Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christiana P***, Angestellte, Knotzenbachgasse 8, 1230 Wien, früher vertreten durch Dr. Friedrich Weber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** & Co Gesellschaft mbH, Nordwestbahnstraße 12, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Andreas Puletz und Dr. Franz Stadler, Rechtsanwälte in Wien, wegen restlich 491.579,12 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. September 1988, GZ 4 R 136/88-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 23. November 1987, GZ 25 Cg 396/86-16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Klägerin war am 7.Oktober 1985 auf Grund des "Schiedsspruches des Steuerberaters Dr. Richard W*** vom 20. Dezember 1984" zur Hereinbringung einer Forderung von 738.398 S sA gegen ihren Bruder Karl B*** die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Bezüge des Verpflichteten gegen die beklagte Partei als Drittschuldner bewilligt worden.
Das Erstgericht gab ihrer auf Zahlung von 745.705,48 S sA gerichteten Drittschuldnerklage bis auf ein Zinsenmehrbegehren statt. Das Berufungsgericht änderte über die Berufung der beklagten Partei dieses Urteil teilweise ab. Es bestätigte den Zuspruch von 193.044,50 S sA und wies das auf Zahlung von 552.660,98 S sA gerichtete Mehrbegehren ab.
Die Klägerin bekämpfte mit ihrer rechtzeitig am 19. Oktober 1988 zur Post gegebenen Revision die Abweisung eines Begehrens auf Zahlung von 491.579,12 S sA.
Nach der Erstattung der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei und der Vorlage der Akten ist der Rechtsanwalt der Klägerin Dr. Friedrich W*** am 15.Dezember 1988 verstorben.
Nach § 160 Abs. 1 ZPO tritt eine Unterbrechung des Verfahrens insoweit ein, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt. Die Unterbrechung dauert an, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof vertritt gegen Fasching II 784 und ZPR Rz 598 nunmehr ständig die Rechtsansicht, daß diese eingetretene Unterbrechung die Entscheidung über eine vorher erhobene Revision selbst dann hindert, wenn eine mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht (§ 509 Abs. 2 ZPO) nicht angeordnet werden würde (zuletzt etwa 1 Ob 640/84; 6 Ob 693/84; 7 Ob 507/84). Solange die Partei keinen anderen Rechtsanwalt bestellt hat, fehlt ihr die sonst jedem Rechtsmittelwerber freistehende Möglichkeit, das Rechtsmittel zurückzuziehen (§ 513 und § 484 Abs. 1 ZPO). Die Ansicht, daß ab der Unterbrechung bis zur Aufnahme des Verfahrens über die Revision nicht entschieden werden kann, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung zum vergleichbaren Fall der Unterbrechung des Prozesses wegen Konkurseröffnung nach § 159 ZPO (EvBl. 1979/115 uva). Nach Aufnahme des Verfahrens wird das Erstgericht die Prozeßakten zur Entscheidung über die Revision der Klägerin wieder vorzulegen haben.
Anmerkung
E16201European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00192.88.0118.000Dokumentnummer
JJT_19890118_OGH0002_0030OB00192_8800000_000