TE Vwgh Beschluss 2005/10/18 2005/14/0040

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache des H S in V, vertreten durch Dr. Frank Kalmann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pernhartgasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 14. März 2005, Zl. RV/0386-K/02, betreffend Abrechnungsbescheid, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 5. August 2005, Zl. 2005/14/0040-2, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von vier Wochen aufgefordert, seine Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erstattete der Beschwerdeführer hiezu folgendes Vorbringen:

"Die Beschwerdeführer wurden in folgenden Rechten verletzt:

§ 216 der Bundesabgabenordnung (BAO)

Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).

§ 273 der Bundesabgabenordnung (BAO)

(1) Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung

a)

nicht zulässig ist oder

b)

nicht fristgerecht eingebracht wurde

(2) Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde."

Nach ständiger hg. Judikatur ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 654, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Ein bloßes Gesetzeszitat allein genügt zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. September 2003, 2003/04/01199 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Damit, dass der Beschwerdeführer lediglich zwei Gesetzesbestimmungen (§ 216 BAO im übrigen in einer seit dem AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180 nicht mehr geltenden Fassung) wiedergegeben hat, ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen. Auch die teilweise Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages schließt die gesetzliche Fiktion der Rückziehung der Beschwerde nicht aus (§ 34 Abs. 2 VwGG), weshalb das

Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war, wobei ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen ist (§ 34 Abs.  3 VwGG).

Wien, am 18. Oktober 2005

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005140040.X00

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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