TE OGH 1989/1/18 1Ob2/89

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Kodek und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Josef P***, Landwirt, Hintermuhr 16, 2.) Rupert K***, Landwirt, Muhr 41, beide vertreten durch Dr.Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*** J***, Salzburg, Vogelweiderstraße 55, vertreten durch Dr.Reinhold Möbius, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 64.3l7,82 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13. September 1988, GZ 12 R 72/88-15, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. April 1988, GZ 8 Cg 285/87-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben: "Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien den Betrag von S 64.317,82 samt 4 % Zinsen seit 24.Februar 1987 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, den klagenden Parteien die mit S 28.622,07 bestimmten Kosten der Verfahren aller drei Instanzen (darin enthalten S 1.583,82 Umsatzsteuer und S 11.200 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Erkenntnis des Ehrensenates der S*** J*** vom 19. Dezember 1983 wurden die Kläger schuldig erkannt, im gemeinsamen Zusammenwirken zwischen dem 7.Oktober 1978 und dem 21.Oktober 1978 in Muhr dem Klaus B*** und dem Eduard B*** mit der tatsachenwidrigen Behauptung, es handle sich um eine Einkreuzung zwischen Steinbock und Alpenziege, den Abschuß zweier Hausziegenböcke um den Betrag von je DM 700 verkauft zu haben; die Kläger haben dadurch gemäß § 97 Abs 2 lit a Salzburger Jagdgesetz (im folgenden Sbg JagdG) die Jägerehre verletzt; gemäß § 97 Abs 3 Sbg JagdG wurden sie zum zeitlichen Ausschluß aus der S*** J*** beginnend mit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf die Dauer von zwei Jahren bestraft. Zur Verjährungsfrage enthält das Erkenntnis keine Ausführungen. Einer Berufung der beiden Kläger, in der sie u.a. geltend machten, daß eine allfällige Verletzung der Jägerehre auf Grund der im § 97 Abs 2 Sbg JagdG normierten Strafbarkeitsverjährung nicht geahndet werden könne, gab der Beschwerdesenat des Ehrengerichtes der S*** J*** mit Erkenntnis vom 19.November 1984,

AZ XII/82, in der Schuld- und Straffrage nicht Folge. Zur Frage der Verjährung führte der Beschwerdesenat aus, der Beschwerde sei zuzugeben, daß das Wort "ahnden" mit "bestrafen" gleichgesetzt werden könne und auch zum seinerzeitigen Finanzstrafgesetz 1958 in dessen § 55 Abs 8 eine ähnliche Auslegung vorgenommen worden sei. Diese Auslegung sei jedoch im konkreten Fall nicht zwingend. Es spreche die Absicht des Gesetzgebers dafür, daß mit der Einleitung eines Verfahrens innerhalb der Verjährungszeit die Verjährung unterbrochen sein solle. Im Stadium der Gesetzwerdung des Salzburger Jagdgesetzes 1977 sei als Vorbild u.a. auf die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10.November 1971, mit der eine Ehrenratsordnung für den Burgenländischen Landesjagdverband erlassen worden sei, LGBl 1971/43 in der Fassung LGBl 1972/25, vorgelegen, die im § 3 bestimme, daß durch Verjährung die Verfolgung eines Mitgliedes des Landesjagdverbandes wegen Verletzung der Jägerehre ausgeschlossen sei, wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfrist ein Ehrenratsverfahren nicht eingeleitet oder zu seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes Ehrenratsverfahren nicht wieder aufgenommen worden sei. Damit ergebe sich, daß trotz der Verwendung des Wortes "Ahndung" eine Verfolgung auch dann möglich sei, wenn es nur innerhalb der Verjährungszeit zur Einleitung des Verfahrens gekommen sei. Ein Verweis auf § 31 VStG 1950 könne für die Kläger zu keinem anderen Ergebnis führen als dem, daß durch die Einleitung des Ehrengerichtsverfahrens innerhalb der Verjährungsfrist eine weitere Verfolgung möglich gewesen sei.

Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 11. Oktober 1986, B 138/85-8, aus, daß die Kläger durch den Bescheid des Beschwerdesenates des Ehrengerichtes der S*** J*** im verfassungsgesetzlich gewährleistenden Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden seien. Der Verfassungsgerichtshof hob den Bescheid des Beschwerdesenates auf. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 97 Abs 1 Sbg JagdG sei eine in der Verhängung einer Strafe nach § 97 Abs 3 Sbg JagdG gelegene Ahndung einer Verletzung der Jägerehre nach dem Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem das mißbilligte Verhalten aufgehört habe, nicht mehr (weder durch ein Erkenntnis des erstinstanzlichen Ehrengerichtes noch durch ein Erkenntnis des zweitinstanzlichen Beschwerdesenates) zulässig. Weder den Gesetzesmaterialien noch dem Beratungsprotokoll über das Zustandekommen des Gesetzes könne ein Anhaltspunkt für eine Auslegung entnommen werden, daß ein Erkenntnis zur Ahndung der Verletzung der Jägerehre nach dem Ablauf der fünfjährigen Frist insbesondere etwa dann noch gefällt werden dürfte, wenn innerhalb dieser Frist das Ehrengerichtsverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet worden sei. Aus dem von der belangten Behörde vorgebrachten Hinweis auf Regelungen in anderen Bundesländern könne ein gegenteiliger Standpunkt nicht abgeleitet werden. So sei im § 90 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl Nr. 76, ausdrücklich bestimmt, daß Vergehen der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft gegen Standespflichten, die nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung) zurückliegen, von einem Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft durch Disziplinarstrafen geahndet werden. Nach der von der belangten Behörde angeführten Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10.November 1971, mit der eine Ehrenratsordnung für den Burgenländischen Jahresjagdverband erlassen worden sei, LGBl Nr. 43 in der Fassung LGBl 1972/25, betrage die Verjährungsfrist für die Ahndung der Verletzung der Jägerehre drei Jahre; der Lauf der Verjährungsfrist beginne mit dem Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Ehrensenat gewesen sei, mit dessen rechtskräftiger Erledigung. Gerade ein Vergleich mit den angeführten Regelungen lasse beim Wortlaut des § 97 Abs 1 Sbg JagdG eine Schlußfolgerung, daß die Verhängung einer Strafe gemäß § 97 Abs 3 Sbg JagdG auch noch nach Ablauf der in § 97 Abs 1 angeführten Fünfjahresfrist zulässig sei, nicht zu. Es stehe unbestritten fest, daß das mißbilligte Verhalten der Beschwerdeführer spätestens am 21.Oktober 1978 aufgehört habe. Das erstinstanzliche Erkenntnis sei am 19.Dezember 1983, somit nach Ablauf der Fünfjahresfrist, gefällt (verkündet) worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Fällung des Erkenntnisses wegen Ablaufes der fünfjährigen Frist nach § 97 Abs 1 Sbg JagdG ausgeschlossen gewesen. Demnach habe der erstinstanzliche Ehrensenat bei der Verhängung der Strafe des zeitlichen Ausschlusses von der S*** J*** über die Kläger eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht mehr zugekommen sei.

Die Kläger begehren, gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, von der beklagten Partei als Rechtsträger die Bezahlung der ihnen im Verfahren vor den Behörden der S*** J*** ab 9.November 1983 entstandenen Kosten in der Höhe von S 64.317,82 samt Anhang. Die Rechtsansicht des Ehrensenates und des Beschwerdesenates der S*** J*** sei nicht vertretbar gewesen.

Die beklagte Partei wendet, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, ein, daß ein Verschulden des Ehrengerichtes der S*** J*** nicht vorliege. Der Beschwerdesenat habe sich mit dem Problem der Verjährung eingehend auseinandergesetzt. Seine Begründung, daß Verjährung nicht vorliege, sei rechtlich schlüssig und rechtsmethodisch einwandfrei. Es fehle an der für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Voraussetzung des Verschuldens. Nur ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder von der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Höchstgerichtes, das nicht erkennen lasse, daß es auf einer sorgfältigen und damit auch schriftlich begründeten Überlegung beruhe, werde in der Regel als ein Verschulden anzusehen sein. Im vorliegenden Fall habe sich das Ehrengericht der S*** J*** jedoch erst das erste Mal seit dem Inkrafttreten des Salzburger Jagdgesetzes 1977 mit der Verjährungsfrage auseinanderzusetzen gehabt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Im Haftungsprozeß sei nicht wie in einem Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung richtig gewesen sei, sondern ob sie auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung beruhe. Sie könne dann zwar rechtswidrig sein, es fehle aber ein Verschulden, das für Amtshafung Voraussetzung sei. Nur ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Höchstgerichtes oder von der klaren Gesetzeslage, das nicht erkennen lasse, daß es auf einer sorgfältigen und damit auch schriftlich begründeten Überlegung beruhe, sei in der Regel als Verschulden anzusehen. Vorliegendenfalls gebe es keine ständige Rechtsprechung eines Höchstgerichtes und sei auch die Gesetzeslage nicht so klar, daß aus dem Wort "ahnden" absolut nur die Bedeutung "Verurteilung" abgeleitet werden könne. Das belangte Organ habe sich eingehend mit der Rechtslage auseinandergesetzt; es habe versucht, Aufklärung durch die an der Gesetzgebung beteiligten Personen zu erhalten und dabei den Hinweis erhalten, daß der Gesetzgeber dem Salzburger Jagdgesetz die Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes bzw. die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Ehrenratsordnung zugrundelegen habe wollen. Auf Grund dieser Information habe daher das Organ zur Auslegung die burgenländischen Bestimmungen heranziehen und den nicht denkunmöglichen Schluß ziehen können, daß ungeachtet des Wortes "Ahndung" eine Verfolgung auch dann möglich sei, wenn es nur innerhalb der Verjährungszeit zur Einleitung des Verfahrens gekommen sei. Die vom Beschwerdesenat des Ehrengerichtes der S*** J*** vertretene Rechtsmeinung beruhe auf einer sorgfältigen und auch schriftlich begründeten Überlegung; eine klare Gesetzeslage sei nicht vorgelegen, so daß es sich um eine vertretbare Rechtsansicht handle, an deren Rechtswidrigkeit das Organ kein Verschulden treffe. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Die Revision erklärte es nicht für zulässig. Der Rechtssicht des Erstgerichtes trat es bei. Wenn die Kläger damit argumentierten, daß es allen gängigen Interpretationsregeln und allen Regeln der Rechtslogik widerspreche, im Falle der Nichtübernahme ergänzender Bestimmungen aus einem als Vorbild dienenden Gesetzeswerk in ein neues Gesetzeswerk vom Bestand einer Gesetzeslücke zu sprechen, sei ihnen entgegenzuhalten, daß es zumindest vertretbar sei, trotz Fehlens ausdrücklicher Bestimmungen über die Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines Verfahrens unter "ahnden" das Setzen von Verfolgungsschritten zu verstehen. Da in den meisten Straf- und Disziplinarverfahrensordnungen vorgesehen sei, daß es zur Wahrung des Verfolgungsrechtes genüge, wenn innerhalb der Verjährungsfrist das Verfahren eingeleitet werde, sei die Rechtsansicht, daß auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Vorschrift die Verjährungsbestimmung in einer Disziplinarordnung in diesem Sinn auszulegen sei, nicht als unvertretbar zu qualifizieren. Ein haftungsbegründendes Verschulden der Organe der beklagten Partei sei demnach zu verneinen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Kläger ist zulässig und berechtigt.

Die beklagte Partei ist nach Abschnitt VII des Salzburger Jagdgesetzes 1977, LGBl Nr. 94, eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes (§ 87 Abs 2 Sbg JagdG), der das Recht zur Selbstverwaltung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben

(§ 87 Abs 3 Sbg JagdG; VfSlg. 8215/1977; VfSlg. 6182/1970; Loebenstein-Kaniak, AHG2 26; Adamovich-Funk, Verwaltungsrecht2 324 f) und ihren Mitgliedern gegenüber Disziplinargewalt zukommt (§§ 97 ff Sbg JagdG; Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 701). Bei Ausübung der der S*** J*** gesetzlich eingeräumten Disziplinargewalt wird sie hoheitlich tätig, so daß sie in diesem Umfang Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs 1 AHG ist (Loebenstein-Kaniak aaO 25).

Die Kläger behaupten, Organe des beklagten Rechtsträgers (Ehrensenat und Beschwerdesenat des Ehrengerichtes) hätten ihnen schuldhaft und rechtswidrig dadurch einen Schaden am Vermögen zugefügt, daß ungeachtet des Eintrittes der Strafbarkeitsverjährung das Verfahren weitergeführt und Schuldsprüche gefällt worden seien; dadurch sei ihnen ein (weiterer) Prozeßkostenaufwand entstanden. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung SZ 59/141 und ihr folgend in 1 Ob 18/87 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, kann auch ein Verfahrenskostenaufwand bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Amtshaftungsprozesses selbst dann sein, wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keinen Kostenersatz kennt, der Kostenaufwand zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aber tatsächlich erforderlich war. Da durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.Oktober 1986, B 138/85-8, die rechtswidrige Vorgangsweise der Organe der beklagten Partei bindend (NRspr 1988/277; Loebenstein-Kaniak aaO 238, 245) feststeht, bleibt, weil allein das Amtshaftungsgericht dazu berufen ist, über das Verschulden von Organen des belangten Rechtsträgers zu entscheiden (NRspr 1988/277), nur zu prüfen, ob diese Organe schuldhaft handelten.

Rechtsträger haften nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (SZ 55/36; SZ 53/83; SZ 52/86 u.a.; Loebenstein-Kaniak aaO 140, 142). Es begründet allerdings nicht jede objektiv unrichtige Entscheidung einen Amtshaftungsanspruch. Ein Verschulden eines Organes liegt dann nicht vor, wenn seine Entscheidung auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruht (ZVR 1988/15; SZ 59/83; JBl 1985, 171 mwN). Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit Verschulden des Organs wird allerdings angenommen, wenn die Entscheidung von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung und Darlegung der Gründe abweicht (EvBl 1988/30; EvBl 1987/179; JBl 1986, 182 uva; Loebenstein-Kaniak aaO 142 f). Die Bestimmung des § 97 Sbg JagdG, die die Ahndung von Verletzungen der Jägerehre regelt, lautet in ihrem Absatz 1: "Eine von einem Mitglied der S*** J*** begangene Verletzung der Jägerehre wird, sofern sie nicht länger als fünf Jahre von dem Zeitpunkt zurückliegt, an dem das mißbilligte Verhalten aufgehört hat und nicht mehr als zwei Jahre seit dem Erlöschen der Mitgliedschaft vergangen sind, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung, durch das Ehrengericht der S*** J*** geahndet." Diese Norm enthält eine von den sonst sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 (§ 99 Abs 12 Sbg JagdG) abweichende Regel. Der Begriff der Strafbarkeitsverjährung trotz eingeleiteten Verfahrens ist dem Verwaltungsrecht keineswegs fremd. Die Bestimmung des § 31 VStG unterscheidet vielmehr deutlich zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung (Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 Rz 870 ff; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 666). Verfolgungsverjährung tritt ein, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (sechs Monate oder ein Jahr) von der Behörde keine Verfolgungshandlung, das ist nach § 32 Abs 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, vorgenommen worden ist. Die Strafbarkeitsverjährung (und Vollstreckungsverjährung) ist im § 31 Abs 3 VStG geregelt. Ein Straferkenntnis darf nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der strafbaren Tätigkeit, Aufhören des strafbaren Verhaltens oder Eintritt des zum Tatbestand gehörenden Erfolges nicht mehr gefällt werden. Ist zwar die erste Verfolgungshandlung rechtzeitig vorgenommen worden, das Verfahren aber nicht innerhalb der Frist für die Strafbarkeitsverjährung beendet worden, ist es durch die Behörde erster Instanz einzustellen (ZfVB 1983/3/1406; Walter-Mayer aaO Rz 873). Die Bestimmung des § 97 Abs 1 Sbg JagdG enthält nun schon nach ihrem klaren Wortlaut eine Abweichung vom § 31 Abs 3 VStG nur insoweit, als die Strafbarkeitsverjährung nicht nach drei, sondern erst nach fünf Jahren eintreten soll. Der Vergleich der beklagten Partei mit das Jagdwesen betreffenden Vorschriften in anderen Bundesländern versagt. Die Bestimmung des § 3 Abs 5 der Ehrenratsordnung für den Burgenländischen Landesjagdverband vom 10.November 1971, LGBl Nr. 43, enthält in ihrem Abs 5 ausdrücklich eine im Salzburger Jagdgesetz fehlende Bestimmung über die Hemmung des Laufes der für die Ahndung der Verletzung der Jägerehre normierten Verjährungsfrist von drei Jahren. § 90 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl Nr. 76, ordnet an, daß die Fünfjahresfrist für die Ahndung von Vergehen der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft gegen Standespflichten zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung nicht abgelaufen sein darf. Eine der vorliegenden ähnlichen Bestimmung war, wie der Beschwerdesenat zutreffend erkannte, nur im § 55 Abs 8 FinStrG in der vor dem 1.Jänner 1976 geltenden Fassung enthalten. Danach durften Finanzvergehen nicht mehr geahndet werden, wenn seit dem erstmaligen Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist mehr als zehn Jahre verstrichen waren. Dazu sprach der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl 1971/327 aber bereits aus, daß unter dem Begriff der "Ahndung", dem allgemeinen wie dem juristischen Sprachgebrauch entsprechend, die Verurteilung durch das erkennende Gericht zu verstehen ist (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz4 Anm. 21 zu §§ 31, 32). Dieser allgemeine Sprachgebrauch wird eindeutig durch die Ausführungen im österreichischen Wörterbuch 100 sowie Duden, Bedeutungswörterbuch2 38, Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache I 93, und Brockhaus, Bildwörterbuch der deutschen Sprache 24 u.a. dokumentiert, wonach "ahnden" begangenes Unrecht (ein Vergehen, eine mißliebige Verhaltensweise, ein Versagen) bestrafen bedeutet. Nur wenn der Wortlaut einer Bestimmung Zweifel über den Inhalt einer Regelung aufkommen läßt, kommt die Ermittlung des Inhaltes einer Bestimmung nach anderen Auslegungsregeln in Betracht und ist zu untersuchen, ob im Hinblick auf die Rechtsregel, daß Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind, eine verfassungskonforme Auslegung des etwa durch die historische oder teleologische Auslegungsmethode ermittelten Inhaltes möglich ist (VfGH Slg 7698/1975). Noch strenger ist bei einer eine (auch disziplinäre) Bestrafung vorsehenden Regelung zu verfahren. Bei den rechtlichen Überlegungen, ob ein bestimmtes Verhalten mit Strafe bedroht ist, kommt es weder auf die Absicht des Gesetzgebers noch auf die Wichtigkeit oder Bedeutung der Angelegenheit an; dem Gesetzgeber wird vielmehr zugemutet und zugetraut, eine ihm vorschwebende Absicht durch einen entsprechenden Normsetzungsakt zu verwirklichen; es kann hingegen nicht Aufgabe der Rechtsanwendung sein, im Wege der Auslegung eine fehlende Strafrechtsnorm zu supplieren, zumal keiner Regelung, mag sie welche Materie immer betreffen, eine Strafrechtsdrohung immanent ist

(VfGH Slg 4291/1962). Die Ausfüllung einer Gesetzeslücke durch Heranziehung anderer gesetzlicher Bestimmungen ist nicht nur bei strafrechtlichen Deliktstatbeständen, sondern auch im Verwaltungsstrafrecht gemäß § 1 Abs 1 VStG nicht zulässig (VfGH Slg 4280/1962; VwSlg 6956/A; Hauer-Leukauf aaO 533; Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten 124). Diese Grundsätze gelten auch im Disziplinarverfahren nach dem Salzburger Jagdgesetz (§ 99 Abs 12 Sbg JagdG) und auch für die Beurteilung, ob eine Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist. Dem Ehrengericht der beklagten Partei war es daher verwehrt, die Frist für die absolute Strafbarkeitsverjährung durch analoge Anwendung von Hemmungsbestimmungen, noch dazu eines anderen Landesgesetzgebers, zu schließen.

Wenn auch eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Bedeutung des § 97 Abs 1 Sbg JagdG im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Beschwerdesenat des Ehrengerichtes der beklagten Partei nicht vorlag, war dessen Rechtsauffassung dennoch nicht nur unrichtig, sondern auch unvertretbar im Sinne des Haftungseintrittes nach dem Amtshaftungsgesetz, da eine klare Gesetzeslage bestand, aber auch über die allgemeinen Grundsätze der Unzulässigkeit der Ausfüllung einer angenommenen Gesetzeslücke zum Nachteil von Beschuldigten bereits Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in einer Deutlichkeit vorlag, die die Anwendung auf den zu beurteilenden Fall ohne weiteres zuließ. Gewiß hat der Beschwerdesenat versucht, seine Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist aber so sehr mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbar, daß sie sich als bloße Scheinbegründung erweist und der Entscheidung den Vorwurf der Unvertretbarkeit nicht nehmen kann. Da die Schadenshöhe unbestritten ist und die Kläger nur Verfahrenskosten, die nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung entstanden sind, geltend machen, ist der Revision Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.

Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41 bzw 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E16329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00002.89.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19890118_OGH0002_0010OB00002_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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