TE OGH 1989/1/17 15Os162/88 (15Os163/88)

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Tegischer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut B*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 sowie 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 24.November 1988, GZ 7 Vr 587/88-41, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den mit dem Urteil verkündeten und ausgefertigten Beschluß dieses Gerichtes nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

2.) Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde Helmut (im Urteilstenor versehentlich: Adolf) B*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 sowie § 15 StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 29. August 1988 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seinem - mittlerweile verstorbenen (S 259) - Bruder Adolf B*** in Hueb einen Einbruchsdiebstahl in das Gasthaus des Johann E*** verübte, bei dem Bargeld und Zigaretten erbeutet wurden, sowie in Münzkirchen und in Taufkirchen an der Pram zwei weitere Einbruchsdiebstähle in die Trafik der Margit S*** und das Kaufhaus des Alois E*** zu begehen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Z 5) kann keine Rede davon sein, daß das Schöffengericht "Scheingründe" verwendet habe.

Soweit der Beschwerdeführer die Bezeichnung des Kennzeichens am Fahrzeug seines Bruders als auffällig (US 8) bemängelt, ist dem entgegenzusetzen, daß sich das Schöffengericht insgesamt auf die Aussage des Zeugen S*** stützte, der nicht nur den Buchstaben A an der Hunderterstelle des Kennzeichens in Erinnerung behalten hatte, sondern überdies, daß es sich (der Kennzeichenserie nach) um ein Braunauer Kennzeichen handelte und daß das Fahrzeug ein VW-Bus war, Umstände, die auf das Fahrzeug des Adolf B*** zutrafen. Auf die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, die er ins Treffen führt, bezog sich das Schöffengericht gar nicht, hielt sie vielmehr in ausführlicher Beweiswürdigung (US 8 bis 11) als widerlegt.

Daß die Zeugen Alois P*** und Maria P*** den Angeklagten nicht als einen der in unmittelbarer Nähe der Trafik S*** betretenen beiden Männern wiedererkannten, wurde vom Schöffengericht ohnedies festgestellt (US 9) und damit in den Kreis seiner Überlegungen miteinbezogen. Der Beschwerdeführer übergeht hingegen mit seiner Schlußfolgerung, die beiden genannten Zeugen hätten ihn sicher ebenso wie seinen Bruder wiedererkannt, wenn er einer der Täter gewesen wäre, die Bekundungen der Zeugen, wonach Adolf B*** sich im Gegensatz zu seinem Begleiter umgewandt hatte und sie deshalb seine Gesichtszüge erkennen konnten (S 236, 238). Mit der Behauptung der Vornahme einer Beweiswürdigung "zu seinen Lasten" letztlich wird kein Begründungsmangel im Sinn der angerufenen Gesetzesstelle dargetan (Mayerhofer/Rieder, StPO2 E 147 zu § 281 Z 5), sondern der im Rahmen einer Mängelrüge unzulässige Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes unternommen.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, wobei - wie am Rande erwähnt sei - der Beschwerdeführer mit den Behauptungen, er habe keine grüne Natojacke getragen und zum Zeitpunkt der Beobachtung der Zeugin Maria P*** im Auto einen Rausch ausgeschlafen, im Gegensatz zu den Aussagen der Zeugen P*** und sogar zu jener seines Bruders steht (S 82, 83 a, 181 f, 235, 237, 198 f, 201 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über seine Beschwerde gegen den im Sachzusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Beschluß auf Widerruf einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E16143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00162.88.0117.000

Dokumentnummer

JJT_19890117_OGH0002_0150OS00162_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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