TE OGH 1989/1/19 7Ob722/88

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Abwesenheitspflegschaftssache Bala Brendel L***, unbekannten Aufenthaltes, infolge Rekurses der Helene M***, Geschäftsfrau, Wien 1., Augustinerstraße 12, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11. Oktober 1988, GZ 43 R 805/88-99, womit der Rekurs der Helene M*** und der C.Th. G*** & Co gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. Juli 1988, GZ 6 P 92/88-95, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Bala Brendel L*** ist Miteigentümer der Liegenschaft EZ 2176 KG Brigittenau.

Das Erstgericht hat einen zwischen Bala Brendel L*** als Verkäufer und Helmut L*** sowie Dipl.Ing. Alexander M*** betreffend den erwähnten Liegenschaftsanteil abgeschlossenen Kaufvertrag ebenso pflegschaftsbehördlich genehmigt, wie das Gesuch an das Bezirksgericht Floridsdorf um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung.

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß einen Rekurs der Helene M*** und der C.Th. G*** & Co gegen den erwähnten Beschluß mit der Begründung zurückgewiesen, die Rekurswerber seien hiezu nicht legitimiert.

Rechtliche Beurteilung

Der von Helene M*** gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist nicht gerechtfertigt.

Das Genehmigungsverfahren wird im ausschließlichen Interesse des Pflegebefohlenen geführt. In die Rechte Dritter wird durch die bloße Genehmigung eines Antrages nicht eingegriffen, daher steht Dritten dagegen auch kein Rechtsmittel zu (SZ 47/141, EvBl 1972/244 ua). Im vorliegenden Fall ist Helene M*** nach ihrem eigenen Vorbringen nur eine Dritte, deren Rechte angeblich durch eine Veräußerung des Liegenschaftsanteiles beeinträchtigt werden. Derartige Rechte sind aber nicht Gegenstand des Pflegschaftsverfahrens. In diesem ist nur zu prüfen, ob das beabsichtigte Rechtsgeschäft den Interessen des Pflegebefohlenen widerspricht. Auf allfällige, zu dem beabsichtigten Rechtsgeschäft im Gegensatz stehende Interessen außenstehender Dritter ist hiebei nicht Bedacht zu nehmen. Diese werden durch die Genehmigung auch nicht berührt, weil gerade auf anhängige Exekutionsverfahren (im vorliegenden Fall handelt es sich um ein solches) die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes ohne Einfluß ist.

Der Rekurs der Helene M*** gegen den erstgerichtlichen Beschluß wurde daher vom Rekursgericht zu Recht zurückgewiesen.

Anmerkung

E16258

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00722.88.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19890119_OGH0002_0070OB00722_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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