TE OGH 1989/1/19 8Ob2/89

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Ablehnungssache der antragstellenden Partei H*** Eigentumswohnungen Gesellschaft mbH, 4822 Bad Goisern 202, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.Ing.Wilhelm P***, 4822 Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, infolge Rekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 19.Dezember 1988, GZ Jv 7871-17.3/88-12, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Oberlandesgericht Linz wies mit dem Beschluß ON 12 die von der Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.Ing.Wilhelm P***, im Konkursverfahren S 51/85 des Kreisgerichtes Wels gestellten Anträge auf Ablehnung der Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Linz Dr. K*** und Dr. P*** sowie der Richter des Oberlandesgerichtes Linz Dr. K***, Dr. F***, Dr. S***, Dr. M*** und Dr. B*** zurück. Es vertrat die Ansicht, in der von den genannten Richtern beim zuständigen Gericht erfolgten Anregung, für Dipl.Ing. Wilhelm P*** einen Sachwalter zu bestellen, liege nach den im einzelnen dargestellten Umständen kein Grund, eine Befangenheit dieser Richter anzunehmen und der gegen sie erhobene Vorwurf einer skrupellosen Rechtsverweigerung und Verhöhnung des Rechtssuchenden sei mangels schlüssiger Darlegung konkreter Umstände und Fakten nicht gerechtfertigt. Auch die vom abgelehnten Richter Dr. M*** in einem bestimmten Strafverfahren abgegebene Befangenheitserklärung bewirke nicht allein schon die Befangenheit dieses Richters in anderen Verfahren. Ebensolches müsse für den bloßen Umstand einer näheren Bekanntschaft des abgelehnten Richters Dr. K*** mit dem Konkurskommissär Mag. H*** und angebliche, nicht erwiesene Erklärungen des Erstgenannten, er müsse den letztgenannten Richter decken, gelten.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich der zulässige (3 Ob 569/56; SZ 42/147; SZ 43/104; EvBl. 1988/43 ua) Rekurs der Gemeinschuldnerin, der nicht gerechtfertigt ist.

Soweit sich die Ausführungen der Rekurswerberin auf namentlich genannte andere als die oben angeführten Richter beziehen, sind sie für diese Ablehnungssache von vornherein unerheblich. Hinsichtlich des abgelehnten Richters Dr. M*** wird ausschließlich darauf verwiesen, er sei "der Urkundenfälschung überführt", ohne daß dieser Vorwurf auf irgendein konkretes Vorbringen in den Ablehnungsanträgen oder eine diesbezügliche erstinstanzliche Feststellungsgrundlage gestützt wird. Ein Ablehnungsgrund ist daher nicht gegeben. Gegen die Richter Dr. K***, Dr. K***, Dr. S*** und Dr. B*** wird im Rekurs vorgebracht, sie hätten "trotz gegenteiliger Kenntnis Sachwalteranregungen gestellt und derartige Verfahren gesetzwidrig eingeleitet, um dadurch ihre eigenen rechtswidrigen Entscheidungen zu sanieren", so daß sie keinesfalls als unbefangen bezeichnet werden könnten.

Diesem Vorwurf hat das Rekursgericht zu Recht entgegengehalten, daß die Ansicht der genannten Richter, aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Vielzahl sowie der Art der Eingaben und Rechtsmittel des Dipl.Ing. Wilhelm P***, ließen sich Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ableiten, noch keineswegs die Annahme ihrer Befangenheit rechtfertigt. Zur angeblichen Befangenheit des Richters Dr. K*** wird schließlich noch ausgeführt, er sei in Kenntnis davon gewesen, "daß die Zwangsausgleichserfordernisse von Mag. H*** und Dr. S*** gefälscht waren".

Zu diesem Fragenkomplex wurde im angefochtenen Beschluß festgestellt, die Behauptung im Ablehnungsantrag, Dr. K*** habe sich gegenüber Dipl.Ing. Wilhelm P*** geäußert, dessen Argumentation stimme, er müsse aber den Konkurskommissär Mag. H*** decken, erscheine durch die im vorliegenden Ablehnungsverfahren abgegebene glaubwürdige Äußerung des Dr. K*** widerlegt. Die Rechtsmittelausführungen gehen daher auch insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sind demnach unbeachtlich. Dem insgesamt ungerechtfertigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E16429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00002.89.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19890119_OGH0002_0080OB00002_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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