TE OGH 1989/1/18 6Ob749/89

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria S***,

Pensionistin, Eisenerz, Großfölz 16, vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Maria B***, Pensionistin, Eisenerz, Radmeisterstraße 5, vertreten durch Dr. Adelheid Simon, Rechtsanwältin in Eisenerz, wegen Wiederaufnahme des Rechtsstreites der Wiederaufnahmsklägerin gegen die Wiederaufnahmsbeklagte auf Herausgabe und Einwilligung zu grundbücherlichen Einverleibungen sowie wegen Zahlung eines Betrages von 150.000 S (Gesamtstreitwert 650.000 S), in welchem Rechtsstreit (3 Cg 246/85 des Kreisgerichtes Leoben) die Verhandlung am 15. April 1987 geschlossen wurde, infolge Rechtsmittels der klagenden Partei gegen die zweitinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 31.Oktober 1989, GZ 3 R 142/89-11, mit der infolge Anfechtung durch die klagende Partei die Entscheidung des Kreisgerichtes Leoben vom 2.Juni 1989, GZ 3 Cg 85/89-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Rechtsmittel der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Nachlaß nach dem am 1.April 1981 verstorbenen Erblasser war der nach seinem Testament vom 29.Juli 1980 zur Alleinerbin berufenen Beklagten eingeantwortet worden. Die von der Klägerin im September 1985 mit der Behauptung einer Testamentsfälschung angebrachte Erbschaftsklage wurde nach Vernehmung der Testamentszeugen und der Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen mit Urteil vom 27.April 1987 abgewiesen, nachdem das Gericht in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15.April 1987 die Entgegennahme einer von der Klägerin eingeholten Gegenexpertise gegen das vom gerichtlichen Sachverständigen erstattete Gutachten abgelehnt hatte. Eine Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteiles war dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 30.April 1987 zugestellt worden. Das klagsabweisliche Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Auch die Revision der Klägerin blieb erfolglos (6 Ob 699/87). Das Revisionsurteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 2.August 1988 zugestellt.

Am 6.März 1989 überreichte die Klägerin durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt, der sich auf einen Bestellungsbeschluß vom 2.November 1988 berief, eine Wiederaufnahmsklage. Zur Widerlegung der im Vorverfahren getroffenen Feststellung über die Echtheit des Testamentes stützte sich die Wiederaufnahmsklägerin auf ein Sachverständigengutachten, das nach ihren Klagsangaben ihr erst am 10.Februar 1989 von ihrem im Vorverfahren eingeschrittenen Prozeßbevollmächtigten übermittelt worden sei. Eine Ausfertigung dieses Gutachtens legte die Klägerin im Zuge der Verhandlung über ihr Wiederaufnahmebegehren vor. Das Prozeßgericht erster Instanz ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß es sich bei dem im Wiederaufnahmsverfahren vorgelegten Privatgutachten um dasselbe handle, das das Gericht im Vorverfahren als Beweismittel zurückgewiesen habe. Das Gericht wies daher das Wiederaufnahmebegehren ab. In der Begründung der als Urteil ausgefertigten Entscheidung findet sich dabei folgender Satz:

"Abgesehen davon, daß für die gegenständliche Wiederaufnahmsklage die dafür erforderlichen Voraussetzungen i.S. der Bestimmungen der §§ 530 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, 534 Abs. 2 Z 4 ZPO nicht gegeben sind, ist darüber hinaus der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund weder in formaler noch in materieller Beziehung geeignet, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erfüllen."

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. In der Begründung dieser ebenfalls in Urteilsform ergangenen Entscheidung heißt es wörtlich:

"Die Wiederaufnahmsklägerin behauptet selbst in ihrer Klage, daß ihr seinerzeitiger Vertreter ... dieses (ihr am 10.2.1989 zugekommene) Sachverständigengutachten eingeholt habe, so daß die Wiederaufnahmsklägerin den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch diesen gegen sich gelten lassen muß. Damit ist die Wahrung der Frist des § 534 ZPO nicht nachgewiesen."

Rechtliche Beurteilung

Tragende Begründung beider Vorinstanzen war (unter anderem auch) die Versäumung der Klagsfrist und damit ein Umstand, an den § 543 ZPO als Rechtsfolge die Zurückweisung der Klage durch Beschluß knüpft.

Die verfehlte Entscheidungsform (Urteil anstelle Beschluß) kann die Anfechtungsmöglichkeiten nicht erweitern. Das als Revision bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin ist daher gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen (SZ 18/56, EvBl 1958/64 uva, zuletzt 1 Ob 619/89).

Die Beklagte hat in ihrer Rechtsmittelgegenschrift auf die dargelegte Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin nicht hingewiesen, die Rechtsmittelgegenschrift kann daher keinesfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden.

Anmerkung

E19798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00749.89.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19890118_OGH0002_0060OB00749_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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