Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Kodek und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Josef W***, Vertragsassistent, Graz, Handelsstraße 36, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Dr. M.-L. Safranek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Birgit M***, Erzieherin, Graz, Josef-Poestiongasse 6, vertreten durch Dr. Robert A. Kronegger und Dr. Rudolf Lemesch, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 28.500,-- s.A. infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 30. August 1988, GZ 27 R 116/88-22, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 16. Mai 1988, GZ 26 C 558/87-18, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wie folgt zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 4.000,-- samt 4 % Zinsen seit 2. Februar 1987 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei weiter schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 24.500,-- samt Anhang zu bezahlen, wird abgewiesen."
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei an Prozeßkosten und Kosten der Rechtsmittelverfahren den Betrag von S 17.368,79 (darin enthalten S 1.461,71 Umsatzsteuer und S 1.290,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte lernte den Kläger, der damals noch Student war, im Herbst 1979 kennen. Seit 1980 bestanden intime Kontakte. Der Kläger übernachtete fallweise bei der Beklagten. Im Jahre 1984 verbrachten die Streitteile einen gemeinsamen Urlaub in Zypern. Im Jahre 1986 erhielt die Beklagte vom Amt der steiermärkischen Landesregierung einen Altbau-Sanierungskredit von S 140.000,-- zugezählt, den sie zur Renovierung ihrer Wohnung verwendete. Nach einem Besuch bei der Beklagten am 7. November 1986 brach der Kläger seine Beziehungen zur Beklagten ab.
Der Kläger begehrte vorerst den Zuspruch des Betrages von S 28.500,-- s.A. aus dem Titel des Darlehens. Er habe der Beklagten diesen Betrag als Darlehen übergeben, die Beklagte habe dieses Darlehen auch akzeptiert. Die Streitteile seien nicht verlobt gewesen. Würde man von einem Verlöbnis ausgehen, habe der Kläger zu Recht wegen Beziehungen der Beklagten zu einem anderen Mann das Verlöbnis aufgelöst. Die Beklagte habe die Forderung des Klägers auch anerkannt. Jedenfalls sei die Beklagte durch die Hingabe des Betrages von S 28.500,-- bereichert, so daß der Kläger den Rückersatz auch aus dem Titel der Bereicherung sowie auf jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund stütze.
Die Beklagte wendete ein, im Juni 1984 habe formell eine Verlobung stattgefunden. Auf Grund des Verlöbnisses habe sie ihre Wohnung aus Mitteln eines Althaussanierungsdarlehens renoviert. Auch der Kläger habe Gegenstände angeschafft. Der Kläger habe seine Leistungen damit begründet, daß die Gegenstände ihr gehörten bzw. die Leistungen von ihm im Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung erbracht würden. Der Kläger habe das Verlöbnis völlig grundlos aufgelöst. Er sei nach einem Besuch am 7. November 1986 nicht wiedergekommen. Alle Versuche der Beklagten, die Gründe für die Abwendung des Klägers herauszufinden, seien erfolglos geblieben. Sie selbst habe keine Beziehungen zu einem anderen Mann gehabt. Die Forderung des Klägers habe sie nie anerkannt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest: Im Juni 1984 habe der Kläger, selbst für die Beklagte überraschend, den Vater der Beklagten in Gegenwart des Bruders und eines Neffens der Beklagten um die Hand der Beklagten gebeten. Der Vater der Beklagten habe erwidert, er sei damit einverstanden, der Kläger könne nicht nur die Hand der Beklagten, sondern die ganze Beklagte haben. Anschließend habe er die Streitteile zu einem Essen in ein Gasthaus eingeladen. Kurz nach dieser Feier habe die Beklagte den Kläger gefragt, was seine Mutter dazu gesagt habe. Der Kläger habe erwidert, er habe dies seiner Mutter noch nicht mitgeteilt. Die Mutter des Klägers habe erst später durch eine Äußerung der Beklagten Kenntnis von der Verlobung der Streitteile erlangt. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht abzusehen gewesen, wann der Kläger sein Studium beendet und seinen Präsenzdienst abgeleistet haben werde. Aus diesem Grunde sei an eine Hochzeit noch nicht zu denken gewesen. Der Kläger habe bei der Renovierung der Wohnung der Beklagten mitgeholfen. Eine Küchenlampe und einen Badezimmerschrank habe er der Beklagten geschenkt. Der Kläger habe bei Ankauf diverser Küchengeräte (nach den vorgelegten Urkunden: ein Herd, eine Mulde, ein Geschirrspüler, ein Heißwasserspeicher, ein Dunstabzug, ein Kühlschrank und eine Tiefkühltruhe) bei der Firma G*** S 25.000,-- bezahlt. Lieferschein und Kasseneingangsbeleg habe er der Beklagten, die er vor dem Kauf nicht gefragt habe, zwecks allfälliger Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen übergeben. Der Kläger habe die Beklagte vor dem Kauf der Geräte nicht gefragt, die Beklagte habe aber keinen Grund für eine Beanstandung gefunden, weil sie die Geräte schön fand. Der Kläger habe der Beklagten S 3.000,-- für eine Holzdecke und weitere S 1.000,-- für deren Einbau übergeben. Der Kläger habe sich wegen der beabsichtigten Eheschließung mit der Beklagten an den Investitionen für die, wie er sich einer Bekannten der Beklagten gegenüber geäußert habe, gemeinsame Wohnung durch den Kauf von Elektrogeräten beteiligt. Es könne nicht als erwiesen angenommen werden, daß der Kläger das Verlöbnis zu Recht aufgelöst habe. Erst nach Abbruch der Beziehungen sei die Beklagte von Familienangehörigen des Klägers zur Rückzahlung eines Betrages von S 25.000,-- bis 30.000,-- aufgefordert worden. Ein Anerkenntnis der Beklagten sei nicht erfolgt.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß der Kläger der Beklagten kein Darlehen gewährt habe; auch aus dem Titel der Auflösung des Verlöbnisses bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Die Regelung des § 1247 ABGB gelte nur für gewöhnliche Brautgeschenke. Bei größeren Zuwendungen sei wegen des weitergehenden Zweckes § 1435 ABGB anzuwenden. Rückforderbar seien Aufwendungen und Dienstleistungen, die in Erwartung einer Eheschließung erbracht worden seien. Außergewöhnliche Zuwendungen, etwa für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar nur in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft oder der späteren Eheschließung gemacht worden seien, seien bei Zweckverfehlung rückforderbar. Art und Umfang des Geleisteten seien für die Frage der Entgeltserwartung Indizien. Bei Zweckverfehlung der Leistung werde primär die Rückstellung in Natur, bei Unmöglichkeit der Rückstellung ein angemessenes Entgelt in der Höhe des verschafften Nutzens geschuldet. Auf den Einwand der Beklagten, der Kläger hätte den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben vereitelt, werde aber einzugehen sein. Hiezu fehlten Feststellungen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe der Kläger um die Hand der Beklagten angehalten. Darin könne ein Eheversprechen erblickt werden. Ein Eheversprechen der Beklagten stehe aber nicht fest, ein gegenseitiges Eheversprechen sei daher nicht erwiesen. Für die vom Kläger gekauften Elektrogeräte wäre ein Bereicherungsanspruch in der Höhe der Anschaffungskosten dann nicht gegeben, wenn feststehen sollte, daß der Leistungsgegenstand im Eigentum des Klägers verblieben sei. Dann sei nur eine Vindikation, nicht aber eine Kondiktion möglich. Es sei daher noch zu prüfen, ob der Kläger den Ankauf der Geräte im eigenen Namen getätigt habe, ob der Erwerbsakt ihm zugerechnet werden könne, und ob die Elektrogeräte durch einen Einbau in die Küche der Beklagten ihren Charakter als selbständige Bestandteile verloren hätten.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Beklagten ist teilweise berechtigt.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist davon auszugehen, daß die Streitteile im Sinne des § 45 ABGB verlobt waren. Es ist zwar richtig, daß das Verlöbnis ein Vertrag ist, der auf Grund übereinstimmender Willenserklärungen, sich zu ehelichen, zustandekommt (SZ 40/15; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 45;
Wentzel in Klang2 I/1, 45). Das Verlöbnis kommt aber formlos zustande; es kann auch im Sinne des § 863 ABGB durch konkludente Handlungen abgeschlossen werden (SZ 42/94; Pichler aaO Rz 2;
Wentzel aaO). Zur Gültigkeit des Verlöbnisses ist es keineswegs erforderlich, daß die Einzelheiten der gemeinsamen Zukunft bereits vorausbestimmt sind oder der Zeitpunkt der Eheschließung fixiert wurde (EvBl 1959/69; Pichler aaO). Nach dem vorliegenden Sachverhalt hielt der Kläger in Gegenwart der Beklagten bei deren Vater um ihre Hand an. Dieser zeigte sich über die beabsichtigte Eheschließung erfreut und lud sogleich die Anwesenden zu einem Mahl ein. Die Beklagte widersprach der Erklärung des Klägers, sie ehelichen zu wollen, nicht. Sie erkundigte sich in der Folge beim Kläger, ob dieser seiner Mutter die Verlobung mitgeteilt habe, was der Kläger verneinte. Die Mutter des Klägers erhielt von der Verlobung erst Kenntnis durch eine Äußerung der Beklagten. Mit Überlegung aller Umstände bleibt daher kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln übrig, daß auch die Beklagte die Erklärung des Klägers, sie ehelichen zu wollen, annahm. Welche Rechtsfolgen ein bloß einseitiges Heiratsversprechen nach sich zöge (Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht2 11 ff gegen Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3 12 ff FN 3; Schwind, Eherecht2 6) kann daher dahingestellt bleiben.
Nach den getroffenen Feststellungen lagen Schenkungen im Hinblick auf die beabsichtigte Ehe, das sind freigiebige, als endgültige geplante Vermögensvermehrungen eines Teiles ohne weitergehenden Zweck (Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1435) nur bei der Küchenlampe und dem Toilettenschrank vor. Selbst wenn der Kläger der Beklagten nicht die Geräte, sondern die Geldmittel zum Ankauf der Geräte geschenkt hätte, könnte er diese Beträge nach § 1247 ABGB nicht zurückverlangen. Der grundlose Rücktritt des Klägers vom Verlöbnis ist ihm als Verschulden, das den Widerruf der Schenkung hindert, anzulasten (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1247;
Faistenberger-Gschnitzer aaO 13; Ehrenzweig-Schwind aaO 15). Die restlichen Leistungen hat der Beklagte aber nicht bloß deshalb unentgeltlich gewidmet, weil er sich als verlobt fühlte;
ausschlaggebend war für ihn vielmehr der weitergehende Zweck, daß nach der beabsichtigten Eheschließung die Küchengeräte und die montierte Holzdecke im Rahmen der Wohngemeinschaft auch ihm zugutekommen sollten. Diese Widmung war der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen bekannt. In diesem Fall ist bei Zweckvereitlung die Bestimmung des § 1435 ABGB anzuwenden (SZ 43/16; EFSlg 13.763; Rummel, JBl 1978, 456; ders., ABGB, Rz 6 zu § 1435; Brauneder in Schwiman, ABGB, Rz 2 zu § 1247). Der Kläger brachte dazu vor, er habe der Beklagten den Betrag von S 28.500,-- als Darlehen gegeben, jedenfalls sei die Beklagte aber durch die Hingabe des Betrages von S 28.500,-- bereichert worden. Nach den in diesem Punkt nicht bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes gab der Kläger der Beklagten aber nur Geldbeträge von S 4.000,-- mit der Widmung, eine Holzdecke zu kaufen und montieren zu lassen. Die Küchengeräte kaufte der Kläger hingegen ohne Beisein der Beklagten im eigenen Namen und bezahlte sie mit eigenen Mitteln. Eine Behauptung, er hätte der Beklagten das Eigentum an diesen Gegenständen übertragen, stellte er nicht auf. Ein solcher Sachverhalt wurde auch nicht festgestellt. Der Kläger begehrt nur die Rückzahlung eines der Beklagten hingegebenen Geldbetrages. Einen Geldbetrag übergab er der Beklagten für die Anschaffung der Küchengeräte aber nicht. Ob der Kläger kraft seines Eigentums einen Anspruch auf Herausgabe der Küchengeräte hätte, braucht dann nicht beurteilt zu werden.
Anders stellt sich die Rechtslage dar, soweit der Kläger die Rückgabe des von ihm der Beklagten übergebenen Betrages von S 4.000,-- für die Anschaffung der Holzverkleidung und deren Montage begehrt. Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung, daß der im deutschen bürgerlichen Gesetzbuch in seinem § 815 ausdrücklich normierte Grundsatz, ein Bereicherungsanspruch werde versagt, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben verhindert, auch für den österreichischen Rechtsbereich Gültigkeit hat (EFSlg 46.137, SZ 55/70; SZ 48/59; SZ 48/9; MietSlg 24.205; SZ 43/16 ua, zuletzt 8 Ob 617/88). Dafür, daß der Kläger den Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben vereitelte, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig (vgl. Lieb in Münchener Kommentar2 Rz 4 zu § 815; Thomas in Palandt47 878; Soergel-Mühl11 Rz 4 zu § 815). Die Beklagte brachte dazu in erster Instanz nur vor, der Kläger habe das Verlöbnis völlig grundlos aufgelöst. Dies wurde auch festgestellt. Eine Zweckvereitlung wider Treu und Glauben liegt aber entgegen der Rechtsansicht des Rekurses nicht schon darin, daß eine Seite grundlos ein Verlöbnis auflöste; die Verpflichtungswirkung des Verlöbnisses reicht nicht so weit (Rummel, JBl 1978, 456, ders., ABGB, Rz 6 zu § 1435; vgl. Honsell in Schwimann, ABGB, Rz 12 zu § 1435; BGHZ 45, 258, 265 f; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts3 87 FN 6; Wacke in Münchener Kommentar2 Rz 6 zu § 1301 BGB). Ein Vorbringen tatsächlicher Art, aus dem der Schluß gezogen werden könnte, daß die Auflösung des Verlöbnisses durch den Beklagten nicht nur grundlos, sondern darüber hinaus auch wider Treu und Glauben erfolgt wäre, wurde von der Beklagten nicht erstattet. Die Beklagte ist daher zur Rückzahlung des Geldbetrages von S 4.000,-- verpflichtet.
Da die Rechtssache spruchreif ist, ist dem Rekurs der Beklagten teilweise Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 4.000,-- samt Anhang stattzugeben, das Mehrbegehren aber abzuweisen ist. Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 43 Abs 1 bzw. §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Der Kläger ist nur mit rund 14 % seines Begehrens durchgedrungen. Er hat daher der Beklagten 72 % der Prozeßkosten und 86 % der von ihr getragenen Gerichtsgebühren zu ersetzen.
Anmerkung
E16761European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00703.88.0118.000Dokumentnummer
JJT_19890118_OGH0002_0010OB00703_8800000_000