TE OGH 1989/1/18 3Ob1050/88

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** S*** reg.Gen.m.b.H., Schladming, vertreten durch Dr. Franz J. Rainer, Rechtsanwalt in Schladming, wider die verpflichtete Partei Dr. Erich D***, Rechtsanwalt, Wels, Maria-Theresia-Straße 19/15, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D*** Eigentumswohnungen Gesellschaft m.b.H., Bad Goisern 202, wegen 7,698.151 S sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 5.November 1988, GZ R 600/88-72, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat Sondermassekosten des Masseverwalters nach § 49 KO, die dieser für die versteigerten Liegenschaftsanteile zur Verteilungstagsatzung als Vorzugspost angemeldet hatte, im Teilbetrag von 153.767,69 S nicht zugewiesen. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalters ist schon deshalb unzulässig, weil eine Entscheidung im Kostenpunkt iSd § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO vorliegt, wozu nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch die Frage gehört, ob Sondermassekosten zuzusprechen sind (SZ 53/90, SZ 57/43 ua). An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof kürzlich trotz der von Schumacher in JBl. 1988, 441 Anm. 68 und 69 geäußerten Bedenken und den Ansichten von Böhm in JBl. 1988, 328 festgehalten (3 Ob 168/88). Neue Gesichtspunkte werden im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E16342

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB01050.88.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19890118_OGH0002_0030OB01050_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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