*** sei auf ihn losgegangen, ist in der alleinigen Erörterung jener Angaben in der Hauptverhandlung kein im Sinne der §§ 313 und 314 StPO erstattetes prozessuales Vorbringen des Inhalts zu erblicken, daß ein derartiger Angriff von ihm irrtümlich angenommen worden sei oder daß er ein (vermeintliches) Verteidigungsverhalten gesetzt habe. Somit wurden durch die Unterlassung einer Fragestellung nach Putativnotwehr und Putativnotwehrexzeß keine der in den §§ 313 und 314 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt.

Als Mangel nach Z 8 des § 345 Abs 1 StPO rügt der Nichtigkeitswerber, daß die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung in zweifacher Hinsicht grob unvollständig und daher unrichtig sowie zur Irreleitung der Laienrichter bei der Beschlußfassung über den Wahrspruch geeignet gewesen sei. Auch mit diesen Behauptungen ist er nicht im Recht.

Die zur Eventualfrage in Richtung Totschlag erteilte Belehrung umfaßte nämlich durchaus zutreffende Ausführungen zur allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung im Sinn des § 76 StGB, ohne dabei irgendeinen Anlaß zur mißverständlichen Auffassung zu geben, daß nicht nur die Gemütsverfassung des Täters, sondern auch die während ihres Bestandes vorsätzlich vorgenommene Tötung eines Menschen durch ihn allgemein begreiflich sein müßte. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zuwider bestand daher keine Notwendigkeit, zwecks richtiger Begriffserläuterung eine diesbezügliche Klarstellung beizufügen, sodaß insoweit keine Unvollständigkeit vorliegt.

Unzutreffend ist aber auch der Einwand, zur Eventualfrage nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83, 86 StGB) sei in der Rechtsbelehrung nur das äußere Tatbild erörtert worden; denn dabei übergeht der Beschwerdeführer die in der Belehrung ohnehin enthaltene Darlegung über das Erfordernis eines Verletzungs- oder Mißhandlungsvorsatzes (S 6 der Rechtsbelehrung).

Entgegen dem zum Nichtigkeitsgrund der Z 10 a des § 345 Abs 1 StPO erstatteten Beschwerdevorbringen schließlich, mit dem hervorgehoben wird, daß die Zeugenaussage der Claudia R*** und das Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie Univ.Prof. Dr. A*** für eine Tatbegehung im Zustand einer durch LSD-Einnahme herbeigeführten (die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden) Psychose sprächen, ergeben sich aus den Akten nach sorgfältiger Prüfung der vom Angeklagten ins Treffen geführten Argumente gleichwie der übrigen Verfahrensergebnisse auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen in Ansehung der Annahme, daß er die Tat im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangen hat.

Daß es bei der Überprüfung einer Tatsachenrüge (Z 10 a) nicht auf die Stichhältigkeit der von den Geschwornen deklarierten Erwägungen (§ 331 Abs 3 StPO) ankommt, sondern ausschließlich darauf, ob sich für den Obersten Gerichtshof selbst aus den damit relevierten Verfahrensergebnissen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Verdikt zugrunde liegenden Beweiswürdigung ergeben, hat der Beschwerdeführer durchaus zutreffend erkannt. Seine weitwendigen Erwägungen über den hypothetischen Verlauf eines allfälligen künftigen Strafverfahrens gegen die Zeugin R*** wegen falscher Beweisaussage hingegen stützen sich zwangsläufig nicht auf den hier aktuellen Akteninhalt und stellen daher keine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dar. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach § 75 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die grausame und für das Opfer qualvolle Begehung der Tat, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel sowie die geistige Beeinträchtigung des Angeklagten durch einen geringgradigen schizophrenen Defekt, welcher zu Konflikten in Partnerbeziehungen Anlaß gibt.

Den Strafausspruch fechten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit Strafberufung an. Während ersterer eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt, beantragt die Anklagebehörde deren Erhöhung unter Bedacht auf § 359 Abs 4 StPO; mit dem durch die Wiederaufnahme aufgehobenen Urteil war Davide Raimondo G*** seinerzeit zu 18 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Dem Angeklagten ist einzuräumen, daß (wie der Oberste Gerichtshof schon in seiner Berufungsentscheidung vom 4. Oktober 1983, 10 Os 107/83, ausgesprochen hat) die von seinem Vater über sein Ersuchen erfolgte Zahlung von 4.249 S für Begräbniskosten einen (gleichwohl nur wenig ins Gewicht fallenden) weiteren Milderungsgrund darstellt und daß auch der zur Tatzeit beim Angeklagten vorgelegenen seelischen Anspannung eine gewisse strafmildernde Wirkung zukommt; letzterer Umstand wird aber durch den vom Erstgericht dem Angeklagten zugutegehaltenen Milderungsgrund der geistigen Beeinträchtigung durch einen geringgradigen schizophrenen Defekt ohnedies erfaßt.

Den Milderungsgrund gemäß § 34 Z 17 StGB hingegen kann der Angeklagte nicht für sich reklamieren; denn seine Verantwortung ließ ein Eingeständnis seiner Schuld - eine der Voraussetzungen für den erwähnten mildernden Umstand (vgl. ÖJZ-LSK 1980/19) - nicht erkennen. Auch kann nach Lage des Falles nicht davon gesprochen werden, daß der Angeklagte wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hätte. Den ordentlichen Lebenswandel aber hat das Geschwornengericht dem Angeklagten ohnedies zugebilligt. Da die Geschwornen die Einnahme von LSD durch den Angeklagten vor der Tat mehrheitlich verneint haben, kann bei ihm von einem durch LSD-Konsum bewirkten Zustand an der Grenze der Zurechnungsfähigkeit nicht gesprochen werden. Im übrigen könnte einem solchen Zustand schon in Anbetracht der Vorwerfbarkeit eines derartigen Konsums im Hinblick auf § 35 StGB keine mildernde Wirkung zugebilligt werden (siehe auch die bereits angeführte Berufungsentscheidung des Obersten Gerichtshofes in dieser Sache im ersten Rechtsgang). Zufolge der Bejahung der Hauptfrage 1 und des darauf beruhenden Unterbleibens einer Beantwortung der Eventualfrage 4 (wegen des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB), hat das Berufungsgericht gemäß § 295 Abs 1 erster Satz StPO davon auszugehen, daß der Angeklagte die Tat nicht in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung begangen hat.

Der Angeklagte wurde kurz nach dem Mord festgenommen und befindet sich seit diesem Zeitpunkt, somit seit nunmehr über sieben Jahre in Haft. Dem mit Beziehung darauf relevierten Milderungsgrund des § 34 Z 18 StGB (längeres Wohlverhalten seit der Tat) kommt deswegen keine Bedeutung für die Strafbemessung zu, weil es sich vorliegend um ein wiederaufgenommenes Verfahren handelt, das abermals zu einem Schuldspruch geführt hat (12 Os 149/84). Der Berufung der Staatsanwaltschaft hinwieder ist zu entgegnen, daß dem Angeklagten sehr wohl ein bisher ordentlicher Lebenswandel zugutezuhalten ist; daß er bisher mit anderen Personen in wechselseitige tätliche Auseinandersetzungen verstrickt war, verschlägt nichts, weil keiner dieser Vorfälle Anlaß für die Einleitung eines Strafverfahrens war (so schon 10 Os 107/83). Dennoch erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als berechtigt.

Wenngleich nunmehr die besonderen Strafbemessungsgründe zum Vorteil des Angeklagten eine geringfügige Korrektur erhalten haben, gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß seit seiner schon erwähnten Berufungsentscheidung vom 4.Oktober 1983 - abgesehen vom Wegfall des wenig ins Gewicht fallenden Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens zweier strafbarer Handlungen (§ 33 Z 1 StGB) infolge des im wiederaufgenommenen Verfahren erfolgten Freispruchs vom Anklagevorwurf nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG - eine für eine Korrektur der seinerzeit in der Rechtsmittelentscheidung verhängten Strafe relevante Änderung der Strafzumessungsgründe nicht eingetreten ist. Demnach entspricht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Jahren dem schweren Verschulden des Angeklagten und dem hohen Unrechtsgehalt der Tat. Die Freiheitsstrafe war daher in Stattgebung der Strafberufung der Staatsanwaltschaft auf dieses Maß anzuheben, der Angeklagte mit seiner Strafberufung hierauf zu verweisen.

Die Privatbeteiligte Charlotte F*** wurde mit ihren Ansprüchen (zu ergänzen: gemäß § 366 Abs 2 StPO) auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Dagegen richtet sich ihre Berufung, die unbegründet ist.

Gemäß § 365 Abs 2 zweiter Satz StPO ist der Beschuldigte zu den geltend gemachten Ansprüchen zu vernehmen; ohne derartige Vernehmung ist ein Zuspruch an den Privatbeteiligten nicht zulässig (SSt. 40/62). Nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung wurde Davide Raimondo G*** zu den privatrechtlichen Ansprüchen nicht gehört. Schon aus diesem Grund kommt dem Berufungsbegehren der Privatbeteiligten keine Berechtigung zu, sodaß es eines weiteren Eingehens auf die Einwände dieser Berufung nicht bedarf.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E16508

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00141.88.0117.000

Dokumentnummer

JJT_19890117_OGH0002_0150OS00141_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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