TE OGH 1989/1/18 3Ob200/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N***-A***

Gesellschaft mbH, Kufstein, Untere Sparchen 32, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink ua, Rechtsanwälte in Kufstein, und anderer betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Kaspar G***, Tischler, Kirchberg, Spertendorf II/139, wegen S 89.595,-- sA und anderer Forderungen, infolge Rekurses der T*** G***, reg.Gen.mbH, Innsbruck, Adamgasse 3-7,

vertreten durch Dr. Gunter Nagele und Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 30.September 1988, GZ 3 a R 444/88-116, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 11.Mai 1988, GZ E 10/84-105, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die dem Verpflichteten gehörige Liegenschaft EZ 1404 II KG Kirchberg wurde am 22.Mai 1985 Josef M*** zugeschlagen. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12.Dezember 1985, E 2920/85, wurde der dort betreibenden Partei T*** G***

reg.Gen.mbH gegen Josef M*** als Verpflichteten zur Sicherstellung einer Geldforderung die Exekution durch Pfändung der Ersteherrechte an der genannten Liegenschaft gemäß § 331 EO bewilligt. Am 21. Juni 1988 stellte die betreibende Partei auf Grund eines rechtskräftigen Vergleiches den Antrag auf Einleitung des Verwertungsverfahrens.

Inzwischen hatte das Erstgericht mit Beschluß vom 11.Mai 1988, ON 105 (vom Erstgericht vollzogen am 17.Mai 1988), über Antrag des Erstehers auf Grund der Zuschlagserteilung und des rechtskräftigen Meistbotsverteilungsbeschlusses die Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Ersteher, die Löschung verschiedener, das Konkurs- und Zwangsversteigerungsverfahren betreffender Anmerkungen und die Einverleibung der Löschung bestimmter Pfandrechte bewilligt. Dieser Beschluß wurde der zu E 2920/85 des Erstgerichtes betreibenden Partei am 8.Juli 1988 zugestellt.

Den dagegen von der T*** G*** reg.Gen.mbH am 2. August 1988 zur Post gegebenen Rekurs wies die zweite Instanz mit dem angefochtenen Beschluß zurück. Für die Erledigung des Antrages auf Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers iS des § 237 EO sei ausschließlich das Exekutionsgericht zuständig. Für einen Rekurs gegen den Beschluß des Exekutionsgerichtes gälten daher die Bestimmungen der §§ 65 ff EO, soferne nicht ein gesonderter Vollzugsbeschluß eines vom Exekutionsgericht verschiedenen Buchgerichtes vorliege und lediglich dieser angefochten werde. Das nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist (§ 78 EO, § 521 Abs. 1 ZPO) zur Post gegebene Rechtsmittel sei daher verspätet. Im übrigen werde die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstehers durch die exekutive Pfändung der Rechte des Erstehers nicht gehindert.

Rechtliche Beurteilung

Der von der T*** G*** reg.Gen.mbH gegen die Zurückweisung ihres Rechtsmittels erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Für den Rekurs gegen den Beschluß des Exekutionsgerichtes über den Verbücherungsantrag des Erstehers hatte das Exekutionsgericht im Zwangsversteigerungsverfahren zu entscheiden, so daß sich auch die Rechtsmittelfrist nicht nach dem Grundbuchsgesetz, sondern nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung richtete (Heller-Berger-Stix 1613). Die 30-tägige Rekursfrist nach § 123 GBG kommt nur in Betracht, wenn der Vollzugsbeschluß des vom Exekutionsgericht verschiedenen Buchgerichtes anzufechten wäre (GlUNF 2647). Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Die im Rekurs zitierte Entscheidung EvBl. 1957/425 betrifft die Rechtsmittelfrist eines am Exekutionsverfahren Unbeteiligten gegen den Vollzug einer Grundbuchamtshandlung, durch die bücherliche Rechte des Unbeteiligten verletzt worden seien. Der Beschluß des Erstgerichtes war jedoch kein Vollzugsbeschluß und es ist überdies eine Verletzung bücherlicher Rechte der Rekurswerberin mangels derartiger Rechte nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E16216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00200.88.0118.000

Dokumentnummer

JJT_19890118_OGH0002_0030OB00200_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten