TE OGH 1989/1/19 7Ob732/88

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz S***, ÖBB-Bediensteter, Viktring, Franz-Podesser-Gasse 2, 2. Karoline W***, Angestellte, Klagenfurt, Ferdinand-Raunegger-Straße 36, 3. Ernestine L***, Hausfrau, Wölfnitz, Ulmengasse 15, 4. Getraud S***, Hausfrau, Gallbrunn, Siedlung West 38, alle vertreten durch Dr. Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Johann S***, Beamter, Viktring, Franz-Podesser-Gasse 5, vertreten durch Dr. Joachim Sonnleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen insgesamt S 41.533,60 infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 25. November 1988, GZ 1 R 336/88-23, womit die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13. Juli 1988, 1 R 336/88, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluß richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die vier Kläger begehrten vom Beklagten letztlich (ON 7, Seite 25) die Zahlung von je S 10.383,40 samt 4 % Zinsen seit 14. März 1987. Sie, der Beklagte und weitere zwei Personen seien zu je 1/7 des gesamten Nachlasses gesetzliche Erben nach Franz S*** und Ursula S***. Der Beklagte halte zur Aufteilung gelangende Vermögenswerte in Händen, von denen den Klägern entsprechend den Erbrechtsquoten die jeweils geltend gemachten Beträge zustünden. Das Erstgericht verurteilte den Beklagten, den vier Klägern je S 2.624,51 samt 4 % Zinsen seit 14. März 1987 zu zahlen. Das Mehrbegehren von je S 7.758,89 samt 4 % Zinsen seit 14. März 1987 wies es hingegen ab.

Das Berufungsgericht erkannte den Beklagten schuldig, an die vier Kläger je S 6.072,36 samt 4 % Zinsen seit 14. März 1987 zu zahlen und wies das Mehrbegehren von je S 4.311,04 samt 4 % Zinsen seit 14. März 1987 ab. Es bestätigte somit das von beiden Parteien angefochtene Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich eines Teilbetrages von S 6.935,55 je Kläger (das sind insgesamt S 27.742,20) und änderte es in Ansehung eines weiteren Betrages von S 3.447,85 je Kläger (das sind insgesamt S 13.791,40) ab. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Revision des Beklagten zurück und erkannte den Beklagten schuldig, den Klägern die mit S 3.537,19 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Gehe man davon aus, daß die Kläger nicht materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO seien, wären die geltend gemachten Ansprüche nicht zusammenzurechnen. In diesem Fall sei die Revision unzulässig, weil der Streitwert im Berufungsverfahren S 15.000,-- nicht überstiegen habe. Seien aber die Kläger materielle Streitgenossen und die von ihnen verfolgten Ansprüche zusammenzurechnen, bleibe die Revision gemäß § 502 Abs 2 Z 2 und Abs 3 ZPO unzulässig, weil dann der von der Abänderung betroffene Teil des Streitgegenstandes nicht S 15.000,-- und der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes nicht S 60.000,-- überstiegen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Beklagten gegen diesen Beschluß ist nicht berechtigt.

In § 502 Abs 3 ZPO wird klar zum Ausdruck gebracht, daß gegen den bestätigenden Teil eines Berufungsurteiles die Revision nur noch zulässig ist, wenn der gesamte Wert dieses Teiles S 60.000,-- übersteigt. Im vorliegenden Fall bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes selbst unter der Annahme einer materiellen Streitgenossenschaft der Kläger (§ 500 Abs 2, zweiter Satz ZPO, § 55 Abs 1 Z 2 JN) in Ansehung eines Teiles des Streitgegenstandes von nur S 27.742,20. Die Revision wendet sich in diesem Rahmen auch nur gegen die Bestätigung des Zuspruches eines Betrages von insgesamt S 10.498,04. In diesem Umfang ist die Revision daher gemäß § 502 Abs 3 ZPO unzulässig.

Urteile des Berufungsgerichtes, mit denen Urteile des Erstgerichtes in einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Betrag teilweise abgeändert werden, können gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mit Revision angefochten werden. Eine Teilabänderung bis S 15.000,-- ist nur gemeinsam mit einer Teilbestätigung über S 60.000,-- (zu Lasten derselben Prozeßpartei) anfechtbar (Petrasch, Das neue Revisions (Rekurs-) Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !174 ). Im vorliegenden Fall beträgt der zu Lasten des Beklagten abändernde Teil des Berufungsurteiles selbst unter Annahme einer materiellen Streitgenossenschaft der Kläger aber nur S 13.791,40. Der ihn belastende bestätigende Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes übersteigt nicht S 60.000,--.

Die Zurückweisung der Revision durch das Berufungsgericht erfolgte daher frei von Rechtsirrtum. Die Anfechtung der dabei getroffenen Kostenentscheidung ist schon zufolge § 528 Abs 1 Z 2 ZPO ausgeschlossen. In diesem Umfang war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E16391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00732.88.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19890119_OGH0002_0070OB00732_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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