TE OGH 1989/1/18 1Ob712/88

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Kodek und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Elke Irene S***, Chemielaborantin, Am Rain 9, 6250 Kundl, vertreten durch Dr. Gerhard Maurer, Rechtsanwalt in Wörgl, wider den Antragsgegner Oskar E***, Pensionist, Mühlbichl 8, 6230 Brixlegg, vertreten durch Dr. Rudolf Wieser, Dr. Friedrich Hohenhauer und Dr. Martin Zanon, Rechtsanwälte in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28. Oktober 1988, GZ 2 b R 138/88-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 15.September 1988, GZ 2 Nc 118/88-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter des Antragsgegners und hat am 24.Oktober 1987 mit Hannes Friedrich S*** die Ehe geschlossen. Sie begehrte vom Antragsgegners ein Heiratsgut von

46.200 S, welchen Anspruch der Antragsgegner dem Grunde und der Höhe nach bestritt.

Das Erstgericht verhielt den Antragsgegner zur Bezahlung eines Heiratsgutes von 40.000 S und wies das Mehrbegehren rechtskräftig ab. Es stellte im wesentlichen fest: Der geschiedene Antragsgegner, der keine Unterhaltspflichten mehr zu erfüllen habe, erhalte eine Pension von monatlich 9.648,10 S, seit 1. Juli 1988 von 9.822 S und sei Eigentümer eines PKWs Marke Mercedes 380 SE, Baujahr 1981, mit einem derzeitigen Wert von 230.000 S, wofür er einen Kredit von monatlich 2.400 S abzuzahlen habe. Bis längstens 15.Oktober 1988 werde er von seiner geschiedenen Ehegattin, von der er bereits 150.000 S erhalten habe, eine Ausgleichszahlung von 250.000 S bekommen. Er habe sonst kein Vermögen und bewohne in Brixlegg eine Mietwohnung mit 56 m2, für die er einen monatlichen Zins von 3.500 S zu bezahlen habe. Die Antragstellerin sei Chemielaborantin und habe im ersten Halbjahr 1988 68.995,35 S netto verdient; sie sei vermögenslos. Unter diesen Umständen sei dem Antragsgegner die Bezahlung eines Heiratsgutes durchaus zuzumuten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge. Es trat der Auffassung des Erstgerichtes bei und hielt es für unwesentlich, daß der Antragsgegner mit der Ausgleichszahlung weitgehend Schulden abzudecken hat.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig. Der Rechtsmittelwerber macht offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes geltend. Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn entweder ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich oder so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung getroffen wurde oder das Rekursgericht gegen Grundprinzipien des Rechts verstoßen hat, nicht aber bei bloßen Ermessensentscheidungen (EFSlg 52.767, 49.930, 47.208 uva). Die Frage, wie die Höhe eines Heiratsgutes im Einzelfall zu ermitteln ist, ist in den Vorschriften der §§ 1220 ff ABGB nicht ausdrücklich geregelt, die im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu treffende Lösung dieser Rechtsfrage kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein (EFSlg 47.237, 39.828 ua). Der Revisionsrekurs meint, das Rekursgericht habe nicht im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens gehandelt, weil es sich von den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Bemessungsgrundsätzen extrem entfernt habe, ohne daß dies in den besonderen Umständen begründet wäre. Er will zum Ergebnis gelangen, daß ihn keine Dotationspflicht treffe. Er verschweigt aber geflissentlich, daß er einen PKW Mercedes 380 SE fährt und sich sehr wohl in der Lage sieht, Kreditzinsen dafür abzuzahlen. Von einer Unfähigkeit, der Antragstellerin ein Heiratsgut zu bezahlen, kann dann keine Rede sein. In der Festsetzung seiner Höhe blieb das Rekursgericht durchaus im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Kann der Revisionsrekurs aber keine offenbare Gesetzwidrigkeit dartun, ist er zurückzuweisen.

Anmerkung

E16145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00712.88.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19890118_OGH0002_0010OB00712_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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