TE OGH 1989/1/19 7Ob501/89

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Vormundschaftssache des am 30.Juli 1985 außer der Ehe geborenen mj. Christoph H*** infolge Revisionsrekurses des Vaters Dipl.Ing. Dr. Roland M***, Wien 23, Paminagasse 21, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 9.Juni 1988, GZ 47 R 345/88-86, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 31.März 1988, GZ 3 P 245/85-80, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte Dipl.Ing. Dr. Roland M*** als außerehelichen Vater des am 30.Juli 1985 geborenen Christoph H*** mit Beschluß vom 31.März 1988, ON 80, schuldig, zum Unterhalt dieses Kindes ab 1.August 1987 insgesamt S 2.200,-- monatlich zu bezahlen. Das Mehrbegehren der Mutter von monatlich S 1.300,-- wies es ebenso ab wie den Antrag des Vaters, seine Unterhaltsleistung auf monatlich S 1.400,-- herabzusetzen.

Die zweite Instanz gab dem von der Mutter des Kindes erhobenen Rekurs Folge und verpflichtete den Vater ab dem 1.August 1987 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.600,--.

Rechtliche Beurteilung

Der Vater bekämpft diese Entscheidung mit Rekurs, da sie seiner Leistungsfähigkeit und den Lebensverhältnissen der Mutter nicht entspreche. Die Ehegattin des Vaters sei nicht berufstätig. Der Vater habe nunmehr für ein viertes eheliches Kind zu sorgen. Bei Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage seien verschiedene, vom Vater im einzelnen aufgezeigte Umstände nicht berücksichtigt worden. Nach § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (SZ 27/177 = JB 60). Die Rechtsmittelbeschränkung gilt für jede Art der Bekämpfung, ob nun wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung oder Aktenwidrigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder Nichtigkeit oder sonstiger Fehler, die bei der Unterhaltsbemessung unterlaufen sein sollen (EFSlg 52.710 ff, EFSlg 49.864 ff ua). Mit seinem Rechtsmittel macht der Vater ausschließlich geltend, es seien nicht alle für die Bemessung maßgebenden Umstände berücksichtigt worden. Auch die Berücksichtigung weiterer Sorgepflichten betrifft eine Frage der Leistungsfähigkeit (EFSlg 52.691, EFSlg 49.876 ua). Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E16642

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00501.89.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19890119_OGH0002_0070OB00501_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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