TE OGH 1989/1/19 7Ob508/89

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lothar B*** Gesellschaft mbH & Co KG, Köln, Industriestraße 17-19, vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Antonius H.M. G***, Ötztal-Bahnhof, Riedernstraße 35 b, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen DH 64.539,21 (= öS 112.943,52), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 30. September 1988, GZ 1 R 267/88-15, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 21. Juli 1988, GZ 5 Cg 464/87-12, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit der an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht gerichteten Klage begehrt die klagende Partei vom Beklagten den Ersatz eines Schadens von umgerechnet 112.943,62 S sA, den ihr der Beklagte als ihr Dienstnehmer angeblich verursacht hat. Das Landesgericht Innsbruck verhandelte über diese Klage als Arbeits- und Sozialgericht in der Besetzung eines Berufsrichters sowie je eines fachkundigen Laienrichters aus der Berufsgruppe der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Bei der Tagsatzung am 10.November 1987 stellte die klagende Partei den Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Innsbruck für den Fall, daß das Arbeitsgericht Innsbruck seine Unzuständigkeit aussprechen sollte. Das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht erklärte sich für unzuständig und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Innsbruck (ON 7). Die Parteien verzichteten auf Beschlußausfertigung und Rechtsmittel. Mit Schriftsatz vom 8.Juli 1988 (ON 11) beantragte die klagende Partei eine Berichtigung dieses Beschlusses dahin, daß das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht in der Besetzung eines arbeitsrechtlichen Senates unzuständig, das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht in der Besetzung eines Einzelrichters nach § 7 a JN zuständig sei. Nach Vorliegen einer Äußerung des Vorsitzenden des Senates, der den Beschluß vom 10.November 1987 gefaßt hatte, wonach es sich bei diesem Beschluß um einen Besetzungsbeschluß im Sinne des § 37 Abs. 3 ASGG handle, berichtigte der Erstrichter den Beschluß vom 10.November 1987 dahin, daß die gegenständliche Rechtssache nicht in Senatsbesetzung gemäß § 11 ASGG, sondern durch einen Einzelrichter gemäß § 7 a JN zu entscheiden sei.

Das Rekursgericht, das ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter entschied, hob aus Anlaß des Rekurses des Beklagten den Berichtigungsbeschluß unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine Entscheidung über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei in der Besetzung nach den §§ 10 ff ASGG auf. Das Rekursgericht bejahte die inländische Gerichtsbarkeit, da nach der Indikationentheorie der Wohnsitzgerichtsstand eine ausreichende Inlandsbeziehung begründe, und vertrat im übrigen den Standpunkt, daß über den Berichtigungsantrag ein nach dem ASGG zusammengesetzter Senat des Landesgerichtes Innsbruck und nicht der Einzelrichter zu entscheiden habe. Es liege somit eine unrichtige Besetzung des Gerichtes vor, die eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Berichtigungsbeschlusses nach § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO zur Folge habe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht berechtigt. Dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers, daß die rekursgerichtliche Entscheidung selbst mangels Beiziehung von fachkundigen Laienrichtern nichtig sei, kann nicht gefolgt werden. Wie schon das Rekursgericht hervorhob, ist der Beschluß vom 10. November 1987 als Beschluß über die Gerichtsbesetzung im Sinne des § 37 Abs. 3 ASGG aufzufassen, aufgrund dessen sich die Gerichtsbesetzung des Erstgerichtes geändert hat. Der Beschluß, über den das Rekursgericht zu entscheiden hatte, wurde vom Erstgericht auch nicht als Arbeits- und Sozialgericht und ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter gefaßt. Die Zusammensetzung des Rekursgerichtes richtete sich daher nach § 8 Abs. 1 JN. Beizupflichten ist dem Rekursgericht darin, daß die Berichtigung einer von einem Senat gefällten Entscheidung einen Senatsbeschluß erfordert. Wenn der § 419 ZPO die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten dem Gericht zuweist, das die Entscheidung gefällt hat, so ist damit bestimmt, daß das Gericht bei der Entscheidung über die verlangte Berichtigung in derselben Art besetzt sein muß, wie bei der Entscheidung selbst (SZ 15/87; Fasching III 809). Das Rekursgericht hat daraus auch zutreffend gefolgert, daß der vom Einzelrichter des Erstgerichtes gefaßte Berichtigungsbeschluß nichtig ist. Von der Nichtigkeitssanktion des § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO sind insbesondere auch Entscheidungen des Einzelrichters umfaßt, die von einem Senat zu treffen gewesen wären (Fasching LB Rz 1758). Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E16261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00508.89.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19890119_OGH0002_0070OB00508_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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