TE OGH 1989/1/19 7Ob723/88

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** I***-H***, T*** S***, Innsbruck, Sparkassenplatz 1, vertreten durch Dr.Walter Hofbauer, Dr.Helmut Rantner und Dr.Walter Kerle, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr.Harald H***, Rechtsanwalt, Salzburg, Georg Wagner-Gasse 5, als Masseverwalter im Konkurs der A*** Hotelbetriebe Gesellschaft mbH, Salzburg, Martin Hell-Straße 70, wegen Herausgabe (Streitwert S 1,000.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20.September 1988, GZ 4 R 13/88-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. November 1987, GZ 8 a Cg 12/87-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen folgende Gegenstände herauszugeben:

141 Boxspringbetten 90/200 x 45 cm, Unterbau mit Gleitern und Stoffbezug, Lattenrost fest, einschl.Matratzenschoner inkl.1 Federkernmatratze BS Qualität, einseitig gesteppt,

6 Boxspringbetten 160/200 x 45 cm, Unterbau mit Gleitern

und Stoffbezug, Lattenrost fest, einschl.Matratzenschoner inkl.1 Federkernmatratze BS Qualität, einseitig gesteppt,

24 Bettablagen 50/40 x 31 cm, stehend, offen ohne Ablage,

mit rückseitiger Aussteifung,

50 Bettablagen 50/40 x 31 cm, stehend mit Blende für Einbau eines Weckradios, mit rückseitiger Aussteifung, 33 Headboards, 300/86 cm, mit oberer und seitlicher Abdeckleiste,

3 Headboards 220/86 cm, mit oberer und seitlicher Abdeckleiste,

2 Headboards 250/86 cm, mit oberer und seitlicher Abdeckleiste,

25 Headboards 145/86 cm, mit oberer und seitlicher Abdeckleiste,

66 Seitenblenden 205/86 cm, an der Oberkante und einer Außenkante mit Abdeckleiste,

17 Kopfablagen 100/25 x 86 cm oben mit einem offenen Fach, an der rechten Seite eine Blende zum Einbau eines Weckradios,

74 Schreibtische 150/50 x 75 cm links oder rechts mit einem Unterschrank und Vorrichtung für Einbau einer bauseitigen Minibar, Modell Elektrolux 136 H, rückseitig mit Aussteifung,

73 Kofferablagen 100/50 x 75 cm mit 2 Ablagen in Spannplatte roh, für den Teppich bauseits,

74 Garderobenbretter 100/15 cm, mit 4 Hut- und Mantelhaken aus Holz,

74 Spiegel 60/90 cm, mit Rahmen auf Spannplatte,

73 Kleiderschränke, 100/60 x 200 cm, mit Flügeltüren, innen mit einer Mittelwand, links oben 2 Fachböden, darunter eine Kleiderstange, rechts ein Hutboden mit Kleiderstange, die Tür mit Holzknöpfen,

170 Tischleuchten, Modell S 164, Schirm konisch, aus

Lampenseide, Schaft und Sockel Messing, Gesamthöhe

ca. 64 cm,

36 Tischleuchten, Modell 164 a Ausführung wie vor, jedoch Gesamthöhe ca. 69 cm, Schirm weiter ausgestellt lt. Zeichnung,

67 Stehleuchten, Modell S 150, Gesamthöhe 150 cm, Schirm weiter ausgestellt,

2 Pendelleuchten passend zu den vorher genannten Tisch- und Stehleuchten, Gesamtlänge 115 cm,

131 Sessel Mundo, Rückenkissen lose,

74 Stühle, Gestell Buche, Sitz gepolstert, Rücken

Sprossen,

74 Weckradios, Modell F 202, mit UKW und MW-Teil, die Weckeinrichtung stillgelegt,

8 Schlafcouches, Modell 203/2 mit Armlehnen, Vollpolster, ausziehbar als Schlafcouch mit Lattenrost, 6 Clubtische Modell Iller, 120/60 x 50 cm,

12 Ecktische 60/60 x 50 cm, Modell Iller,

2 Konferenztische Durchm. 140 cm, Plattenstärke 36 mm,

mit Mittelfuß,

59 Clubtische, Modell 12333, Durchm. 65 cm, Höhe 65 cm,

Platte achteckig,

12 Vollpolstersessel Modell Sandra,

50 Headboards 165/86 cm, oben und an einer Seite Abdeckleisten,

28 Headboards, 165/110 cm, oben und an einer Seite Abdeckleiste,

26 Bettablagen 90/40 x 50 cm vorne mit Blende zum Einbau eines Weckradios (die Breiten sind unterschiedlich, teils 110 cm, teils 105 cm),

76 Konferenzstühle Modell 105-45 Gestell Vierkantrohr, epoxy braun, Sitz und Rücken mit Hochpolster, Stoff wie vor bezogen,

23 Konferenztische Modell 127-43, Platte Thermopal 132 U,

Kante Massivholz, Buche Natur, T-Gestell vierkant,

epoxa braun 160/80,

2 Konferenztische wie vor, jedoch 80/80 cm mit festem

Gestell,

2 Anrichten 250/50 x 75 je 4 Schübe übereinander, daneben Flügeltüren mit Einlegeboden,

99 Tagesdecken 90/200 cm, mit gerundeten Ecken, Stoff wie Sitzmöbel,

6 Tagesdecken 160/200 cm mit gerundeten Ecken, Stoff wie Sitzmöbel,

21 Tagesdecken 180/200 cm, mit gerundeten Ecken, Stoff

wie Sitzmöbel,

1 Vorhang zur Raumtrennung 260/250 cm,

1 Vorhang zur Raumtrennung 300/250 cm,

1 Vorhang zur Raumtrennung 380/250 cm,

103 Fensterdekorationen mit untersch.Breiten, zw.230 cm

und 780 cm, 250 cm hoch bestehend aus: Schiene mit

Blende, Stores, Vorhang 2-4-flügelig, Vorhangstoff

wie Sitzmöbel, jedoch leichtere Ausführung,

25,30 cm Sitzbank Modell F 1392 Sitz und Rücken voll

gepolstert,

17 Tische Modell F 4345 70/70 cm Platte 40 mm, Resopal

mit Massivumleimer,

3 Tische wie vor, jedoch 120/80 cm,

21 Stühle Modell 224 Sitz gepolstert mit Stoff wie vor

bezogen Rücken Sprosse,

20 Pendelleuchten mit Stoffschirm, Durchm.ca.45 cm,

höhenverstellbar,

13 Mundo-Sessel,

2 Mundo, 2-sitzig, Sessel,

6 Clubtische Modell 1233 Durchm.65 cm, Platte achteckig,

5 Stehleuchten, Modell 1150, 3 Fensterdekorationen für Reception, Halle, Restaurant,

(Stores und Schals) insg. 18,8 m.

Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit S 195.408,60 bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen (darin enthalten S 54.000,-- Barauslagen und S 12.854,60 USt.) binnen 14 Tagen zu bezahlen."

Text

Entscheidungsgründe:

Die Gemeinschuldnerin kaufte für ihr Hotel in Innsbruck von der J*** Möbel GesmbH in Detmold in der BRD (im folgenden nur Firma J***) Ausstattungsgegenstände. Die klagende Partei begehrt die Herausgabe der in der Klage näher bezeichneten Ausstattungsgegenstände mit der Begründung, daß an diesen Gegenständen Eigentumsvorbehalt vereinbart und ihr dieser mit der Kaufpreisrestforderung abgetreten worden sei bzw daß sie an diesen Gegenständen Sicherungseigentum erworben habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen hatte die Firma J*** zwar allgemeine Geschäftsbedingungen, nach deren Punkt 6 die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Firma J*** bleibt. Dem der Gemeinschuldnerin von der J*** KG, die das Geschäft anbahnte, gelegten Anbot waren die Geschäftsbedingungen jedoch nicht angeschlossen. Sie wurden darin auch nicht erwähnt. Die Auftragserteilung erfolgte entsprechend dem Anbot (mit Zusatzauftrag) durch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin mündlich, wobei über Geschäftsbedingungen nicht gesprochen wurde. Mit Schreiben vom 30.1.1985 bestätigte die Firma J*** den Auftrag. Auch in der Auftragsbestätigung wurde auf die Geschäftsbedingungen nicht verwiesen und sie waren der Auftragsbestätigung auch nicht angeschlossen.

Im März 1985 kam es zwischen der klagenden Partei und der Gemeinschuldnerin zu einer Vereinbarung über die Finanzierung des Kaufes. In den Finanzierungsgesprächen verlangte die klagende Partei, daß ihr der Eigentumsvorbehalt an den Einrichtungsgegenständen übertragen werde. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin stimmte dem zu und teilte am 1.3.1985 dem Geschäftsführer der Firma J***, Rudolf J***, mit, daß die Finanzierung gesichert ist und über die Klägerin abgewickelt wird. Daraufhin kam es ab März 1985 durch die Firma J*** zur Lieferung der Einrichtungsgegenstände, die bis zur Eröffnung des Hotels am 31.3.1985 abgeschlossen war. In der Zeit zwischen Ende März 1985 und dem 10.4.1985 kam es bei der klagenden Partei zur Unterfertigung der Abtretungserklärung Beilage 5 durch die Verkäuferin und die Käuferin. Diese Erklärung erfolgte unter Verwendung eines von der klagenden Partei stammenden Vordruckes. Die Erklärung ist an die klagende Partei gerichtet und hat folgenden wesentlichen Wortlaut:

"Mit Kaufvertrag vom 30.1.1985 haben wir an den obgenannten Käufer Einrichtungsgegenstände unter Eigentumsvorbehalt zum Preis von DM 470.000 verkauft. Die Sparkasse I***-H***.....hat eine Anzahlung von DM 141.824,52 geleistet. Der verbleibende Kaufpreisrest beträgt DM 328.175,48. Gegen Bezahlung des Kaufpreisrestes treten wir Ihnen im Einvernehmen mit dem Käufer die uns zustehende Forderung auf Bezahlung des Kaufpreisrestes samt allen Nebenrechten rechtsverbindlich ab und übertragen Ihnen insbesondere das uns zustehende Eigentumsrecht an den obangeführten Kaufgegenständen. ....Käufer und Verkäufer bestätigen hiemit, daß der Eigentumsvorbehalt bereits vor Lieferung vereinbart wurde." Die in dieser Abtretungserklärung erwähnte Teilzahlung erfolgte bereits am 21.3.1985. Am 10.4.1985 übermittelte die Firma J*** die Schlußrechnung über S 470.000. Im Herbst 1985 wurde von Vertretern der klagenden Partei im Hotel eine Inventarisierung vorgenommen, bei der auch die von der Firma J*** gelieferten Einrichtungsgegenstände verzeichnet wurden. Rudolf J*** war seinerzeit auch Geschäftsführer der T*** Möbel GesmbH mit dem Sitz in Detmold. Die Firma T*** hatte im Frühjahr 1984 an die Gemeinschuldnerin für das G*** B*** I*** und für das K*** E*** Möbel geliefert. In der Auftragsbestätigung vom 7.3.1984 für das G*** B*** I*** ist ausdrücklich enthalten, daß dieser Bestätigung die beigefügten Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrundeliegen. In dem Begleitschreiben vom 7.5.1984 zur Rechnung für das K*** E*** ist ebenfalls ausdrücklich angeführt, daß den Lieferungen für dieses Projekt die beigefügten Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrundeliegen. Diese Bedingungen sahen einen Eigentumsvorbehalt vor. Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei zwischen der Verkäuferin und der Käuferin bei Abschluß des Kaufvertrages weder ausdrücklich noch schlüssig ein Eigentumsvorbehalt an den Kaufgegenständen vereinbart worden. Ein Eigentumsvorbehalt sei auch nachträglich nicht wirksam vereinbart worden. Der Abtretungserklärung Beilage 5 komme hinsichtlich des Eigentumsvorbehaltes nur deklaratorische Bedeutung zu. Mangels rechtswirksamer Begründung eines Eigentumsvorbehaltes habe ein solcher auch nicht auf die klagende Partei übertragen werden können. Die klagende Partei habe auch kein Sicherungseigentum erworben. Sicherungseigentum könne nur durch körperliche Übergabe begründet werden, symbolische Übergabe reiche nur dort aus, wo eine Übergabe von Hand zu Hand nicht möglich oder nicht tunlich sei. Im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zweck der Sicherungsübereignung, der dem der Pfandbestellung gleichkomme, seien die Formen wie beim Pfandrechtserwerb erforderlich und es reiche eine Übergabe durch Erklärung ohne Gewahrsamsänderung nicht aus. Zu einer solchen den Publizitätserfordernissen entsprechenden Übergabe sei es aber nicht gekommen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Aus den Erklärungen der Parteien anläßlich der vom Berufungsgericht mit ihnen erörterten Frage des anzuwendenden Rechtes ergibt sich, daß die Parteien eine Rechtswahl nicht getroffen haben und eine solche auch nicht treffen wollten. Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes sei der Kaufvertrag zwischen der Firma J*** und der Gemeinschuldnerin gemäß § 36 IPRG nach deutschem Recht zu beurteilen. § 36 IPRG bewirke eine Gesamtverweisung. Nach dem autonomen deutschen internationalen Privatrecht sei ebenfalls deutsches materielles Recht maßgebend. Die Frage, ob zwischen den Kaufvertragsparteien wirksam ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei, sei daher nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt sei zwischen den Kaufvertragsparteien ausdrücklich ein Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart worden. Das Vorliegen eines Handelsbrauches, wonach der den Kaufpreis stundende Verkäufer sich das Eigentum vorbehalte, werde in der Bundesrepublik Deutschland im allgemeinen verneint. Ebenso werde eine allgemeine Verkehrssitte, daß Kaufverträge unter Eigentumsvorbehalt abgeschlossen würden, nicht anerkannt. Für eine schlüssige Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes fordere die deutsche Rechtsprechung positive Gründe. Als solche kämen eine laufende Geschäftsverbindung in Betracht, in deren Rahmen immer unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sei, ferner die Verkehrsüblichkeit in einer bestimmten Branche. Solche positiven Gründe lägen hier nicht vor. Für das Vorliegen einer Verkehrsüblichkeit in der Möbelbranche fehlten schon Behauptungen in erster Instanz. Zwischen der Gemeinschuldnerin und der Firma J*** habe auch keine längerdauernde Geschäftsverbindung mit laufender Vereinbarung von Eigentumsvorbehalt bestanden. Die Firma T*** sei nicht Rechtsvorgängerin der Firma J***. Inwieweit nach deutschem Recht nachträglich ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden könne, könne unerörtert bleiben. Die Vereinbarung Beilage 5 enthalte nämlich keine nachträgliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes, sondern nur die Bestätigung, daß bereits vor Lieferung ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sei, was aber nicht zutreffe. Auch hinsichtlich der Sicherungsübereignung teilte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 IPRG ist der Erwerb dinglicher Rechte an körperlichen Sachen nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb zugrundeliegenden Sachverhalts befinden. Auch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen durch Vereinbarung der Erwerb des Eigentums trotz Übergabe hinausgeschoben werden kann - Eigentumsvorbehalt - fällt unter § 31 Abs 1 IPRG (Duchek-Schwind, IPR 77; vgl auch Schwimann, Grundriß des IPR 179). Der Fortbestand eines unter der Herrschaft des früheren Belegenheitsstatuts wirksam begründeten dinglichen Sicherungsrechtes nach Lageortwechsel hängt allerdings von der Billigung durch das neue Lageortrecht ab (JBl.1984, 550 mit Anmerkung von Schwimann). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht der Beurteilung der Frage, ob ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart wurde, deutsches Recht zugrunde gelegt. Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß nach deutschem Recht die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes keiner besonderen Form bedarf, sodaß ein Eigentumsvorbehalt auch schlüssig (stillschweigend) vereinbart werden kann (BGB-RGRK-Mezger12 § 455 RdNr 3; Staudinger-Honsell12 § 455 RdNr 9). Ein Handelsbrauch oder eine allgemeine Verkehrssitte, wonach der den Kaufpreis stundende Verkäufer sich das Eigentum vorbehält, besteht, wie das Berufungsgericht gleichfalls schon dargelegt hat, nicht. Nach Westermann (in Münch.Komm.2 § 455 RdNr 15) fragt es sich jedoch, ob nicht immer dann, wenn eine Ware ohne volle Bezahlung dem Käufer übergeben werde, ein schlüssiger Eigentumsvorbehalt anzunehmen sei. Sei im schuldrechtlichen Vertrag über die Übereignung nichts vereinbart und lägen auch keine Anhaltspunkte vor, daß der Verkäufer durch eigene volle Erfüllung bei gleichzeitiger Stundung des Kaufpreises auf jegliche Sicherung der Rückabwicklung bei Ausbleiben der Zahlung verzichten wolle, so könne der Verkäufer davon ausgehen, daß er nur Zug um Zug gegen Zahlung zu übergeben und zu übereignen brauche. Laien nähmen ohnehin an, daß vor Bezahlung der Ware ihnen kein uneingeschränktes Eigentumsrecht zustehen könne. Wer, ohne zu zahlen, unbedingte Übereignung verlange, fordere zumindest Unübliches. Es entspräche daher der gewöhnlichen Auslegung von Verträgen, bei Ausbleiben der Gegenleistung im Zweifel nur eine bedingte Übereignung als gewollt und geschuldet anzusehen. Dann sei auch das Übereignungsgeschäft nicht ohne weitere Anhaltspunkte als unbedingt zu verstehen. Auch nach Mezger (aaO) müsse wegen der im modernen Wirtschaftsleben bestehenden Neigung, wertvolle Gegenstände nur unter Eigentumsvorbehalt zu verkaufen, häufig die stillschweigende Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes angenommen werden. Andererseits wird im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung gefordert, daß für eine schlüssige Vereinbarung immer bestimmte Anhaltspunkte vorliegen müssen (Westermann aaO RdNr 16 und Anm 35; NJW 1953, 217; NJW 1966, 1794). Letzteres trifft im vorliegenden Fall jedoch entgegen der Meinung der Vorinstanzen zu. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Gemeinschuldnerin nicht in der Lage, Barzahlung oder Zahlung aufgrund eines ihr ohne Zusammenhang mit dem Kauf eingeräumten und gesondert besicherten Kredites zu leisten. Die klagende Partei verlangte vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bei der Zusage der Finanzierung des konkreten Kaufes, daß ihr der Eigentumsvorbehalt an den Einrichtungsgegenständen abgetreten wird. Der Geschäftsführer der klagenden Partei sagte dies zu und verständigte die Firma J***, daß die Finanzierung gesichert ist und über die klagende Partei abgewickelt wird. Die Firma J*** war damit einverstanden, und erst auf Grund dieser Verständigung wurde mit der Lieferung begonnen. Bei Beurteilung des Verhaltens der Firma J*** kommt es primär nicht auf deren Willen an, sondern auf das Verständnis, das die Gemeinschuldnerin (als redlicher Erklärungsempfängerin) daraus gewinnen durfte und auch gewonnen hat. Es ist eine Verkehrsübung, daß bei Abwicklung eines Kaufes von beweglichen Sachen über eine Bank als Finanzierer dieser in der Regel die Kaufpreisforderung oder die Kaufpreisrestforderung samt Eigentumsvorbehalt abgetreten wird. Dies muß unter Geschäftsleuten jedenfalls als bekannt gelten. Es bestand daran auch für die Firma J*** kein Zweifel, wie sich aus der Urkunde Beilage 5 ergibt. War die Firma J*** mit der Abwicklung des Geschäftes über die klagende Partei einverstanden und nunmehr zur Lieferung bereit, konnte die Gemeinschuldnerin, die sich der klagenden Partei gegenüber mit der Abtretung des Eigentumsvorbehaltes als Bedingung der Finanzierung schon vorher ausdrücklich einverstanden erklärt hatte, die Lieferbereitschaft der Firma J*** nicht dahin verstehen, daß das Übereignungsgeschäft unbedingt erfolgt, sondern nur dahin, daß die Übereignung aufschiebend bedingt geschieht. Daß die Gemeinschuldnerin das Verhalten der Firma J*** auch nur so verstanden hat, ergibt sich zweifelsfrei aus Beilage 5. Vor Übergabe der Ware an die Käuferin konnte jedenfalls noch wirksam ein Eigentumsvorbehalt begründet werden (vgl Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts12 II 95). Da der Eigentumsvorbehalt auch in österreich anerkannt ist, für seine Vereinbarung keine bestimmten Formvorschriften bestehen und für ihn die Publizitätserfordernisse nicht eingehalten zu werden brauchen, kommt dem Lageortwechsel der Kaufgegenstände kollisionsrechtlich hier keine Bedeutung zu. Daß es sich bei den Sachen, deren Herausgabe die klagende Partei begehrt, um jene handelt, die von der Gemeinschuldnerin bei der Firma J*** gekauft wurden, ist nicht strittig.

Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E16858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00723.88.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19890119_OGH0002_0070OB00723_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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