Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Kodek und Dr.Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Robert G***, geboren am 25.Juni 1980, infolge Revisionsrekurses des Vaters Robert G*** sen., Wien 12, Steinbauergasse 36/9/1/4, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 3.November 1988, GZ 47 R 700/88-46, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 6.September 1988, GZ 3 P 251/83-41, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien beantragte am 16.5.1988, den Vater des Minderjährigen, Robert G*** sen., als Unterhaltsschuldner gemäß § 29 UVG 1985 zur Rückzahlung der für die Zeit vom 1.7. bis 30.9.1980 gewährten Unterhaltsvorschüsse im Gesamtbetrag von S 1.740,-- zu verpflichten.
Der Vater erklärte sich am 23.8.1988 zu Protokoll des Erstgerichtes bereit, diese Unterhaltsvorschüsse zurückzuzahlen (ON 40).
Das Erstgericht verpflichtete den Vater Robert G*** unter Hinweis auf dessen Zustimmungserklärung zur Rückzahlung dieser Unterhaltsvorschüsse.
Den vom Vater am 3.10.1988 zur Post gegebenen Rekurs gegen diesen ihm am 9.9.1988 zugestellten Beschluß wies das Gericht zweiter Instanz zurück. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sei auch im Verfahren außer Streitsachen die Beschwer des Rechtsmittelwerbers, die dann fehle, wenn er der angefochtenen Entscheidung selbst zugestimmt habe; das sei hier der Fall. Im übrigen wäre der Rekurs auch verspätet erhoben worden; auf das verspätete Rechtsmittel könnte auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Bedacht genommen werden, weil es sich nicht ohne Nachteil eines Dritten - hier des Bundes - abändern ließe.
Rechtliche Beurteilung
Der von Robert G*** sen. beim Erstgericht zum Protokoll erklärte Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zwar zulässig, weil Beschlüsse gemäß § 29 UVG 1985 nicht vom Rechtsmittelausschluß des § 15 Abs 3 UVG 1985 betroffen sind und keine bestätigende Entscheidung der Rekursinstanz vorliegt, die nur aus den im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Gründen angefochten werden könnte; er ist aber nicht berechtigt.
Auch im Verfahren außer Streitsachen wird das Rekursrecht nur solchen Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten zugebilligt, deren rechtlich geschützte Interessen durch den bekämpften Beschluß beeinträchtigt wurden (SZ 42/48 und 176 uva); fehlt diese Beschwer, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (NZ 1970, 182 ua). Die Beschwer ist nicht nur zu verneinen, wenn der Rechtsmittelwerber - wie hier im Bereich der Parteiendisposition - den nun von ihm bekämpften Beschluß selbst beantragt hat (WBl 1988, 25 uva), sondern auch dann, wenn er - wie der Rechtsmittelwerber im vorliegenden Fall - dem stattgegebenen Antrag ausdrücklich zugestimmt hat (7 Ob 819/82; 5 Ob 32/82). Der Vater hat zwar im Rekurs an die dritte Instanz vorgebracht, sein Sohn wäre versorgt gewesen, zumal er der Mutter ein Sparbuch zur Verfügung gestellt habe, was angesichts der Bestimmung des § 4 Z 3 UVG von Bedeutung sein könnte, doch weicht er mit diesen Ausführungen von seinem bisherigen Vorbringen zur Gänze ab, weil er selbst noch im Rekurs an das Gericht zweiter Instanz derartige Behauptungen nicht aufgestellt hat. Solche Neuerungen sind aber auch im Verfahren außer Streitsachen unbeachtlich (SZ 46/88 uva). Da das Gericht zweiter Instanz den Rekurs des Unterhaltsschuldners mangels Beschwer zu Recht zurückgewiesen hat, ist dessen dagegen erhobenem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen. Auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses an die zweite Instanz muß deshalb nicht mehr eingegangen werden.
Anmerkung
E16322European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00719.88.0118.000Dokumentnummer
JJT_19890118_OGH0002_0010OB00719_8800000_000